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Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten  Anhang I
06 07 07a 08 08a 08b 08c 08d 08e 08f 08g 08h 08i 09 09a-m 09n 10 10a 10b 10c 10d 11a-d 11e 11f 11g 11h 11i 11j 11k 12 12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 12i 12j 12k 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h


Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern Mindest-
reinheit des
Wirkstoffs 2
Zeitpunkt
der Aufnahme
Frist für die Erfüllung von Artikel 16
Absatz 3, es sei denn, eine der in
der Fußnote zu dieser
Spaltenüberschrift aufgeführten
Ausnahmen findet
Anwendung 3
Aufnahme befristet bis Pro-
dukt-
art
1 Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1. Januar 2009)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

> 994 g/kg 1.01.2009 31. Dezember 2010 31. Dezember 2018 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden;
  2. es sind geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Anwender und Umstehende vorgesehen;
  3. die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.

Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 3 ab dem 1.01.2009 alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln.

(Stand: RL 2009/84/EG, 2006/140/EG)

Sulfurylfluorid

(Umsetzung: 1.Juli 2011)

Sulfuryldifluorid

EG-Nr. 220-281-5
CAS-Nr. 2699-79-8

994 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 18
Besondere Bestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Das Produkt darf nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.
  2. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern und Umstehenden während der Begasung und zur Lüftung der behandelten Gebäude und sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten zu treffen.
  3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der Produkte ist angegeben, dass vor der Begasung von geschlossenen Räumlichkeiten sämtliche Lebensmittel zu entfernen sind.
  4. Die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Luft der Troposphäre über weit von den Kontaminationsquellen entfernten Gebieten werden überwacht.
  5. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass die Zulassungsinhaber die Berichte über die Überwachung gemäß Nummer 4 spätestens fünf Jahre nach der Zulassung und ab dann alle fünf Jahre direkt der Kommission übermitteln. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

(Stand: RL 2009/84/EG)

2 Dichlofluanid N-(Dichlorofluoromethyl-thio)-N",N"-dimethyl-N-phenylsulfamid

EC Nr.: 214-118-7
CAS Nr.: 1085-98-9

> 96 Gew.-% 1. März 2009 28.02.2011 28.02.2019 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. Für industrielle oder berufsmäßige Anwendung zugelassene Erzeugnisse müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausgebracht werden.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Böden sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese zu schützen.
  3. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2007/20/EG)

3 Clothianidin (E)-1-(2-Chloro-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin

EG-Aktenzeichen:
433-460-1
CAS-Nr.: 210880-92-5

950 g/kg 1.02.2010 31.01.2012 31.01.2020 8
Sonderbestimmungen 1

Bei Bewertung eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigten Verwendungs- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten und/oder Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern. Produkte können nur dann zugelassen werden, wenn im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:
Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden sowie für das Oberflächen- und Grundwasser können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass diese den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, entsprechen. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Bodenverluste zu verhindern, und dass eventuell austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2008/15/EG)

4 Difethialon 3-[3-(4"-brom[1,1"biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphth-1-yl]
-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

EC-Nr.: entfällt
CAS-Nr. 104653-34-1

976 g/kg 1. November 2009 31. Oktober 2011 31. Oktober 2014 14
Sonderbestimmungen 1

Aufgrund der Merkmale des Wirkstoffs, die ihn potenziell langlebig, bioakkumulierend und toxisch oder sehr langlebig und stark bioakkumulierend machen, sollte Difethialon einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

(1) Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig.
(2) Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
(3) Produkte sollten nicht als Streupulver verwendet werden.
(4) Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

(Stand: RL 2007/69/EG)

5 Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2-(4-ethoxyphenyl)- 2-methylpropylether

EG-Nr. 407 980-2
CAS-Nr.
80844-07-1

970 g/kg 1.02.2010 31.01.2012 31.01.2020 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten die Anwendungs- und/oder Expositionsszenarien und/oder -populationen, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dem Produkt ausgesetzt sein könnten. Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden. Produktzulassungen können nur erteilt werden, wenn in dem Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

Aufgrund des festgestellten Anwenderrisikos können die Produkte nicht das ganze Jahr über verwendet werden, es sei denn, es werden Daten über die Absorption über die Haut vorgelegt, um zu beweisen, dass die chronische Exposition keine inakzeptablen Risiken birgt. Darüber hinaus sollten für industrielle Zwecke verwendete Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden.

