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Regelwerk, EU 2006, Umwelt / Allgemeines - EU Bund

Entscheidung 2006/194/EG der Kommission vom 2. März 2006 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 598)

(ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 65;
Beschl. 2010/728/EU - ABl. Nr. L 313 vom::30.11.2010 S. 13aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 des Beschlusses 2010/728/EU

Neufassung -Ersetzt Entsch. 1999/391/EG

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Fragebogen, der von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Berichte über die Durchführung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zu verwenden ist, sollten detaillierte Angaben über die Anwendung der wichtigsten in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten erfasst werden.

(2) Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen gemäß der Entscheidung 1999/391/EG der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) 2 (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) muss der Fragebogen für den Zeitraum 2006-2008 angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 1999/391/EG ersetzt werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG 3 eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG wird hiermit im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten haben diesen Fragebogen als Grundlage für den Bericht zu verwenden, welcher der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 vorzulegen ist.

Artikel 2

Die Entscheidung 1999/391/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

.

  Anhang

Teil 1
Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung
und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

Allgemeine Hinweise:

Der dritte Fragebogen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/61/EG betrifft den Zeitraum 2006-2008. Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie und der Informationen, die anhand des ersten und zweiten Fragebogens eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie erzielt haben. Was Fragen der Umsetzung anbelangt, so wird die Kommission alle erforderlichen Schritte unternehmen und insbesondere Vertragsverletzungsverfahren konsequent anwenden, damit eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht gewährleistet wird.

Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich nicht für Mitgliedstaaten, bei denen es sich um den ersten Berichtszeitraum handelt. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen. Um das Lesen des Fragebogens durch vollständige Antworten zu erleichtern, sollte jedoch im Allgemeinen bei entsprechenden Verweisen der Wortlaut der früheren Antworten wiedergegeben werden, sofern dem praktische Gründe nicht entgegenstehen.

Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.

1. Allgemeine Angaben

1.1. Gab es seit dem letzten Berichtszeitraum (2003-2005) wesentliche Änderungen bei den einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder bei den Genehmigungssystemen, mit denen die Richtlinie 96/61/EG umgesetzt wird? Falls ja, bitte Änderungen und Gründe dafür erläutern und Verweise auf die neuen Rechtsvorschriften beifügen.

1.2. Gab es in Ihrem Mitgliedstaat Probleme bei der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG aufgrund von Personalverfügbarkeit und -kapazitäten? Falls ja, Probleme bitte erläutern und gegebenenfalls anhand aktueller Angaben zur Personalstärke verdeutlichen. Was sehen etwaige Pläne zur Überwindung dieser Schwierigkeiten vor (z.B. Erhöhung der Personalkapazitäten)?

2. Anzahl der Anlagen und Genehmigungen (Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 4)

2.1. Bitte geben Sie, aufgegliedert nach Tätigkeitskategorien, die Anzahl neuer und bestehender Anlagen im Sinne der Richtlinie 96/61/EG ("IVU-Anlagen") sowie der Genehmigungen an und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

3. Bestehende Anlagen (Artikel 5)

3.1. Bitte erläutern Sie alle gesetzlich verbindlichen Maßnahmen und behördlichen Pläne, durch die die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Auflagen bis zum 30. Oktober 2007 gewährleistet werden soll. Wurde von Anlagenbetreibern verlangt, Genehmigungsanträge für diese Zwecke einzureichen, oder könnten die zuständigen Behörden dies fordern?

4. Genehmigungsanträge (Artikel 6)

4.1. Bitte beschreiben Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften, Leitfäden oder Antragsformulare, anhand deren insgesamt oder hinsichtlich spezieller Aspekte (z.B. Bewertungsverfahren für erhebliche Emissionen von Anlagen) sichergestellt werden soll, dass Anträge alle gemäß Artikel 6 zu erbringenden Informationen enthalten.

5. Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen (Artikel 7 - 8)

5.1. Bitte erläutern Sie alle organisatorischen Veränderungen an den Genehmigungsverfahren (Behördenebenen, Zuständigkeiten usw.) seit dem letzten Berichtszeitraum.

5.2. Gibt es hinsichtlich der in Artikel 7 geforderten vollständigen Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen besondere Schwierigkeiten, insbesondere im Falle der Mitwirkung mehrerer zuständiger Behörden? Bitte erläutern Sie alle dazu erlassenen Rechtsvorschriften und diesbezüglichen Leitfäden.

