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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

43.000-
43.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

43.100-
43.110

Beförderung in loser Schüttung

43.111

(1) Die festen Stoffe, und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), der Ziffer 11c), 12c), 13c), 14c), 17b) und 20c) dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Fahrzeugen befördert werden. Die zum Beladen und Entladen dienenden Öffnungen müssen luftdicht verschlossen werden können.

(2) Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung der Ziffer 13b) dürfen in loser Schüttung in gut belüfteten bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

(3) Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung der Ziffer 13c), Calciumsilicid in Stücken der Ziffer 12b) sowie die Stoffe der Ziffer 12c) in Stücken und Ferrosilicium der Ziffer 15c) dürfen außerdem in loser Schüttung in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen befördert werden.

43.112-
43.117

Beförderung in Containern

43118

Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 43.111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

43.119-
43.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

43.200-
43.203

Fahrzeugarten

43.204

Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 4.3 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

43.205-
43.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

43.300-
43.320

 Überwachung der Fahrzeuge

43.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

Stoffe, die unter Buchstabe a) der einzelnen Ziffern fallen: 10000 kg.

43.322-
43.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

43.400-
43.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

43.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.3 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

43.404-
43.413

Handhabung und Verstauung

43.414

Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

43.415-
43.499

Abschnitt 5

Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

43.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.3 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2482 ( 3) bis ( 7) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

43.501-
43.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

43.600-
50.999

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