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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

41.000-
41099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

41.100-
41.104

Versandart, Versandbeschränkungen

41.105

(1) Stoffe der Ziffern 5 und 15 dürfen nur in Tankfahrzeugen, in Aufsetztanks und Tankcontainern befördert werden.

( 2) Stoffe der Ziffer 26 müssen während der Beförderung vor direkter Sonneneinstrahlung und Wärmeentwicklung geschützt sein.

( 3) Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind so zu versenden, daß die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2400 ( 20) für die in Rn. 2401 aufgeführten Stoffe und für die nicht aufgeführten Stoffe unter den genehmigten Beförderungsbedingungen [siehe Rn. 2400 ( 16)] keinesfalls überschritten werden.

( 4) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von wesentlicher Bedeutung für die sichere Beförderung vieler selbstzersetzlicher Stoffe. Das erfordert im allgemeinen:

( 5) Die Kontroll- und Temperaturmeßeinrichtungen im Kühlsystem müssen leicht zugänglich und alle elektrischen Anschlüsse wetterfest sein. Die Temperatur im Luftraum innerhalb der Beförderungseinheit ist mit zwei voneinander unabhängigen Meßfühlern zu messen und die Daten sind so zu registrieren, daß jede Temperaturänderung leicht festgestellt werden kann. Die Temperatur ist alle vier bis sechs Stunden abzulesen und aufzuschreiben. Wenn Stoffe mit einer Kontrolltemperatur unter +25 °C befördert werden, ist die Beförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmanlage auszurüsten, die eine vom Kühlsystem unabhängige Stromversorgung hat; sie ist auf oder unter die Kontrolltemperatur einzustellen.

( 6) Jede Überschreitung der Kontrolltemperatur während der Beförderung muß sofort eine gegebenenfalls notwendige Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlkapazität (z.B. durch Hinzufügen von flüssigem oder festem Kühlmittel) zur Folge haben. Außerdem ist die Temperatur ständig zu kontrollieren, und es sind Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen zu treffen. Wird die Notfalltemperatur [siehe auch Rn. 2400 ( 20) und 2401] erreicht, müssen die Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.

( 7) Welche Temperaturkontrolleinrichtungen für die Beförderung gewählt werden, ist abhängig von bestimmten Faktoren, wie

( 8) Verschiedene geeignete Maßnahmen, die Überschreitung der Kontrolltemperatur zu vermeiden, sind mit zunehmender Wirksamkeit:

  1. Wärmedammung, vorausgesetzt, die Anfangstemperatur des/der selbstzersetzlichen Stoffe(s) ist ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur;
  2. Wärmedämmung und Kältespeicher, vorausgesetzt:
  3. Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, für selbstzersetzliche Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur plus 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu verhindern;
  4. Wärmedämmung und zusätzlich eine Kombination aus Kältemaschine und einem Kältespeicher, vorausgesetzt,
  5. Wärmedämmung und zusätzlich doppelt vorhandene Kühlmaschinen, vorausgesetzt,

(9) Für Stoffe der Ziffern 41 und 42 ist eines der folgenden in Absatz ( 8) beschriebenen Temperaturregelungsverfahren anzuwenden:

Für Stoffe der Ziffern 43 bis 50 ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden:

41.106-
41.110

Beförderung in loser Schüttung

41.111

(1) Die festen Stoffe, und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), der Ziffern 6c), ausgenommen 1334 Naphthalen, 11c), 12c), 13c) und 14c) dürfen in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen befördert werden.

Naphthalen der Ziffer 6c) darf in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen mit Metallaufbau oder in mit einer nicht entzündbaren Plane bedeckten Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbau aus Metall besteht oder deren Boden und Wände gegen das Ladegut geschützt sind.

(2) Abfall der Ziffer 4c) darf in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert werden.

41.112-
41.117

Beförderung in Containern

41.118

Kleincontainer zur Beförderung der in Rn. 41.111 aufgeführten Stoffe in loser Schüttung müssen den Vorschriften dieser Randnummer für Fahrzeuge entsprechen.

41.119-
41.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

41.200-
41.203

Fahrzeugarten

41.204

Stoffe der Ziffern 31 bis 40 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.

Wenn nach den Vorschriften der Rn. 41.105 Stoffe in Fahrzeugen mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine zu befördern sind, müssen diese Fahrzeuge den Vorschriften der Rn. 41.248 entsprechen. Die Stoffe der Ziffern 41 bis 50 in Schutzverpackungen mit Kühlmittel sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeugen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen und schwer brennbaren Gewebe bestehen.