(Stand: RL 2007/69/EG)

6 Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-3- (1,2,4-triazol-1-yhnethyl)pentan-3-ol

EG-Nr.: 403-640-2
CAS Nr.: 107534-96-3

950 g/kg 1. April 2010 31. März 2012 31. März 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Darüber hinaus können Produkte nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für Holz in ständigem Kontakt mit Wasser verwendet werden, wenn Daten vorgelegt werden, die zeigen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt, falls erforderlich unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen.

(Stand: RL 2008/86/EG)

7 Kohlendioxid Kohlendioxid
EG-Aktenzeichen:
204-696-9
CAS-Nr. 124-38-9
990 ml/l 1. November 2009 31. Oktober 2011 31. Oktober 2019 14
Sonderbestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass zur Minderung der festgestellten Risiken geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Auflagen erlassen werden.

Zulassungen für Produkte dürfen nur erteilt werden, wenn im Zulassungsantrag gezeigt werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Maß verringert werden können.

(Stand: RL 2008/75/EG)

    990 ml/l 1. November 2012 31. Oktober 2014 31.Oktober 2022 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Das Produkt darf nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.

(2) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Anwendern zu treffen, um die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, einschließlich der Verfügbarkeit von Schutzausrüstungen, falls erforderlich.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Umstehenden zu treffen, wie ihr Ausschluss von den Behandlungsflächen während der Begasung.

(Stand: RL 2010/74/EU)

8 Propiconazol 1-[[2-(2,4-dichlorophenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]- methyl]-1 H-1, 2,4-triazol

EG-Nr. 262-104-4
CAS-Nr. 60207-90-1

930 g/kg 1. April 2010 31. März 2012 31. März 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass ein gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Außerdem können die Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

(Stand: RL 2008/78/EG)

9 Difenacoum 3-(3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydrolnaphthyl) -4-hydroxycoumarin

EC-Nr.: 259 978-4
CAS-Nr.: 56073-07-5

960 g/kg 1. April 2010 31. März 2012 31. März 2015 14
Sonderbestimmungen 1

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung mit folgenden Bedingungen verbunden ist:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.
  2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.
  4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgrö1e und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

(Stand: RL 2008/81/EG)

10 K HDO Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz

EG-Nr. k .A.
CAS-Nr. 66603-10-9
(Dieser Eintrag umfasst auch die hydrierten Formen von K HDO.)

977 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Produktzulassung gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Angesichts der möglichen Risiken für die Umwelt und für Arbeitnehmer sollten Produkte außerhalb industrieller, vollautomatisierter und geschlossener Systeme nur verwendet werden, wenn der Antrag auf Produktzulassung nachweist, dass die Risiken in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau reduziert werden können.
  2. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertung sollten Produkte nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden sofern der Antrag auf Produktzulassung nicht belegt, dass das Anwenderrisiko mit anderen Mitteln auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.
  3. Angesichts des festgestellten Risikos für Kleinkinder sollten Produkte nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kleinkinder in direkten Kontakt kommen können.

