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2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Anhangs A.5 entsprechen, sofern nicht Sondervorschriften für de Verpackung bestimmter Stoffe in Rn. 2433 vorgesehen sind.
Großpackmittel (IBC) müssen den Vorschriften des Anhangs A.6 entsprechen
(2) Mit Ausnahme der in Rn. 2436 (2) a), b) und (3) sowie in Rn. 2437 (3) a), b), (4) und (5) aufgeführten Verpackungen müssen die (Innen-) Verpackungen luftdicht verschlossen sein.
(3) Nach den Bestimmungen der Rn. 2430 ( 3) und 3511 (2) sowie 3611 (2) sind zu verwenden:
Bem. Wegen Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2 in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern und wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Anlage B.
2. Besondere Verpackungsvorschriften
(1) Die pyrophoren flüssigen Stoffe der Ziffern 6a), 17a), ausgenommen Aluminiumborhydrid in Geräten, 19a) und 31 bis 33 müssen in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall, die vom Inhalt nicht angegriffen werden, mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein. Sie müssen erstmalig und wiederkehrend alle 5 Jahre mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch ein füllungsfreier Raum von mindestens 5 % bleiben. Während der Beförderung muß die Flüssigkeit durch ein inertes Gas mit mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) abgedeckt sein. Die Gefäße müssen ein Schild mit folgenden dauerhaft angebrachten Angaben tragen:
(2) Die Stoffe nach Absatz (1) dürfen auch in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Glas und einer Außenverpackung aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532 verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein Versandstück darf nur eine Innenverpackung enthalten. Diese Verpackungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs A.5 für Stoffe der Verpackungsgruppe I geprüft sein.
(3) Die Stoffe der Ziffer 31a), ausgenommen 2005 Diphenylmagnesium, und 32 dürfen auch verpackt sein in zusammengesetzten Verpackungen nach Rn. 3538 mit luftdicht verschlossenen Innengefäßen aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die einzeln mit Polsterstoffen in Blechgefäße als Zwischenverpackung einzubetten sind. Die Glasgefäße dürfen höchstens zu 90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Als Außenverpackungen sind zugelassen:
Fässer mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520 oder aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Sperrholz nach Rn. 3523 oder aus Pappe nach Rn. 3525, Kisten aus Stahl oder Aluminium nach Rn. 3532, aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Abweichend von Rn. 3538 dürfen auch Fässer aus Naturholz nach Rn. 3524 als Außenverpackung verwendet werden.
Diese zusammengesetzten Verpackungen müssen einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 Liter des Stoffes enthalten.
Phosphor der Ziffer 22 darf nur in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks (siehe Anhang B.1a) oder in Tankcontainern (siehe Anhang B. 1b) befördert werden.
(1) Die Stoffe, die unter a) der Ziffern 5, 12, 15 und 16 fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 ( 10) dürfen auch in Fässern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl nach Rn. 3520, aus Aluminium nach Rn. 3521, aus Kunststoff nach Rn. 3526 oder in Kanistern mit abnehmbarem Deckel aus Stahl oder aus Aluminium nach Rn. 3522 oder aus Kunststoff nach Rn. 3526 verpackt sein.
(3) Phosphor, weiß oder gelb, der Ziffer 11 a) muß verpackt sein:
(4) Aluminiumborhydrid in Geräten der Ziffer 17 a) muß verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 ( 10) dürfen auch verpackt sein:
(3) Die Stoffe der Ziffer 1 b) dürfen auch in mehrlagigen Säcken aus Papier (5M1) und in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 3536 verpackt sein.
(4) Fischmehl der Ziffer 2 b) darf auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623 verpackt sein, ausgenommen solche der Arten 13H1. 13L1 und 13M1, vorausgesetzt, es handelt sich um eine geschlossene Ladung oder um flexible Großpackmittel (IBC), die auf Paletten verladen sind.
(5) 3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente der Ziffer 5 b) dürfen auch verpackt sein:
Die unter a), b) und c) genannten Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen nur als geschlossene Ladung oder auf Paletten verladen befördert werden.
