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Änderungstext
19. RIDÄndV - 19. RID-Änderungsverordnung
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 31. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 26 vom 12.11.2014 S. 890)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der durch Artikel 310 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Bern am 22. Mai 2014 von der 53. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899; 2009 II S. 1188, 1189; 2012 II S. 168, 169), die zuletzt durch die mit der 18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 veröffentlichten Änderungen vom 13. November 2012 (BGBl. 2013 II S. 562, 563) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlage zur 19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 |
Titelblatt "Gültig ab 1. Januar 2013" ändern in: "Gültig ab 1. Januar 2015".
"Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 201 1." ändern in: "Dieser Text ersetzt die Vorschriften vom 1. Januar 2013."
"RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2012):" ändern in: "RID-Vertragsstaaten sind (Stand 1. Juli 2014):".
Unter den RID-Vertragsstaaten streichen: "Irak,", "Irland, Italien,", "Libanon," und "Schweden".
Nach der Aufzählung der RID-Vertragsstaaten folgende Absätze hinzufügen:
"Irland, Italien und Schweden haben das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 noch nicht ratifiziert und gelten deshalb nicht als RID-Vertragsstaaten. Nach einem Beschluss der Generalversammlung der OTIF sind sie jedoch ermächtigt, die Anlage zum Anhang C des COTIF weiterzuentwickeln, und sind damit in Bezug auf Änderungen der Anlage zum Anhang C des COTIF stimmberechtigt.
Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks und des Libanon."
Anhang C
In der Bemerkung des Sekretariats zum Anhang C streichen: ", Kapitel 7.7".
Inhaltsverzeichnis
1.1.3.7 erhält folgenden Wortlaut:
"1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie".
1.1.4.5 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1.6.6.3 wird zu 1.6.6.4
Kapitel 1.7 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 1.7 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe".
1.7.3 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.3 Managementsystem".
2.2.7.2.2 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.7.2.2 Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte".
4.1.9 erhält folgenden Wortlaut:
"4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken von radioaktiven Stoffen".
5.1.5.4 erhält folgenden Wortlaut:
"5.1.5.4 Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7".
5.3.3 [Die Änderung in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.2.2.10 wird zu 6.2.2.11.
Kapitel 6.4 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe".
6.11.1 erhält folgenden Wortlaut:
"6.11.1 (bleibt offen)".
7.3.2 Streichen: "Zusätzliche".
7.3.3 "Sondervorschriften" ändern in: "Vorschriften".
Kapitel 7.7 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr)".
Folgende neuen Zeilen einfügen:
"1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten".
"1.6.6.3 Versandstücke, die nach den Ausgaben 2011 und 2013 des RID (Ausgabe 2009 der IAEa Safety Standard Series No. TS-R-1) von den Vorschriften für spaltbare Stoffe freigestellt waren".
"6.2.2.10 Kennzeichnung von UN-Flaschenbündeln".
"2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt".
Teil 1
Kapitel 1.1
1.1.2.2 Streichen: "internationale".
"des Kapitels 7.6" ändern in: "der Kapitel 7.6 und 7.7".
1.1.2.3 Streichen: "internationale".
Streichen: "in Verbindung mit Kapitel 7.7".
1.1.2 Einen zusätzlichen Unterabschnitt 1.1.2.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.1.2.4 Den RID-Vertragsstaaten gemäß Artikel 1 bis des Anhangs C des COTIF 1999 sind bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gemäß dieser Anlage zum Anhang C Mitgliedstaaten des COTIF 1980 bis zu dem Zeitpunkt gleichgestellt, in dem sie das COTIF 1999 ratifizieren und damit selbst zu RID-Vertragsstaaten werden."
(Stand: 30.12.2020)
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