(Stand: RL 2008/80/EG)

11 IPBC 3-iodo-2-propynyl butylcarbamat

EG-Nr: 259-627-5
CAS-Nr.: 55406-53-6

980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer-Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsma1nahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2008/79/EG)

12 Chlorophacinon Chlorophacinon

223-003-0
CAS-Nr.: 3691-35-8

978 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2016 14
Besondere Bestimmungen 1

Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Streupulver darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.
  2. Als Streupulver zu verwendende Produkte dürfen nur zur Verwendung durch geschulte Fachkräfte in Verkehr gebracht werden.
  3. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundär exposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

(Stand: RL 2009/99/EG)

13 Thiabendazol 2-thiazol-4-yl-1H-benzoimidazol
EG-Nr. 205-725-8
CAS-Nr.: 148-79 8
985 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke im Hinblick auf Doppelvakuum- und Tauchanwendungen zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsma1nahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

(Stand: RL 2008/85/EG)

14 Thiamethoxam Thiamethoxam
EG-Nr.: 428-650-4
CAS-Nr.: 153719-23-4
980 g/kg 1. Juli 2010 30. Juni 2012 30. Juni 2020 8
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

Angesichts der festgestellten Risiken für Böden und Gewässer sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

Produkte können nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder dem Wetter ausgesetztem Holz verwendet werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

(Stand: RL 2008/77/EG)

980 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 18
Sonderbestimmungen  1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke wie z.B. die Anwendung im Freien und die Verwendung durch nicht professionelle Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte dürfen nur zum Streichen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Bei Thiamethoxam enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

Produkte, die so angewendet werden, dass über eine Kläranlage erfolgende oder direkte Einleitungen in Oberflächengewässer nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2) Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen.

(Stand: RL 2013/3/EU)

15 Chloralose (R)-1,2-0-(2,2,2-Trichlorethyliden)-4)-glucofuranose

EG-Nr.: 240-016-7
CAS-Nr.: 15879 93-3

825 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 14
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Produkte dürfen nur dann für die Verwendung im Freien zugelassen werden, wenn an hand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 40 g/kg nicht übersteigen.
  2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und einen Farbstoff enthalten.
  3. Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, die zur Verwendung in zugriffsgesicherten, stabilen Köderboxen bestimmt sind.

(Stand: RL 2009/93/EG)

16 Brodifacoum 3-[3-(4"-Brombiphe- nyl-4-yl)-1,2,3,4-tetra- hydro-1-napthyl]-4- hydroxycumarin

EG-Nr.: 259-980-5 CAS-Nr.: 56073-10-0

950 g/kg 1.02.2012 31.01.2014 31.01.2017 14
Sonderbestimmungen 1

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.
  2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.
  4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

(Stand: RL 2010/10/EU)

17 Bromadiolon 3-[3-(4"-Brom[1,1"-biphenyl]-4-yl)-3- hydroxylphenylpropyl]- 4-hydroxy-2H-1-benzopyran-2-on
EG-Nr.: 249-205-9
CAS-Nr.: 28772-56-7
969 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2016 14
Besondere Bestimmungen 1

Aufgrund der Eigenschaften des Wirkstoffs, die ihn potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend machen, sollte der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.
  2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.
  4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundär exposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung zugriffsgesicherter, stabiler Köderboxen.

(Stand: RL 2009/92/EG)

18 Thiacloprid (Z)-3-(6-Chlor-3-pyridylmethyl)-1,3-thiazolidin-2-ylidencyanamid

EG-Nr.: entfällt
CAS-Nr.: 111988-49-9

975 g/kg 1.01.2010 Entfällt 31. Dezember 2019 8
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdaten blättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
  3. Die Produkte dürfen für die In-situ-Behandlung von Holzstrukturen in der Nähe von Wasser, bei der ein direkter Übergang in aquatische Systeme nicht verhindert werden kann, und für Holz, das mit Oberflächengewässern in Kontakt kommt, nur dann zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wurde, dass das Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen - entspricht.

(Stand: RL 2009/88/EG)

19 Indoxacarb (Reaktionsmasse der Enantiomere S:R 75:25) Reaktionsmasse aus Methyl(S)- und Methyl(R)-7-chlor-2,3,4a,5-tetrahydro-2-[methoxycarbonyl- (4-trifluormethoxyphenyl) carbamoyl]indeno[1,2-e] [1,3,4]oxadiazin-4acarboxylat
(Dieser Eintrag deckt die 75:25 Reaktionsmasse der S- und R-Enantiomere ab.)

