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Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1395)
(ABl. Nr. L 148 vom 15.06.1999 S. 39;
Entsch. 2003/241/EG - ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 17;
Entsch. 2006/194/EG - ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 65aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2006/194/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung", insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
gestützt auf die "Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG müssen entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/692/EWG Berichte über die Durchführung der Richtlinie und über ihre Wirksamkeit, verglichen mit anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten, erstellt werden.
(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG ist der Bericht anhand eines von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 6 eingesetzten Ausschusses ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen.
(3) Der erste Bericht wird den Zeitraum 2000 bis einschließlich 2002 abdecken.
(4) Die durch diese Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme, die der Ausschuß nach Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EG abgegeben hat
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der dieser Entscheidung beigefügte Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wird angenommen.
Die Mitgliedstaaten haben diesen Fragebogen als Grundlage für den Bericht zu verwenden, der der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG zu unterbreiten ist.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 1999
Tabelle 1 Kategorien von Tätigkeiten, für die die Gesamtzahl der Anlagen mitzuteilen ist
Tätigkeiten nach Anhang I | |
1.1. | Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW |
1.2. | Mineralöl- und Gasraffinerien |
1.3. | Kokereien |
1.4. | Kohlevergasungs- und Verflüssigungsanlagen |
2.1. | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze |
2.2. | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde |
2.3 a) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde |
2.3 b) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW |
2.3 c) | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen Schutz schichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde |
2.4. | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag |
2.5 a) | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren |
2.5 b) | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen |
2.6. | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3übersteigt |
3.1. | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag |
3.2. | Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
3.3. | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag |
3.4. | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag |
3.5. | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 |
4. | Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, von anorganischen Grundchemikalien, von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden, von Explosivstoffen; Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
5.1. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II a und II B - Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 - der Richtlinie 75/439/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag |
5.2. | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde |
5.3. | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II a der Richtlinie 75/442/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag |
5.4. | Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle |
6.1 a) | Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
6.1 b) | Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt |
6.2. | Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt |
6.3. | Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag |
6.4 a) | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag |
6.4 b) | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus
|
6.4 c) | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) |
6.5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag |
6.6 a) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel |
6.6 b) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) |
6.6 c) | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 750 Plätzen für Säue |
6.7. | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr |
6.8. | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
2.2. Wie viele IVU-Anlagen gab es insgesamt am Ende des Berichtszeitraums?
Bei der Beantwortung dieser Frage ist darauf zu achten, dass jede Anlage nur einmal gezählt wird, auch wenn darin verschiedene Tätigkeiten von Anhang I durchführt werden.
3. Grundpflichten der Betreiber
3.1. Welche Maßnahmen wurden getroffen, damit die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass die Anlagen gemäß den in Artikel 3 genannten Prinzipien betrieben werden?
4. Bestehende Anlagen
4.1. Welche rechtsverbindlichen Maßnahmen wurden getroffen oder welche Verwaltungspläne wurden aufgestellt, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Auflagen bis zum Ende des in diesem Artikel genannten Übergangszeitraums erfüllt werden?
5. Genehmigungsanträge
5.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsanträge alle in Artikel 6 vorgeschriebenen Informationen enthalten?
6. Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Auflagen
6.1. Welche zuständige Behörde oder Behörden sind an der Genehmigung von IVU-Anlagen beteiligt?
6.2. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass Genehmigungsverfahren und Auflagen voll koordiniert werden, wenn mehr als eine zuständige Behörde beteiligt ist? Wie wird diese Koordinierung in der Praxis gestaltet?
7. Auflagen für die Erteilung von Genehmigungen
7.1. Vollständigkeit der Genehmigungsauflagen
7.1.1. Wie wird im einzelstaatlichen Recht sichergestellt, dass die Genehmigungen alle in Artikel 9 aufgeführten Auflagen enthalten? Geben Sie insbesondere an, wie folgende Aspekte behandelt werden:
7.2. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen
7.2.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Kriterien gelten für die Bestimmung der Emissionsgrenzwerte und anderer Genehmigungsauflagen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten? Wurden spezifische Leitlinien für die zuständigen Behörden erlassen? Falls ja, bitte Art der Leitlinien erläutern.
7.2.2. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken?
7.2.3. Wie werden die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken im Allgemeinen oder in Einzelfällen berücksichtigt (allgemeine Beschreibung)?
7.2.4. Wie nützlich sind die von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 veröffentlichten Angaben als Informationsquelle zur Festlegung von auf den besten verfügbaren Techniken beruhenden Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und technischen Maßnahmen. Inwiefern könnten sie verbessert werden?
7.2.5. Durch welche Maßnahmen wurde sichergestellt, dass die Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter und technischen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 3 den besten verfügbaren Techniken entsprechen, wobei zwar keine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben ist, aber die technische Beschaffenheit der Anlage, ihr Standort und die standortspezifischen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind?
7.2.6. Welche (verbindlichen oder unverbindlichen) Leitlinien bestehen in den Mitgliedstaaten für die Auflagen zur Emissionsüberwachung, die in die Genehmigung aufzunehmen sind?
7.2.7. Welche Erfahrungen haben Sie in Bezug auf die Schnittstelle zwischen den Genehmigungsauflagen gemäß der IVU-Richtlinie und der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates gemacht?
Anmerkung: Die Mitgliedstaaten brauchen diese Frage nicht zu beantworten, wenn das System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen nicht wie geplant am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.
