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Regelwerk, EU 1999, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 05.07.1999 S. 1, ber. L 271 S. 47)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG enthält die ab dem November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anlage der Richtlinie 94/55/EG enthält die ab dem 1. Januar 1997 geltende Fassung des ADR, die inzwischen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht wurde 3.

(2) Das ADR wird alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Daher ist seit dem 1. Januar 1999 eine geänderte Fassung in Kraft, die für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1999 gilt.

(3) Gemäß Artikel 8 werden Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

(4) Es ist erforderlich, den Sektor an die neuen ADR-Vorschriften anzupassen und aus diesem Grund die Anlage der Richtlinie 94/55/EG zu ändern.

(5) Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses überein.

(6) Die Anlagen a und B zu dem als ADR bekannten Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollten der Richtlinie 94/55/EG als Anlage a und B beigefügt werden und nicht nur für die grenzüberschreitende Beförderung, sondern auch für die Beförderung innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anlagen der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anlage a wird der nachstehende Wortlaut 4 gestrichen:

"Anlage a enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 2000 bis 3999 der Anlage a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage a des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Anlage a wird gemäß dem Anhang dieser Änderungsrichtlinie * geändert.

2. In Anlage B wird der nachstehende Wortlaut (4) gestrichen:

"Anlage B enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 10 000 bis 270 000 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB: Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage B des ADR in allen Amtsprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Anlage B wird gemäß Anhang B dieser Änderungsrichtlinie * geändert.

Artikel 2

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 1999

1) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.

2) ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996 S. 43.

3) ABl. Nr. L 275 vom 28.10.1996 S. 1 und ABl. Nr. L 251 vom 17.09.1997 S. 1

4) Siehe Artikel 1 der Richtlinie 96/86/EG.

  * Änderungen der Anlagen a und B zum ADR gemäß dieser Richtlinie wurden bereits in die aktuellen Fassung der Anlagen zum ADR eingearbeitet.

ENDE

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