5.3. Mithilfe welcher gesetzlichen Bestimmungen, Verfahren oder Leitfäden wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden eine Genehmigung verweigern, wenn eine Anlage die Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG nicht erfüllt? Bitte geben Sie die Anzahl der Fälle und die Umstände an, unter denen Genehmigungen gegebenenfalls nicht erteilt wurden.

6. Relevanz und Angemessenheit der Genehmigungsauflagen (Artikel 3 Buchstaben d und f, Artikel 9 sowie Artikel 16 Absätze 1 und 2)

6.1. Bitte erläutern Sie alle allgemeinen bindenden Vorschriften oder besonderen Leitlinien für die zuständigen Behörden, die für die folgenden Aspekte erlassen bzw. aufgestellt wurden:

(1) Verfahren und Kriterien für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder sonstigen Genehmigungsauflagen;

(2) allgemeine Grundsätze für die Festlegung bester verfügbarer Techniken;

(3) Umsetzung von Artikel 9 Absatz 4.

6.2. Fragen im Zusammenhang mit den BVT-Merkblättern gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG:

(1) Wie werden im Allgemeinen die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichten Informationen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken berücksichtigt? Wie werden die BVT-Merkblätter konkret bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Gibt es Übersetzungen der BVT-Merkblätter (oder von Teilen von ihnen)?

(2) Wie nützlich sind die von der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 veröffentlichten Angaben als Informationsquelle zur Festlegung von auf den besten verfügbaren Techniken beruhenden Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und technischen Maßnahmen? Inwiefern könnten sie verbessert werden?

6.3. Sonstige Aspekte im Hinblick auf Genehmigungsauflagen:

(1) Wurden Umweltmanagementsysteme bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen herangezogen? Falls ja, wie?

(2) Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen oder sonstigen Maßnahmen, die üblicherweise gemäß Artikel 3 Buchstabe f (Standortsanierung nach endgültiger Stilllegung) angewandt wurden, und wie wurden sie in die Praxis umgesetzt?

(3) Welcher Art waren die Genehmigungsauflagen, die üblicherweise hinsichtlich der Energieeffizienz (Artikel 3 Buchstabe d) festgelegt wurden? Wie wurde von der in Artikel 9 Absatz 3 eingeräumten Möglichkeit, keine Energieeffizienzanforderungen festzulegen, Gebrauch gemacht?

7. Verfügbare repräsentative Daten (Artikel 16 Absatz 1)

7.1. Anzugeben sind die verfügbaren repräsentativen Daten über die für spezielle Kategorien von Tätigkeiten des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungen sowie gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken, von denen diese Werte abgeleitet sind. Erläutern Sie, wie die Daten ausgewählt und erhoben wurden. Die Kommission wird vor oder während des Berichtszeitraums Hinweise für die Beantwortung dieser Frage vorlegen, damit zwei speziellen Sektoren besonders Rechnung getragen wird. Die übermittelten Daten (in Bezug auf Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungen) werden bewertet, um die festgelegten Grenzwerte und die tatsächliche Umweltleistung im Rahmen des Möglichen zu vergleichen. Danach könnte ein Vergleich mit den BVT-Emissionswerten in den BVT-Merkblättern durchgeführt werden.

8. Allgemeine bindende Vorschriften (Artikel 9 Absatz 8)

8.1. Für welche Kategorien von Anlagen und welche Anforderungen wurden gegebenenfalls allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 9 Absatz 8 festgelegt? Wo sind diese allgemeinen bindenden Vorschriften zugänglich? In welcher Form werden solche Vorschriften festgelegt (wer z.B. erlässt sie und welchen rechtlichen Status haben sie)? Wird bei der Anwendung solcher Vorschriften dafür Sorge getragen, dass die (in Artikel 9 Absatz 4 genannten) örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden?

8.2. Falls bekannt, bitte die Anzahl der Anlagen (in absoluten Zahlen oder als Prozentsatz) angeben, für die bis zum Ende des Berichtszeitraums diese Vorschriften zur Anwendung kamen.

9. Umweltqualitätsnormen (Artikel 10)

9.1. Hat es Fälle gegeben, die unter Artikel 10 fielen und in denen die Anwendung der besten verfügbaren Techniken nicht ausreichend war, um einer in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Umweltqualitätsnorm (im Sinne von Artikel 2 Absatz 7) zu genügen? Wenn ja, bitte Beispiele für solche Fälle angeben und die ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen erläutern.

10. Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken (Artikel 11)

10.1. Wurden Maßnahmen ergriffen, um im Einklang mit Artikel 11 zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken verfolgen oder darüber unterrichtet werden? Falls ja, bitte Einzelheiten darlegen. Wenn nicht, welche Schritte sind geplant, damit diese Forderung erfüllt wird?

11. Änderungen der Anlagen (Artikel 12 und Artikel 2 Absatz 10)

11.1. Wie entscheiden die zuständigen Behörden aufgrund von Artikel 12 in der Praxis, ob eine "Änderung des Betriebs" Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) und ob es sich bei einer solchen Änderung um eine "wesentliche Änderung" handelt, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann (Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b)? Bitte geben Sie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Leitfäden oder Verfahren an.

11.2. Über wie viele Anträge auf Genehmigung einer "wesentlichen Änderung" wurde im Berichtszeitraum entschieden? Bitte gliedern Sie die Daten nach Tätigkeitskategorien auf und verwenden Sie dazu das Muster und die Anmerkungen in Teil 2.

12. Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13)

12.1. Sind die Intervalle für die Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 13) in einzelstaatlichen oder regionalen Rechtsvorschriften oder anderweitig - z.B. durch die Befristung von Genehmigungen - festgelegt? Wenn ja, um welche anderweitigen Regelungen handelt es sich? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

12.2. In welchen (voraussichtlichen) durchschnittlichen Intervallen ist die Überprüfung der Genehmigungsauflagen vorgesehen? Unterschiede zwischen Anlagen oder Sektoren sind nach Möglichkeit mit anschaulichen Beispielen zu verdeutlichen.

12.3. Wie erfolgt die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen? Wie wird die Bestimmung, der zufolge die Genehmigungsauflagen bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken zu überprüfen sind, umgesetzt? Bitte geben Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Leitfäden oder Verfahren an.

13. Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

13.1. Wie wird die Forderung von Artikel 14 in der Praxis umgesetzt, dass Betreiber die zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen unterrichten? Bitte geben Sie etwaige spezielle Vorschriften, Verfahren oder Leitlinien an, auf die sich die zuständigen Behörden dabei stützen. Legen die Betreiber regelmäßig Überwachungsberichte vor? Wie oft werden solche Informationen durchschnittlich übermittelt? Unterschiede zwischen Sektoren sind nach Möglichkeit mit Beispielen zu verdeutlichen.

13.2. Soweit dies möglich und nicht Gegenstand der Berichterstattung aufgrund der Empfehlung zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten ist, benötigt die Kommission für Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, repräsentative Angaben zu folgenden Fragen:

14. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit (Artikel 15 und 15a)

14.1. Welche wesentlichen Änderungen gab es seit dem letzten Berichtszeitraum hinsichtlich der Umsetzungsvorschriften über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 96/61/EG (Artikel 15 und 15a) in ihrer durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geänderten Fassung? Welche Auswirkungen hatten etwaige geänderte Bestimmungen für die zuständigen Behörden, Antragsteller und die betroffene Öffentlichkeit?

15. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 17)

15.1. Gab es im Berichtszeitraum Fälle, in denen die Bestimmungen von Artikel 17 hinsichtlich der grenzüberschreitenden Information und Zusammenarbeit geltend gemacht wurden? Geben Sie bitte anschauliche Beispiele für die allgemeine Verfahrensweise an.

16. Beziehung zu anderen Rechtsakten der Gemeinschaft

16.1. Wie beurteilt Ihr Mitgliedstaat im Allgemeinen die Wirksamkeit der Richtlinie 96/61/EG, u. a. im Vergleich zu anderen gemeinschaftlichen Umweltschutzinstrumenten? Wie werden auf der Grundlage etwaiger einschlägiger Studien und Analysen der Nutzen und die Kosten der Richtlinie 96/61/EG für die Umwelt (einschließlich der Kosten für Verwaltung und Einhaltung) eingeschätzt? Bitte geben Sie die entsprechenden Studien und Analysen an.

16.2. Welche praktischen Erfahrungen haben Sie hinsichtlich der Nahtstellen zwischen den Genehmigungsauflagen der Richtlinie 96/61/EG und anderen Gemeinschaftsinstrumenten, die für Anlagen gelten können, die unter diese Richtlinie fallen? Welche Maßnahmen im Rahmen einzelstaatlicher, regionaler oder Verwaltungsvorschriften sind vorgesehen, um die Einheitlichkeit bei der Durchführung der Richtlinie 96/61/EG und anderer Rechtsakte zu gewährleisten? Relevant für die Beantwortung dieser Frage sind beispielsweise folgende Gemeinschaftsinstrumente:

16.3. Gibt es einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen zur Rationalisierung der Berichterstattung an die zuständigen Behörden, zu der Anlagenbetreiber aufgrund der Richtlinie 96/61/EG oder anderer Gemeinschaftsinstrumente verpflichtet sind? Wenn ja, Maßnahmen bitte angeben. Welche Möglichkeiten sehen Sie, um die EU-Bestimmungen in diesem Bereich zu verbessern?

