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Regelwerk, EU 2007, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 1 A;
VO (EU) 2022/555 - ABl. L 108 vom 07.04.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1035/97

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

(2) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2 spiegelt unter Berücksichtigung ihres Status und Geltungsbereichs sowie der zugehörigen Erläuterungen die Rechte wider, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts die Grundrechte wahren.

(4) Eine bessere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine breitere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Es würde zur Erreichung dieses Ziels beitragen, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet würde, die damit betraut wäre, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Gesellschaften weltweit und in Europa, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.

(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 3 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.

(6) Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 entsprechend geändert wird. Am 25. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über eine Agentur für Grundrechte, auf deren Grundlage sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation durchführte.

(7) Daher sollte aufbauend auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine Agentur der Europäischen Union für Grundrechte errichtet werden, die den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Grundrechtsfragen zur Seite steht und ihnen Informationen und Fachkenntnisse bereitstellt, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

(8) Es wird anerkannt, dass die Agentur ausschließlich innerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts tätig werden sollte.

(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte im Namen der Agentur zum Ausdruck kommen.

(10) Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene sowie auf den Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und die Gleichstellung der Geschlechter erstrecken, was zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundrechtsschutzes zählt.

(11) Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten im Mehrjahresrahmen festgelegt werden, um die Aufgaben der Agentur einzugrenzen. Dieser Mehrjahresrahmen sollte in Anbetracht seiner politischen Bedeutung unbedingt vom Rat selbst angenommen werden, nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

(12) Die Agentur sollte objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über die Entwicklung der Lage der Grundrechte zusammentragen, diese Informationen bezüglich der Ursachen, Folgen und Auswirkungen von Grundrechtsmissachtungen analysieren und Beispiele bewährter Praktiken in diesem Bereich untersuchen.

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