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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

42.000-
42.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

42.100-
42.104

Versandart, Versandbeschränkungen

42.105

Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

42.106-
42.110

Beförderung in loser Schüttung

42.111

Stoffe der Ziffern 1c), 2c), 3, metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne der Ziffern 12 c), Eisenoxid, gebraucht und Eisenschwamm, gebraucht, der Ziffer 16c) sowie feste Abfälle, die unter c) dieser Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Diese Stoffe müssen jedoch in mit Metallaufbau versehenen gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

Beförderung in Containern

42.118

Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 42.111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

42.119-
42.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

42.200-
42.203

Fahrzeugarten

42.204

Versandstücke der Klasse 4.2 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

42.205-
42.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

42.300-
42.320

Überwachung der Fahrzeuge

42.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

42.322-
42.377

Leere Tanks

42.378

Wegen Tanks, die Phosphor der Ziffern 11a) und 22 enthalten haben, siehe auch Rn. 211.470 (2) und 212.470 (2).

42.379-
42.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

42.400-
42.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

42.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

42404-
42499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

42500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2442 ( 3) bis ( 5) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

42.501-
42.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

42.600-
42.999

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