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Regelwerk

Änderungstext

27. ADRÄndV - 27. ADR-Änderungsverordnung
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 25. Oktober 2018
(BGBl. II Nr. 19 vom 05.11.2018 S. 443)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. November 2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort laut der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:

- ECE/TRANS/WP.15/240 vom 7. März 2018,

- ECE/TRANS/WP.15/240/Add.1 vom 6. Juni 2018 und - ECE/TRANS/WP.15/240/Corr.1 vom 6. Juni 2018.

2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind im Originaldokument nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADR ist.

INHALTSVERZEICHNIS

2.1.5 wird zu 2.1.6.

2.1 Folgende Zeile einfügen:

"2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen als Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.".

2.2.8.1 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
2.2.8.1 Kriterien "2.2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Kriterien".

5.3 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, MEMU Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen "5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen".

5.3.1.2 Nach "Containern," einfügen: "Schüttgut-Containern,".

5.3.1.3 Nach "Container," einfügen: "Schüttgut-Container,".

5.5.3 "eine Erstickungsgefahr" ändern in: "ein Erstickungsrisiko".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

7.1 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Allgemeine Vorschriften "Allgemeine Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle".

9.7.4 "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".

9.8.3 "Erdung" ändern in: "Elektrische Verbindung".

TEIL 1
Kapitel 1.1
.

1.1.3.1 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; "b) (gestrichen)".

1.1.3.5 "Gefährdungen" ändern in: "Gefahren" (zweimal).

1.1.3.6.3 Am Ende der Spaltenüberschrift der letzten Spalte einen Verweis auf eine Fußnote b) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:

"b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem berechneten Wert von ≪1 000≫ (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4)."

In der Tabelle unter der Beförderungskategorie "0" bei Klasse 4.3 nach " 3131," einfügen: " 3132,".

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