17. Allgemeine Anmerkungen

17.1. Gibt es in Ihrem Mitgliedstaat besondere Umsetzungsprobleme, die Anlass zur Sorge geben? Wenn ja, bitte angeben.

Teil 2
Muster für die Beantwortung der Frage 2.1

Tabelle 1

Anlagenart nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG (s. Anmerkung 1) Genehmigungen für NEUE ANLAGEN (Artikel 4) Genehmigungen für BESTEHENDE ANLAGEN (Artikel 5 Absatz 1)      
  1. Anz. neuer Anlagen, die Ende 2008 betrieben werden (s. Anm. 2) 2. Anz. der Genehmigungen, die bis Ende 2008 erteilt werden (s. Anm. 3) 3. Anz. bestehender Anlagen, die Ende 2008 betrieben werden (s. Anm. 2) 4. Anz. der bis Ende 2008 vorliegenden neuen Genehmigungen aufgrund von Art. 6 und 8 (s. Anm. 4a) 5. Anz. von Prä-IVU-Genehmigungen, die bis Ende 2008 überprüft, aber nicht aktualisiert waren (s. Anm. 4b) 6. Anz. von Prä-IVU-Genehmigungen, die bis Ende 2008 überprüft und aktualisiert waren (s. Anm. 4c) 7. Etwaige Anz. der Ende 2008 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie) (s. Anm. 5) 8. Anz. der Anlagen (1+3) 9. Anz. der im Berichtszeitraum entschiedenen Anträge auf Genehmigung einer "wesentlichen Änderung" (s. Anm. 6) 10. Etwaige Anz. der Ende Okt. 2007 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie) (s. Anm. 7)
1. Energiewirtschaft                    
1.1. Feuerungsanlagen                    
1.2. Mineralöl- und Gasraffinerien                    
1.3. Kokereien                    
1.4. Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen                    
2. Eisenmetallverarbeitung                    
2.1. Röst- und Sinteranlagen für Metallerz                    
2.2. Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl                    
2.3. a) Warmwalzanlagen                    
2.3. b) Schmiedeanlagen                    
2.3. c) Anlagen zum Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten                    
2.4. Gießereien                    
2.5. a) Anlagen zur                    
Gewinnung von Nichteisenrohmetallen                    
2.5. b) Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen                    
2.6. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen                    
3. Mineralverarbeitende Industrie                    
3.1. Anlagen zur                    
Zement- oder Kalkherstellung                    
3.2. Anlagen zur Gewinnung von Asbest                    
3.3. Anlagen zur Herstellung von Glas                    
3.4. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe                    
3.5. Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen                    
4. Chemische Industrie (s. Anmerkung 8)                    
4.1. Anlagen zur Herstellung organischer Chemikalien                    
4.2. Anlagen zur Herstellung anorganischer Chemikalien                    
4.3. Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln                    
4.4. Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden                    
4.5. Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln                    
4.6. Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen                    
5. Abfallbehandlung                    
5.1. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen                    
5.2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll                    
5.3. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle                    
5.4. Deponien                    
6. Sonstige Industriezweige                    
6.1. a) Anlagen zur Herstellung von Zellstoff                    
6.1. b) Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe                    
6.2. Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien                    
6.3. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen                    
6.4. a) Anlagen zum Schlachten                    
6.4. b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen                    
6.4. c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch                    
6.5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern                    
6.6. a) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel                    
6.6. b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen                    
6.6. c) Anlagen zur Intensivhaltung oder Aufzucht von Säuen                    
6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln                    
6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrographit                    
Insgesamt                    

Tabelle 2

  Gesamtanzahl (s. Anm. 9)
Gesamtzahl der Genehmigungen im Einklang mit der Richtlinie (Tabelle 1 Spalten 2 + 4 + 5 + 6)  
Etwaige Gesamtzahl der Ende 2008 ausstehenden Genehmigungen (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie) (Tabelle 1 Spalte 7)  

Anmerkungen:

