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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Vom 7. Februar 2012
(BGBl. I Nr. 7 vom 13.02.2012 S. 183)


Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
  1. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
  2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für den Flugfunkdienst (BZF I),
  3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für den Flugfunkdienst (BZF II).
"(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden ausgestellt:
  1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II),
  2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I),
  3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache (BZF E),
  4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF),
  5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst in englischer Sprache
    (AZF E)."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Art der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle:
  1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Boden- oder Luftfunkstelle uneingeschränkt auszuüben;
  2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis lI für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben;
  3. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst berechtigt, den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur in deutscher Sprache bei einer Luftfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs, das nach Sichtflugregeln fliegt, oder bei einer Bodenfunkstelle mit Luftfunkstellen der vorgenannten Art auszuüben.
"(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung berechtigt
  1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;
  2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache auszuüben;
  3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben;
  4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk auszuüben;
  5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln den Sprechfunk in englischer Sprache auszuüben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Vollendung
  1. des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,
  2. des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,
"1. die Vollendung
  1. des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,
  2. des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,".

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und "2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,".

dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für das AZF E das Innehaben des BZF E und".

ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung. "4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung."

b) Absatz 2

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