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Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten Anhang I
06 07 07a 08 08a 08b 08c 08d 08e 08f 08g 08h 08i 09 09a-m 09n 10 10a 10b 10c 10d 11a-d 11e 11f 11g 11h 11i 11j 11k 12 12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 12i 12j 12k 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h


Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindest-
reinheit des
Wirkstoffs 2
Zeitpunkt
der Aufnahme
Frist für die Erfüllung von Artikel 16
Absatz 3, es sei denn, eine der in
der Fußnote zu dieser
Spaltenüberschrift aufgeführten
Ausnahmen findet
Anwendung 3
Aufnahme befristet bis Pro-
dukt-
art
1 Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1. Januar 2009)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

> 994 g/kg 1.01.2009 31. Dezember 2010 31. Dezember 2018 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden;
  2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen;
  3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1.01.2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln.

(Stand: RL 2009/84/EG, 2006/140/EG)

Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1.Juli 2011)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

994 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 18
Besondere Bestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.
  2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen.
  3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind.
  4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.
  5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

(Stand: RL 2009/84/EG)

2 Dichlofluanid N-(Dichlorofluoromethyl-thio)-N",N"-dimethyl-N-phenylsulfamid

EC Nr.: 214-118-7
CAS Nr.: 1085-98-9

> 96 Gew.-% 1. März 2009 28.02.2011 28.02.2019 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.

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(Stand: 19.09.2024)

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