Allgemeiner Hinweis: Dieses Muster dient der Datenerfassung hinsichtlich der Anzahl von "Anlagen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und von "Genehmigungen" laut Artikel 2 Absatz 9. Die Anzahl der Anlagen muss nicht zwangsläufig mit jener der Genehmigungen übereinstimmen, da eine Genehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 9 für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten kann. Weitere Hinweise und Erklärungen zu den Daten, die in den Tabellen 1 und 2 erfasst werden sollen, finden sich in den nachstehenden Anmerkungen 1-9. Tabelle 1 ist von den Mitgliedstaaten so vollständig wie möglich auszufüllen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zur Untermauerung und Erläuterung der Daten in den Tabellen 1 und 2 erforderlichenfalls zusätzliche Informationen (z.B. zur Standortsanierung) zu übermitteln. In die Anzahl der Genehmigungen einzubeziehen sind all diejenigen, die seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/61/EG (am 30. Oktober 1999) für Ende 2008 noch betriebene Anlagen erteilt wurden.

  1. Mit den von 1 bis 9 nummerierten Spalten bietet Tabelle 1 ein Muster für die Erfassung von Daten auf der Grundlage der in einer Anlage ausgeführten wesentlichen Tätigkeiten gemäß Anhang I. Die Angaben sollten nach Möglichkeit den Unterkategorien des Anhangs I (z.B. 1.1, 2.3.a oder 6.4.b) folgen. Die linke Spalte enthält dazu die Nummern der entsprechenden Unterkategorien des Anhangs I und eine Kurzfassung der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung (die vollständigen Beschreibungen mit den Schwellenwerten finden sich in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG). Beim Ausfüllen der Tabelle 1 ist darauf zu achten, dass dieselbe Anlage oder Genehmigung nicht mehrfach erfasst wird, auch wenn mehrere Tätigkeiten betroffen sind. Erfasst eine Anlage oder eine Genehmigung Tätigkeiten, die unter zwei oder mehr Kategorien des Anhangs I fallen, ist diese unter nur einer Kategorie des Anhangs I zu berücksichtigen (beispielsweise jener, die die Anlage oder Genehmigung am genauesten beschreibt).
  2. In den Spalten 1 und 3 anzugeben sind lediglich die jeweilige Anzahl neuer und bestehender Anlagen - aufgeschlüsselt nach den in einer Anlage ausgeführten wesentlichen Tätigkeiten gemäß Anhang I -, die am Ende des Berichtszeitraums betrieben wurden. Als "bestehende Anlagen" gelten dabei jene im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 96/61/EG und als "neue Anlagen" alle übrigen. Spalte 8 enthält lediglich die Summe der Zahlen aus den Spalten 1 und 3. In Spalte 2 erfasst werden Daten über Genehmigungen, die bis zum Ende des Berichtszeitraums aufgrund von Artikel 4 für neue Anlagen erteilt wurden. Wie eingangs im allgemeinen Hinweis ausgeführt, muss diese Anzahl nicht zwangsläufig mit jener der Anlagen übereinstimmen, selbst wenn alle neuen Anlagen vollständig genehmigt wurden. Die Spalten 4-6 enthalten die verschiedenen Möglichkeiten, wie bestehende Anlagen im Einklang mit der Richtlinie 96/61/EG genehmigt werden können: Spalte 4 bezieht sich auf die Erteilung einer Genehmigung nach dem Verfahren der Artikel 6 und 8. In dieser Spalte wird eine solche Genehmigung als neue Genehmigung bezeichnet. Unter diese neuen Genehmigungen fallen auch solche, die aufgrund einer vorgesehenen "wesentlichen Änderung" erteilt wurden. Alternativ zum Verfahren nach den Artikeln 6 und 8 können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 "durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung" der bislang geltenden Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie betrieben werden, was als Prä-IVU-Genehmigung bezeichnet werden kann (d. h. eine Genehmigung, die nach Rechtsvorschriften erteilt wurde, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/61/EG galten). In Spalte 5 werden jene Fälle erfasst, in denen die Auflagen einer solchen Prä-IVU-Genehmigung überprüft, aber nicht aktualisiert wurden, da festgestellt wurde, dass die Auflagen bereits im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG stehen.

1) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).

2) ABl. Nr. L 148 vom 15.06.1999 S. 39. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/241/EG (ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 17).

3) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

4) ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17.

5) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985 S. 40.

6) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.

7) ABl. Nr. L 85 vom 29.03.1999 S. 1.

8) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

9) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.

10) ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

11) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.

12) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

ENDE

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