Regelwerk, Gefahrgut/Transport Binschifffahrt

RheinSchPersV
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Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01 Geltungsbereich
§ 1.02 Begriffsbestimmungen
§ 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.04 Dienstanweisungen
§ 1.05 Überwachung
§ 1.06 Evaluierung
Kapitel 2 Register
§ 2.01 Erfassung in einem digitalen Register
Teil II Befähigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 3.01 Bezeichnung der Funktionen
§ 3.02 Geltung von Besatzungsdokumenten
§ 3.03 Ersatzausfertigung
§ 3.04 Kosten
Kapitel 4 Tauglichkeit
§ 4.01 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 4.02 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten
Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
§ 5.01 Schifferdienstbuch
§ 5.02 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
§ 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.01 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.02 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.03 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
§ 8.01 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
§ 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses
§ 8.03 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
§ 9.01 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
§ 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
§ 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
§ 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene
Abschnitt 3 Befähigungen auf Führungsebene
Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
§ 11.01 Patentpflicht
§ 11.02 Patentarten
Kapitel 12 Erwerb der Patente
§ 12.01 Rheinpatent
§ 12.02 Sportpatent
§ 12.03 Behördenpatent
§ 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
§ 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
§ 12.08 Vorläufiges Rheinpatent
Kapitel 13 Erwerb der besonderen Berechtigungen
§ 13.01 Besondere Berechtigungen
§ 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
§ 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
§ 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
§ 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
Abschnitt 4 Befähigungen für besondere Tätigkeiten
Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit F l ü s s i g e r d g a s (L N G ) betriebenen Fahrzeugen
§ 15.01 Sachkunde und Einweisung
§ 15.02 Befähigungszeugnis
§ 15.03 Lehrgang und Prüfung
§ 15.04 Zulassung von Lehrgängen
§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.03 Basislehrgang für Sachkundige
§ 16.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 16.07 Ersthelfer
§ 16.08 Atemschutzgeräteträger
§ 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 16.10 Art des Nachweises der Befähigung
§ 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 16.13 Aufsicht
Teil III Besatzung
Kapitel 17 Allgemeines
§ 17.01 Allgemeines
§ 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
§ 18.01 Betriebsformen
§ 18.02 Mindestruhezeit
§ 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 18.04 Bordbuch - Fahrtenschreiber
Kapitel 19 Mindestbesatzungen a n Bord
§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
§ 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 19.10 Ausnahme
Teil IV Übergangsbestimmungen
Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt
Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes
Anlage 3 Sportpatent
Anlage 4 Behördenpatent
Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko
Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden
I. Rhein von Rheinkm 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rheinkm 352,07 (deutschfranzösische Grenze)
II. Rhein von Rheinkm 352,07 (deutschfranzösische Grenze) bis Rheinkm 425,00 (Mannheim)
III. Rhein von Rheinkm 425,00 (Mannheim) bis Rheinkm 498 (Mainz, Mainspitze)
IV. Rhein von Rheinkm 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
V. Rhein von Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung) bis Rheinkm 769,00 (Krefeld)
VI. Rhein von Rheinkm 769,00 (Krefeld) bis Rheinkm 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6