41.205-
41.247

Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine

41.248

Die nach den Vorschriften der Rn. 41.105 verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Das Fahrzeug muß hinsichtlich seiner Isolierung und der Kältequelle (siehe Rn. 41.105) so beschaffen und ausgerüstet sein, daß die in Rn. 41.105 vorgeschriebene höchste Temperatur nicht überschritten wird. Die Wärmedurchgangszahl darf 0,4 W/m K nicht überschreiten;
  2. das Fahrzeug muß so eingerichtet sein, daß die Dämpfe der beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus eindringen können;
  3. durch eine geeignete Einrichtung muß vom Fahrerhaus aus jederzeit die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können;
  4. der Laderaum muß mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen sein, wenn die Möglichkeit der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Kühlung durch die Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird;
  5. das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein; und
  6. das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muß unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeugs betrieben werden können.

41.249-
41.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

41.300-
41.320

Überwachung der Fahrzeuge

41.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 gelten für die nachstehend aufgeführten gefährlichen Güter, deren Menge folgende Masse überschreitet:

- Stoffe der Ziffern 21 bis 25: 1000 kg
- Stoffe der Ziffer 26: 100 kg
- Stoffe der Ziffern 31, 32, 43 und 44: 1000 kg
- Stoffe der Ziffern 33, 34, 45 und 46: 2000 kg
- Stoffe der Ziffern 35, 36, 47 und 48: 5000 kg
- Stoffe der Ziffern 41 und 42: 500 kg

Außerdem sind Fahrzeuge, die mehr als 500 kg Stoffe der Ziffern 41 und 42 befördern, ständig zu überwachen, um jede böswillige Handlung zu verhindern und den Fahrzeugführer sowie die zuständigen Behörden bei Verlust oder Feuer zu alarmieren.

41.322-
41.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

41.400

Begrenzung der beförderten Menge

41.401

(1) In einer Beförderungseinheit darf nicht mehr befördert werden als:

(2) Wenn Stoffe dieser Klasse zusammen in einer Beförderungseinheit befördert werden, dürfen die Mengengrenzen nach Absatz (1) nicht überschritten werden und die Gesamtmenge darf 20.000 kg nicht übersteigen.

41.402

Die Vorschriften der Rn. 10.500 und 41.204 gelten nicht für die Beförderung der in den Ziffern 31 bis 34 und 41 bis 44 aufgeführten oder darunter fallenden Stoffe, vorausgesetzt der Stoff ist gemäß der jeweils vorgeschriebenen Verpackungsmethode OP1 oder OP2 verpackt und die Menge je Beförderungseinheit beträgt nicht mehr als 10 kg.

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

41.403

(1) Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 4.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

(2) Versandstücke mit Zetteln nach Muster 4.1 und 01 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7 A, 7 B, 7 C, 8 oder 9 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

41.404-
41.413

Handhabung und Verstauung

41.414

(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 26 dürfen nur an kühlen und gut belüfteten Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

( 2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 dürfen nicht gestapelt werden; sie müssen außerdem so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

( 3) Für Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 41 bis 50 muß die vorgeschriebene Kontrolltemperatur während des ganzen Beförderungsvorgangs, einschließlich des Be- und Entladens sowie eventueller Zwischenhalte, eingehalten werden [siehe Rn. 41.105 ( 2)].

( 4) Versandstücke müssen so verladen werden, daß eine ungehinderte Luftzirkulation im Laderaum eine gleichmäßige Temperatur der Ladung gewährleistet. Wenn der Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers 5000 kg entzündbarer fester Stoffe überschreitet, muß die Ladung in Stapel von höchstens 5000 kg mit Luftzwischenräumen von mindestens 0,05 m unterteilt werden.

41.415-
41.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

41.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 4.1 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2412 (3) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

41.501-
41.508

Vorübergehendes Halten aus Betriebsgründen

41.509

Während der Beförderung der Stoffe der Ziffer 31, 32, 41 und 42 soll nach Möglichkeit aus Betriebsgründen nicht in der Nähe von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen gehalten werden. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Dieselbe Regelung gilt für Beförderungseinheiten mit mehr als 2000 kg Stoffen der Ziffern 33, 34, 43 und 44.

41.510-
41.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

41.600-
41.999

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