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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss des Verwaltungsrats über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses 2019/05 vom 27. September 2019

(ABl. L 413 vom 19.11.2021 S. 41)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2019/C 371/06

Der Verwaltungsrat der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte -

gestützt auf:

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere Artikel 25,

die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte 2, insbesondere Artikel 13,

die Stellungnahme des EDSB vom 19. Mai 2019 und die Leitlinien des EDSB zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden die "FRA" oder "die Agentur") übt ihre Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 68/2007 aus.

(2) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der FRa zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten beruhen, die auf der Grundlage der Verträge erlassen worden sind.

(3) Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten nicht gelten, wenn ein auf Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt eine Beschränkung der Rechte betroffener Personen vorsieht.

(4) Nimmt die FRa ihre Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr, prüft sie, ob eine der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen anwendbar ist.

(5) Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit kann die FRa Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, durchführen, Meldungen von Missständen, (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Belästigung und interne und externe Beschwerden bearbeiten sowie interne und externe Prüfungen und Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchführen.

(6) Die FRa kann an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt sein; dies ist der Fall, wenn sie eine Rechtssache an ihn verweist, eine von ihr getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die ihre Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass die FRa die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss.

(7) Die FRa verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten ("objektive" Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten ("subjektive" fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(8) Die FRA, vertreten durch ihren Direktor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, unabhängig von weiteren Befugnisübertragungen der Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen ("der Verantwortliche") innerhalb der FRA, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.

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(Stand: 24.11.2021)

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