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Änderungstext
17. RIDÄndV - 17. RID-Änderungsverordnung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 9. November 2012
(BGBl. II Nr. 35 vom 21.11.2012 S. 1338, Anlageband)
Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung eingestellt
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der durch Artikel 310 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die bei der 50. Tagung (Malmö, 21. bis 25. November 2011) und 51. Tagung (Bern, 30. und 31. Mai 2012) des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899; 2009 II S. 1188, 1189; 2012 II S. 168, 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage *) zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Anlage zur 17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 |
Titelblatt "Gültig ab 1. Januar 2011" ändern in:
"Gültig ab 1. Januar 2013".
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2009." ändern in:
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2011."
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2011):" ändern in:
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2012):".
Unter den RID-Vertragsstaaten nach "Frankreich," einfügen:
"Georgien,".
Inhaltsverzeichnis
4.2.2 Am Ende hinzufügen:
"und von Chemikalien unter Druck".
6.1.4.14 erhält folgenden Wortlaut:
"6.1.4.14 Kisten aus Stahl, Aluminium oder einem anderen Metall".
6.11.3 Nach "Schüttgut-Container" einfügen:
"des Typs BK 1 oder BK 2".
6.11.4 Nach "Schüttgut-Containern" einfügen:
"der typen BK 1 und BK 2". Folgende neue Zeilen einfügen:
"1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
1.1.5 Anwendung von Normen
2.2.1.4 Glossar der Benennungen
5.5.2.1 Allgemeine Vorschriften
5.5.2.2 Unterweisung
5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)
5.5.2.4 Dokumentation
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.5 Wagen und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.6 Kennzeichnung der Wagen und Container
5.5.3.7 Dokumentation
6.2.3.11 Bergungsdruckgefäße".
Teil 1
Kapitel 1.1
1.1.3.6.3 Unter der Beförderungskategorie 1 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen:
"Chemikalien unter Druck: UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505".
Unter der Beförderungskategorie 2 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen:
"Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3501 ".
Unter der Beförderungskategorie 3 bei der Klasse 2 in Spalte (2) folgende neue Zeile hinzufügen:
"Chemikalien unter Druck: UN-Nummer 3500".
Unter der Beförderungskategorie 4 bei der Klasse 9 in Spalte (2) "UN-Nummer 3268" ändern in:
"UN-Nummern 3268 und 3499".
1.1.3 Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen:
" 1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Wagen oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3."
1.1.4.3 erhält folgenden Wortlaut:
" 1.1.4.3 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO -Typs
Ortsbewegliche Tanks der IMO -Typen 1, 2, 5 und 7, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 nicht entsprechen, die jedoch vor dem 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des IMDG-Codes (Amendment 29-98) gebaut und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den anwendbaren Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung des IMDG-Codes1)
(Stand: 30.12.2020)
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