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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 7. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 183)
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
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"(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
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"(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Vollendung
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"1. die Vollendung
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cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und | "2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,". |
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für das AZF E das Innehaben des BZF E und".
ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung. | "4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung." |
b) Absatz 2
(Stand: 23.02.2022)
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