EG-Nr.: entfällt
CAS-Nr.: S-Enantiomer:
173584-44 6 und R-Enantiomer: 185608-75-7

796 g/kg 1.01.2010 entfällt 31. Dezember 2019 18
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nach gewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Es müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Minimierung der potenziellen Exposition von Menschen und Nichtziel-Tieren sowie der aquatischen Umwelt getroffen werden. Auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern der zugelassenen Produkte ist Folgendes anzugeben:

  1. Die Produkte dürfen nicht für Kinder und Haustiere zugänglich sein.
  2. Die Produkte sind von der Kanalisation fern zu halten.
  3. Nicht verbrauchte Produkte müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und dürfen nicht in die Kanalisation gelangen.

Für die Anwendung durch Nichtfachleute dürfen nur gebrauchsfertige Produkte zugelassen werden.

(Stand: RL 2009/87/EG)

20 Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid Aluminiumphosphid

EG-Nr.: 244-088-0
CAS-Nr.: 20859-73-8

830 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 14
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei der Erteilung von Produktzulassungen bewerten die Mitgliedstaaten die Risiken und stellen danach sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Minderung der festgestellten Risiken getroffen oder besondere Bedingungen auferlegt werden.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können. Produkte dürfen nur dann für die Verwendung in Innenräumen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die Produkte dürfen nur an speziell geschulte Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönlicher Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist.
  3. Angesichts der festgestellten Risiken für an Land lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.

(Stand: RL 2009/95/EG)

    830 g/kg 1.02.2012 31.01.2014 31.01.2022 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien.

Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden.

(2) Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten.

(3) Bei Aluminiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z.B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) eingehalten werden.

(Stand: RL 2010/9/EU)

21 Fenpropimorph (+/-)-cis-4-[3-(ptertbutylphenyl)-2-methylpropyl]- 2,6-dimethylmorpholin

EG-Nr.: 266-719-9
CAS-Nr.: 67564-91-4

930 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2021 8
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maß nahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle Zwecke zugelassene Produkte mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme sollten geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Bereiche zu schützen.

Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: 2009/86/EG)

22 Borsäure Borsäure

EG-Nr.: 233-139-2
CAS-Nr.: 10043-35-3

990 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 8
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2009/94/EG)

23 Boroxid Dibortrioxid

EG-Nr.: 215-125-8
CAS-Nr.: 1303-86-2

975 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2009/98/EG)

24 Dinatriumte traborat Dinatriumtetraborat

EG-Nr.: 215-540-4
CAS-Nr. (wasserfrei): 1330-43-4
CAS-Nr. (Pentahydrat): 12179-04-3
CAS-Nr. (Decahydrat): 1303-96-4

990 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 8
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt aus gesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2012/40/EU; RL 2009/91/EG)

25 Dinatrium octaborat Tetrahydrat Dinatriumoctaborat Tetrahydrat

EG-Nr.: 234-541-0
CAS-Nr.: 12280-03-4

 975 g/kg  1. September 2011  31. August 2013  31. August 2021  8
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Bevölkerungsgruppen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten, und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Für industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und für aquatische Systeme dürfen Produkte nur dann für die Behandlung von Holz im Freien oder von dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das betreffende Produkt den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI - gegebenen falls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - entspricht.

Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2009/96/EG)

26 Phosphin freisetzendes Magnesiumphosphid Trimagnesiumdiphosphid

EG-Nr.: 235-023-7
CAS-Nr.: 12057-74-8

880 g/kg 1.02.2012 31.01.2014 31.01.2022 18
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Mitgliedstaaten bewerten, soweit relevant, insbesondere die Verwendung im Freien.

