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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes
Versandart, Versandbeschränkungen
Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.
Beförderung in loser Schüttung
Stoffe der Ziffern 1c), 2c), 3, metallisches Eisen als Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne der Ziffern 12 c), Eisenoxid, gebraucht und Eisenschwamm, gebraucht, der Ziffer 16c) sowie feste Abfälle, die unter c) dieser Ziffern fallen, dürfen in loser Schüttung befördert werden.
Diese Stoffe müssen jedoch in mit Metallaufbau versehenen gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.
Beförderung in Containern
Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 42.111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung
Versandstücke der Klasse 4.2 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.
Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
Überwachung der Fahrzeuge
Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:
Leere Tanks
Wegen Tanks, die Phosphor der Ziffern 11a) und 22 enthalten haben, siehe auch Rn. 211.470 (2) und 212.470 (2).
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung
Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug
Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.2 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.
Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container
Kennzeichnung und Bezettelung
Bezettelung
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.2 versehen sein.
Solche, deren Tanks unter Rn. 2442 ( 3) bis ( 5) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten
(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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(Stand: 29.08.2023)
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