7.3. Verfügbare repräsentative Daten
7.3.1. Legen Sie repräsentative Daten zu den Grenzwerten für die einzelnen Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I vor und nennen Sie ggf. die dafür maßgeblichen besten verfügbaren Techniken. Geben Sie an, wie die Daten ausgewählt und gesammelt wurden.
Die Kommission kann vor Beginn oder während des Berichtszeitraums Leitlinien für die Beantwortung dieser Frage festlegen.
7.3.2. Welche Arten von Genehmigungsauflagen außer den Emissionsgrenzwerten wurden festgelegt? Geben Sie insbesondere Beispiele für
8. Allgemeine bindende Vorschriften
8.1. Ist im einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit vorgesehen, bestimmte Auflagen für bestimmte Anlagenkategorien nicht in den einzelnen Genehmigungsauflagen festzuhalten, sondern diese als allgemeine bindende Vorschriften zu formulieren?
8.2. Für welche Anlagenkategorien wurden allgemeine bindende Vorschriften erarbeitet und in welcher Form?
9. Umweltqualitätsnormen
9.1. Welche Regelungen enthält das einzelstaatliche Recht für den Fall, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, weil durch Anwendung der besten verfügbaren Technik eine gemeinschaftliche Umweltqualitätsnorm nicht erfüllt werden kann?
9.2. Sind derartige Fälle aufgetreten? Falls ja, nennen Sie Beispiele für solche zusätzlichen Maßnahmen.
10. Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
10.1. Wie wurde sichergestellt, dass die zuständigen Behörden Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder dass sie darüber unterrichtet werden?
11. Anlagenänderungen
11.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für Anlagenänderungen durch Betreiber?
11.2. Wie stellen die zuständigen Behörden fest, ob eine Änderung des Betriebs Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) und/oder ob eine derartige Änderung wesentliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b))?
12. Prüfung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen
12.1. Welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken gelten für die Prüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde?
12.2. Sind die Intervalle für Prüfung und ggf. Aktualisierung der Genehmigungsauflagen im einzelstaatlichen Recht oder anderweitig festgelegt?
13. Einhaltung der Genehmigungsauflagen
13.1. Beschreiben Sie allgemein die Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, mit denen die Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt wird.
13.2. Durch welche Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken wird sichergestellt, dass Betreiber die zuständigen Behörden regelmäßig über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie unverzüglich über Stör- oder Unfälle mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt unterrichten?
13.3. Inwiefern sind die zuständigen Behörden nach einzelstaatlichem Recht befugt und/oder verpflichtet, Standortinspektionen durchzuführen?
13.4. Welche Verfahren und Praktiken bestehen für regelmäßige Standortinspektionen durch zuständige Behörden? Wenn keine regelmäßigen Standortinspektionen stattfinden, wie prüfen die zuständigen Behörden die Angaben der Betreiber?
13.5. Welche Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen stehen zur Verfügung, wenn die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten wurden? Wurden derartige Sanktionen oder sonstigen Maßnahmen im Berichtszeitraum verhängt? (Geben Sie, soweit verfügbar, geeignete statistische Daten an, z.B. unter Verwendung eines Schemas aus Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Empfehlung zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten.)
14. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
14.1. Durch welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden Information und Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet? Welches sind die wichtigsten Änderungen, die bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und beim Genehmigungssystem erforderlich waren, um die zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen, die durch Artikel 4 der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates eingeführt wurden?
Anmerkung: Die Mitgliedstaaten brauchen diese Frage nicht zu beantworten, wenn die Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem 1. Juli 2005 in Kraft tritt.
14.2. Wie werden Informationen über Anträge, Entscheidungen und Ergebnisse der Emissionsüberwachung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? In welchem Umfang wird dazu das Internet genutzt?
14.3. Wie wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über ihr Recht auf Stellungnahme zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dokumenten unterrichtet ist?
14.4. Wie viel Zeit steht der Öffentlichkeit zur Verfügung, um zu Genehmigungsanträgen Stellung zu nehmen, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung fällt?
14.5. Wie berücksichtigen die Behörden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei ihren Entscheidungen?
14.6. Unter welchen Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit bei einer anderen Behörde oder vor Gericht gegen eine Genehmigung Einspruch erheben?
14.7. Welchen Einfluss haben die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG festgelegten Beschränkungen auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und auf ihre Beteiligung an den Genehmigungsverfahren?
15. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
15.1. Sind grenzüberschreitende Information und Zusammenarbeit im einzelstaatlichen Recht vorgesehen oder bleibt dieser Bereich den bilateralen bzw. multilateralen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder der Verwaltungspraxis vorbehalten?
15.2. Wie wird in der Praxis festgestellt, ob vom Betrieb einer Anlage wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat zu erwarten sind?
15.3. Wie werden durch das einzelstaatliche Recht und/oder die entsprechende Praxis Information und Beteiligung der Öffentlichkeit in anderen wahrscheinlich betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet? Besteht außerdem ein Einspruchsrecht?
16. Beziehung zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten
16.1. Wie beurteilen die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Richtlinie, unter anderem im Vergleich zu anderen Umweltinstrumenten der Gemeinschaft?
16.2. Durch welche Maßnahmen wurde gewährleistet, dass die Umsetzung der Richtlinie in Einklang mit der Anwendung anderer Umweltinstrumente der Gemeinschaft steht?
17. Allgemeine Bemerkungen
17.1. Gibt es in Ihrem Land besondere Umsetzungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, welche?
(Stand: 11.03.2019)
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