40. RheinSchPVAbweichV Vierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 24. September 2015 (VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2015 S. 711; 06.01.2016 S. 4716; 08.06.2016 S.44116a; 27.07.2018 S. 67918aufgehoben)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), dieser in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. S. 422), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. II S. 242) geändert worden sind, verordnen die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Änderung der Neununddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
In Anhang 1 Abschnitt II Nummer 1 der Neununddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 26. September 2014 (VkBl. S. 761) werden in § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.
§ 3 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters16
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person sind jeweils verpflichtet,
während der Fahrt freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung herzustellen und aufrechtzuerhalten,
eine Schleuse nach den Vorgaben des § 6.28 Nummer 10 und 12 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1 dieser Verordnung zu durchfahren.
(2) Der Schiffsführer
ist verpflichtet, Urkunden und sonstige Unterlagen nach den Vorgaben des § 1.10 Buchstabe ac bis ae der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung mitzuführen,
ist verpflichtet, ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach den Vorgaben des § 2.06 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung zu kennzeichnen,
ist verpflichtet, auf Verlangen einen Fahrzeug- oder Verbandstyp nach den Vorgaben des § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c oder Nummer 5 Buchstabe c der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.6 des Anhangs 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Nummer 2 und Anhang E des "Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" vom 23. April 2013 (Dokument der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2006-I-21 - www.ccrzkr.org/files/documents/resolutions/ccr2013-I-23d.pdf - Seite 55ff) zu übermitteln und zu aktualisieren,
hat sicherzustellen, dass
sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält,
nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung Fahrzeuge, die nicht in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannt sind, sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden,
hat sicherzustellen, dass während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
die in § 8.11 Nummer 2 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Zugänge und Öffnungen geschlossen sind,
das Rauchverbot nach den Vorgaben des § 8.11 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung eingehalten wird,
ist verpflichtet, nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) nach den Vorgaben des § 8.11 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung bis zum völligen Luftaustausch zu lüften,
darf Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die Höchstabmessungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung überschreiten, auf den dort genannten Strecken nicht führen,
darf Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge auf den in § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Strecken nicht führen, wenn
die Abmessungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung,
die Formation nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2, Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung und
die Beladung nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung
für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest nicht eingetragen sind,
ist verpflichtet, sich nach den Vorgaben des § 12.01 Nummer 1, 2, 4 bis 8, Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.13 des Anhangs 1 dieser Verordnung in Verbindung mit dem "Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt" vom 23. April 2013 (Dokument der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2006- II-23 - www.ccrzkr.org/files/documents/resolutions/ccr2013-I-23d.pdf - Seite 123ff), zu melden,
hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15.06 und 15.07 Nummer 2 bis 9 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 Buchstabe a und b des Anhangs 1 dieser Verordnung über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern und beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) eingehalten werden,
ist verpflichtet, die Restentladung sowie die Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich nach den Vorgaben des § 15.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 6.01, 6.03, 7.01, 7.03 bis 7.05 des Teils B der Anlage 2 zum "Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt" vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien vom 7. Juni 2011 und vom 28. Juni 2012 (BGBl. 2015 II S. 210) geändert worden ist, durchzuführen, und
ist verpflichtet, eine Entladebescheinigung nach den Vorgaben des § 15.08 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser Verordnung an Bord mitzuführen und bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung an Bord aufzubewahren.
(3) Der Eigentümer und der Ausrüster
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn
die freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07 Nummer 2 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht hergestellt ist,
die Kennzeichnung nach den Vorgaben des § 2.06 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht durchgeführt wurde,
die Höchstabmessungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.4 Buchstabe a und b, Nummer 3.5 Buchstabe a und b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Spyck'sche Fähre (Kilometer 857,40) überschritten werden,
das schiebende Fahrzeug einen Schubleichter nicht nach den Vorgaben aa) des § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem Streckenabschnitt Karlsruhe (Kilometer 359,80) bis Lorch (Kilometer 540,20) und bb) des § 11.02 Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem Streckenabschnitt St. Goar (Kilometer 556,00) bis Spyck'sche Fähre (Kilometer 857,40) mit sich führt,
der Schubverband auf dem Streckenabschnitt Lorch (Kilometer 540,20) bis St. Goar (Kilometer 556,00) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub (Kilometer 546,3) von mehr als 0,85 Meter über Normalnull aa) bei einer Breite von höchstens 12,50 Meter über Antriebsarten und -leistungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht verfügt, bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 Meter über Antriebsarten und -leistungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht verfügt, cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 Meter über Antriebsarten und -leistungen nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht verfügt,
der Schubverband auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Gorinchem (Kilometer 952,50) die Formation nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht bildet,
der Schubverband auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Spyck'sche Fähre (Kilometer 857,40) mit einer Bugsteueranlage nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht ausgerüstet ist,
der Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe d der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung den Streckenabschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Spyck'sche Fähre (Kilometer 857,40) bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort (Kilometer 744,20) von mehr als 2,75 Meter bis höchstens 7,15 Meter befährt,
haben jeweils sicherzustellen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis ae der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung an Bord mitgeführt werden.