Bei Erteilung der Zulassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Rückstandsuntersuchungen zur Bewertung des Risikos für die Verbraucher durchgeführt und entsprechende Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu vermindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die Produkte dürfen nur in gebrauchsfertiger Form an speziell geschulte Fachkräfte abgegeben und nur von diesen verwendet werden.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für die Anwender müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte getragen werden, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzeptables Niveau gesenkt ist. Bei der Anwendung in geschlossenen Räumen gehören dazu auch der Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung, der Schutz der Arbeitnehmer beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) und der Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten.
  3. Bei Magnesiumphosphid enthaltenden Produkten, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln fuhren können, sind auf den Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten Gebrauchsanweisungen, z.B. mit Verpflichtung zur Einhaltung von Wartezeiten, anzugeben, die gewährleisten, dass die Vorschriften von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) eingehalten werden.

(Stand: RL 2010/7/EU)

27 Stickstoff Stickstoff

EG-Nr.: 231-783-9
CAS-Nr.: 7727-37-9

999 g/kg 1. September 2011 31. August 2013 31. August 2021 18
Besondere Bestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Populationen, die dem Produkt ausgesetzt sein könnten und die Verwendungs-/Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei Erteilung der Zulassung bewerten die Mitgliedstaaten die damit verbundenen Risiken und stellen anschließend sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen oder spezifische Bedingungen auferlegt werden, um die festgestellten Risiken zu begrenzen.

Es dürfen nur Produkte zugelassen werden, für die im Antrag nachgewiesen wird, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß vermindert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Produkte dürfen nur an entsprechend geschulte Fachkräfte verkauft und von diesen verwendet werden.
  2. Es müssen sichere Arbeitsmethoden und Arbeitssysteme gegeben sein, um das Risiko möglichst gering zu halten; falls erforderlich müssen persönliche Schutzausrüstungen verfügbar sein.

(Stand: RL 89/2009/EG)

28 Coumatetralyl Coumatetralyl

EG-Nr.: 227-424-0
CAS-Nr.: 5836-29-3

980 g/kg 1. Juli 2011 30. Juni 2013 30. Juni 2016 14
Besondere Bestimmungen 1

Aufgrund des festgestellten Risikos für Nicht-Zieltiere wird der Wirkstoff einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in anderen Produkten als Haftgift darf 375 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.
  2. Produkte sollten eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nicht-Zieltieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachpersonal, die Festlegung einer Höchstgröße für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Köderboxen.

(Stand: RL 85/2009/EG)

29 Tolylfluanid Dichlor-N-[(dimethyla- mino)sulphonyl]fluor- N- (ptolyl)methansulphenamid

EG-Nr.: 211-986-9
CAS-Nr.: 731-27-1

960 g/kg 1. Oktober
2011
30. September 2013 30. September
2021
8
Besondere Bestimmungen 1

Die Produkte dürfen nicht für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für dem Wetter ausgesetztes Holz zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Aufgrund der Feststellungen während der Risikobewertung sollten für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  2. Angesichts der festgestellten Risiken für den Boden und aquatische Kompartimente müssen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden, um diese Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und/oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für die industrielle oder gewerbliche Anwendung zugelassen sind, angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: RL 2009/151/EG)

30 Acrolein Acrylaldehyd

EG-Nr.: 203-453-4
CAS-Nr.: 107-02-8

913 g/kg 1. September 2010 Entfällt 31. August 2020 12
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die möglichen Expositionspopulationen und die Anwendungs- oder Expositionsszenarien, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Abwasser, das Acrolein enthält, ist vor seiner Einleitung zu überwachen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Umweltrisiken auf andere Weise reduziert werden können. Sofern dies aufgrund der Risiken für die marine Umwelt erforderlich ist, wird Abwasser in geeigneten Tanks oder Behältern gelagert oder vor seiner Einleitung auf geeignete Weise behandelt.
  2. Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte dürfen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht werden und es sind sichere Betriebsverfahren aufzustellen, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(Stand: RL 2010/5/EU)

31 Flocoumafen 4-Hydroxy-3- [(1RS,3RS;1RS,3RS)- 1,2,3,4-tetrahydro-3- [4-(4-trifluormethyl- benzyloxy)phenyl]-1- naphthyl]cumarin

EG-Nr.: 421-960-0
CAS-Nr.: 90035-08-8

955 g/kg 1. Oktober 2011 30. September 2013 30. September 2016 14
Besondere Bestimmungen 1