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem. Verpackungen aus Metall für Stoffe der Ziffer 4 müssen so gebaut und verschlossen sein, daß sie bei einem inneren Druck von höchstens 300 kPa (3 bar) nachgeben.
(2) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die Stoffe auch verpackt sein:
(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 ( 10) dürfen auch verpackt sein:
(4) Mit Ausnahme von Stoffen der Ziffer 4 dürfen die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2430 ( 10) auch in flexiblen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3623, ausgenommen solche der Arten 13H1, 13L1 und 13M1, verpackt sein.
(5) Die Stoffe der Ziffer 1 c) dürfen auch in mehrlagigen Säcken aus Papier (5M1) nach Rn. 3536 verpackt sein. Für 1362 Kohle, aktiviert, müssen die mehrlagigen Säcke aus Papier in luftdicht verschlossenen Kunststoffsäcken oder -hüllen eingeschlossen und auf Paletten mit Dehn- oder Schrumpffolie verladen sein.
(6) Die Stoffe der Ziffern 2 c) und 3 c) dürfen auch in nicht geprüften Verpackungen befördert werden. Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten. Baumwollabfälle mit einem Ölgehalt von weniger als 5 Masse-% und Baumwolle der Ziffer 3 c) dürfen auch in Ballen, fest verschnürt, befördert werden.
(1) Die Öffnungen der Gefäße für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von weniger als 200 mm2/s, ausgenommen Glasampullen und Druckflaschen, müssen mit zwei hintereinanderliegenden Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muß, dicht verschlossen sein.
Bem. Für Großpackmittel (IBC) siehe jedoch Rn. 3621 (8).
(2) Fässer aus Stahl nach Rn. 3520, die Metallkatalysator, angefeuchtet, der Ziffer 12 b) enthalten, müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) versehen sein.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
( 2) Stoffe der Ziffern 6 a), 11, 17 a), 19 a) und 31 bis 33 dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen anderer Ziffern der Klasse 4.2, mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen und mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammen verpackt werden.
( 3) Mit Ausnahme der in Absatz (2) genannten Stoffe dürfen Stoffe der Klasse 4.2 bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 6 kg für feste Stoffe je Innenverpackung,. mit Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe und Gegenstände dieser Klasse zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
Die Nettomasse je Versandstück für Stoffe dieser Klasse, die unter a) fallen, darf 3 kg für feste Stoffe und 3 Liter für flüssige Stoffe nicht übersteigen.
( 4) Gefährliche Reaktionen sind:
( 5) Die Vorschriften der Rn. 2002 ( 6) und ( 7) und 2432 sind zu beachten.
( 6) Wenn Kisten aus Holz oder Pappe verwendet werden, darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
( 2) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2 sind mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
( 3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 17a), Maneb oder Manebzubereitungen der Ziffer 16c) sowie mit Stoffen der Ziffern 31 bis 33 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.
( 4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7, 8, 11, 18 und 19 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.
( 5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 9, 10, 15, 20 und 21 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
( 6) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen und Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sowie Versandstücke mit Phosphor der Ziffer 11a) sind an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2431 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes *
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "4.2 Ziffer 13 b) ADR"
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 ( 5)] muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Abfall, enthält ...," wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 ( 8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) einzusetzen ist (sind), z B. "Abfall, enthält 1381 Phosphor weiß unter Wasser, 4.2 Ziffer 11 a) ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterliegenden Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind, angegeben zu werden.
Wenn ein namentlich aufgeführter Stoff nach Rn. 2430 ( 9) den Bestimmungen dieser Klasse nicht unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier vermerken: "Kein Gut der Klasse 4.2"
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 ( 8) a)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
C. leere Verpackungen
(1) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(2) Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich leere Großpackmittel (IBC) der Ziffer 41 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 41 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen z.B. "Leere Verpackung, 4.2, Ziffer 41, ADR" Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern und leeren Kleincontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes, z.B. "Letztes Ladegut: 1381 Phosphor, weiß, trocken, Ziffer 11 a)" zu ergänzen.
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1) Die Bennenung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, die die Stoffe gruppiert, die wesensverwandt sind und die in gleicher Weise verträglich sind, mit den Eigenschaften des Gefäßes.
(Stand: 29.08.2023)
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