(4) Der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber haben jeweils in dem in § 7.08 Nummer 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fall sicherzustellen, dass
sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält, und
nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung Fahrzeuge, die nicht in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannt sind, sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer
entgegen § 1.10 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung eine dort genannte Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6.28 Nummer 13 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.7 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
entgegen § 15.09 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser Verordnung ein Fahrzeug anstreicht oder reinigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine freie Sicht nicht herstellt oder aufrechterhält oder
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Schleuse durchfährt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht mitführt,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein dort genanntes Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 einen Fahrzeug- oder Verbandstyp nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder aktualisiert,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass sich an Bord eines dort genannten Fahrzeugs ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt wird,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) dort genannte Zugänge oder Öffnungen geschlossen sind,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass das dort genannte Rauchverbot eingehalten wird,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) die dort genannte Lüftung durchgeführt wird,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 einen Schubverband oder ein gekuppeltes Fahrzeug führt,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 9 eine Meldung nicht, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass dort genannte Vorschriften über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern oder beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) eingehalten werden,
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 11 eine Restentladung oder eine Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich durchführt oder
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 12 eine Entladebescheinigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord mitführt oder aufbewahrt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 1 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder
entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster oder sonstiger Betreiber
entgegen § 3 Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass sich an Bord eines dort genannten Fahrzeugs ständig eine einsatzfähige Wache aufhält oder
entgegen § 3 Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c bis h, § 4 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c bis h sowie Nummer II.11 und II.12 des Anhangs 1 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.
1. Das Inhaltsverzeichnis ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Nach der Angabe zu § 2.05 ist folgende Angabe eingefügt:
" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".
b) Nach der Angabe zu § 8.10 ist folgende Angabe eingefügt:
" § 8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".
c) Nach der Angabe zu § 15.06 ist folgende Angabe eingefügt:
" § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".
d) Die bisherige Angabe zu § 15.07 ist die Angabe zu § 15.08.
e) Die bisherige Angabe zu § 15.08 ist die Angabe zu § 15.09.
f) Nach der Angabe zu Anlage 11 ist folgende Angabe angefügt:
" Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten".
2. § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Buchstabe ac folgende Buchstaben ad bis af eingefügt sind:
"ad) "LNG-System" sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; ae) "Bunkerbereich" der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; af) "Flüssigerdgas (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 ° C verflüssigt wurde."
3. § 1.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."
4. § 1.10 Nummer 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:16a18
a) Buchstabe ac ist wie folgt gefasst:
"ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2,".
b) Nach Buchstabe ac sind die folgenden Buchstaben ad und ae angefügt:
"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind."
5. Kapitel 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach § 2.05 folgender § 2.06 angefügt ist:
" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen ( Anlage 3: Bild 66)
Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift "LNG" in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.
Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist."
6. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe c ist jeweils in folgender Fassung anzuwenden:
"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;".
"10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist."
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 sind die Nummern 11 bis 13.
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
diese in einem Hafenbecken stillliegen und
die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien."
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich."
9. Kapitel 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach § 8.10 folgender § 8.11 angefügt ist:
" § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich."
10. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Germersheim - Mannheim-Rheinau ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.
Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke
Länge in m
Breite in m
3.1
basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse
180
22,90
bb) Ostschleuse
186,50
22,90
b) Schleusen Ottmarsheim
aa) große Schleuse
183
22,80
bb) kleine Schleuse
183
11,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse
183
22,80
bb) kleine Schleuse
183
11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse
185
22,90
bb) kleine Schleuse
185
11,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim
270
22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2
a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)
193
22,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich
153
34,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3
Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt
186,50
22,90
b) Talfahrt
116,50
22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt
193
22,90
bb) Talfahrt
193
12,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4
a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)
193
22,90
b) Talfahrt zusätzlich
153
34,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.5
Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
a) Bergfahrt (lange Formation)
269,50
22,90
b) Talfahrt (breite Formation)
193
34,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen, wobei in der Talfahrt höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben dürfen. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffs- leichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck"sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck"sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6
a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)
135
15
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen Ijsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).
186,50
11,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.
3.7
Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation
116,50
22,90
b) lange Formation
193
11,45
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.
12. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwenden.
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:
Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
Tankschiffe;
Fahrzeuge, die Container befördern;
Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
Kabinenschiffe;
Seeschiffe;
Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt: aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrgutes, bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrgutes, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung, cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts, dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten, ee) blaue Lichter / blaue Kegel;
bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres types und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
Containernummer der Gefahrgutcontainer;
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
Standort, Fahrtrichtung;
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
Beladehafen;
Entladehafen.
3. Die unter Nummer 2 gemachten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,
ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.
5. Bei Fahrzeugen und Verbänden, die Container an Bord haben, muss die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m auf elektronischem Wege erfolgen.
6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.
8. Auf den Strecken
basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Lauterburg (km 352,00),
Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und
Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20), die mit dem Tafelzeichen B.1 1 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßgaben:
auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, nicht zu melden,
auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, nur solche zu melden, deren Länge 140 m und deren Breite 15 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m überschreiten,
auf den Strecken nach Buchstabe b und c sind die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c auch beim Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten, Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.1 1 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
9. Die zuständige Behörde kann
für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen;
für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen."
14. Kapitel 15 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
der Bunkervorgang überwacht wird und
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind."
" § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) (Anlage 3: Bild 62)
Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dass
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,
von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist ( Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;
müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);
Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist."
c) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 sind die §§ 15.08 und 15.09.
15. Die Anlage 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Angabe zu Bild 62 ist wie folgt gefasst:
" § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".
1. Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-7) über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis und zu § 1.01 Buchstabe ad bis af, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis ae, § 2.06, § 6.28 Nummer 10 bis 12, §§ 7.08, 8.11, 15.06, bis 15.09, Anlage 3 Bild 62, 66, Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt a Tafelzeichen A.9 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 7);
2. Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-13) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.07 Nummer 2, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02 bis 11.05 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 13);
3. Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-16) über Anordnungen vorübergehender Art zu §§ 4.07, 12.01 und Anlage 12 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 16);
4. Beschluss vom 3. Dezember 2015 (2015-II-15) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und ae, § 7.08 Nummer 5 und 6).
5. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (2017-II-19 Anlage 2) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.07 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 5 Satz 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und § 15.06 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 19 Anlage 2).