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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Vierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 6. Januar 2016
(VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2016 S. 47)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), dieser in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (VkBl. S. 422), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. II S. 242) geändert worden sind, verordnen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest:

Artikel 1

Die Vierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizei verordnung vom 24. September 2015 (VkBl. S. 711) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. hat sicherzustellen, dass sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält, "4. hat sicherzustellen, dass
  1. sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält,
  2. nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung Fahrzeuge, die nicht in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannt sind, sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden,".

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. haben jeweils sicherzustellen, dass
  1. die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis ae der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung an Bord mitgeführt werden und
  2. sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält.
"2. haben jeweils sicherzustellen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis ae der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung an Bord mitgeführt werden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber haben jeweils in dem in § 7.08 Nummer 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fall sicherzustellen, dass

  1. sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Fahrzeuge aufhält, und
  2. nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung Fahrzeuge, die nicht in § 7.08 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung genannt sind, sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 4 Buchstabe a" ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt wird,".

cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 12 werden die Nummern 6 bis 13.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

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