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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / Binnenschifffahrt

41. RheinSchPVAbweichV
Einundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 8. Juni 2016
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2016 S. 441; 27.07.2018 S. 679 18aufgehoben)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 bis 6, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit der sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgabe anzuwenden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Änderung von Rechtsvorschriften

( 1) Die Vierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. September 2015 (VkBl. S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2016 (VkBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II.4 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:

"b) Nach Buchstabe ac sind folgende Buchstaben ad und ae eingefügt:

"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Sicherheitsrolle,

ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind."

b) In Nummer II.8 werden in § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff" durch die Wörter "nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein" ersetzt.

2. Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Beschluss vom 3. Dezember 2015 (2015-II-15) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und ae, § 7.08 Nummer 5 und 6)."

(2) Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 3 aufgeführt.

§ 3 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person,

  1. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. sind jeweils verpflichtet, während der Fahrt freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung herzustellen und aufrechtzuerhalten,
  3. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat und
  4. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass sich während der Fahrt an Bord eines schnellen Schiffes nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.

(2) Der Schiffsführer

  1. hat nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  2. hat nach der Vorgabe des § 1.07

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