umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)
Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR):
Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände
Fassung vom 4. Juli 2019
(BGBl. II Nr. 14 vom 19.07.2019 S. 756)
Archiv: ADR/RID17
Geänderter / neuer Textbereich
s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
und
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) *
Fassung vom 1. Januar 2007
(Anlageband zu BGBl. II Nr. 12 vom 05.06.2008; 18.08.2008 S. 899; 14.11.2008 S. 1334; 29.10.2009 S. 1188; 22.12.2009 S. 1290; Anlageband zum BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010, ber. 02.03.2012 S. 168; 09.11.2012 S. 1338, Anlageband Nr. 35, ber. 2013 S. 562; 31.10.2014 S. 890 - Anlageband, ber. S. 1143; 24.11.2016 S. 1258, Anlageband Nr. 32, ber. 08.05.2018 S. 21618; 05.11.2018 S. 494, ber. OTIF 08.03.2019 19)
in zusammenfassender Darstellung
[ADR] /{RID}
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1[ 18]{ 2016}
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}
{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}
1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 Aufbau1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)
1.1.2.4
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Kapitel 1.5 Abweichungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
Kapitel1.10 Vorschriften für die Sicherung
Kapitel 3.1Allgemeines
Kapitel 3.2Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände).]
(Stand: 14.01.2021)
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