Da der Wirkstoff aufgrund seiner Eigenschaften potentiell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und stark bioakkumulierend ist, sollte er einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG unterzogen werden, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen, und nur gebrauchsfertige Produkte sind zulässig.
  2. Die Produkte müssen einen aversiven Stoff und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Die Produkte dürfen nicht als Haftgift verwendet werden.
  4. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Dazu gehören unter anderem die Beschränkung auf die rein berufsmäßige Anwendung des Produktes, die Festlegung einer Höchstgröße für die Packungsgröße und die verpflichtende Verwendung gesicherter Köderboxen.

(Stand: RL 2009/150/EG)

32 Warfarin

(Umsetzung: 01.02.2012)

(RS)-4-Hydroxy-3-(3- oxo-1-phenylbutyl)cumarin

EG-Nr.: 201-377-6
CAS-Nr.: 81-81-2

990 g/kg 1.02.2012 31.01.2014 31.01.2017 14
Sonderbestimmungen 1

Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.
  2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

(Stand: 2010/11/EU)

33 Warfarinnatrium

(Umsetzung: 01.02.2012)

Natrium-2-oxo-3-(3- oxo-1-phenylbutyl)chromen-4-olat

EG-Nr.: 204-929-4
CAS-Nr.: 129-06-6

910 g/kg 1.02.2012 31.01.2014 31.01.2017 14
Sonderbestimmungen 1

Der Wirkstoff ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die nominale Konzentration des Wirkstoffs darf 790 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen werden.
  2. Produkte müssen eine aversive Substanz und gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten.
  3. Sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgröße und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestigbarer Köderboxen.

(Stand: RL 2010/8/EU)

34 Dazomet

(Umsetzung: 01.08.2012)

Tetrahydro-3,5-dimethyl- 1,3,5-thiadiazin-2-thion

EG-Nr.: 208-576-7
CAS-Nr.: 533-74-4

960 g/kg 1. August 2012 31. Juli 2014 31. Juli 2022 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten, sofern dies für das betreffende Produkt relevant ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesondere bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls andere Verwendungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft ist:

Für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle und/oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

(Stand: RL 2010/50/EU)

35 N,N-Diethyl-meta-toluamid

(Umsetzung: 01.08.2012)

N,N-Diethyl-m-toluamid

EG-Nr.: 205-149-7
CAS-Nr.: 134-62-3

970 g/kg 1. August 2012 31. Juli 2014 31. Juli 2022 19
Sonderbestimmungen 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden, einschließlich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut.
  2. Auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen bestimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Produktzulassungsantrag nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen gemäß Artikel 5 und Anhang VI erfüllen wird.
  3. 3. Die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten.

(Stand: RL 2010/51/EU)

36 Metofluthrin

(Umsetzung: 01.05.2011)

RTZ Isomer:
2,3,5,6-tetrafluor-4-(methoxymethyl)benzyl- (1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(Z)-(prop-1- enyl)cyclopropancarboxylat

EG-Nr.: - CAS-Nr.: 240494-71-7

Summe aller Isomere:

2,3,5,6-tetrafluor-4(methoxymethyl)benzyl (EZ)- (1RS,3RS;1SR,3SR)-2,2-dimethyl- 3-prop-1-enylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: -

CAS-Nr.: 240494-70-6

Der Wirkstoff sollte mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:

RTZ Isomer:

754 g/kg

Summe aller Isomere:

930 g/kg

1. Mai 2011 Entfällt. 30. April 2021 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitglied- Staaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Kompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt worden.

(Stand: RL 2010/71/EU)

37 Spinosad

(Umsetzung: 01.11.2012)

EG-Nr.: 434-300-1

CAS-Nr.: 168316-95-8

Spinosad ist ein Gemisch aus 50-95 % Spinosyn a und 5-50 % Spinosyn D

Spinosyn A

(2R,3aS,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,-16bR) -2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl- ±-L-mannopyranosyl) oxy]-13- [[(2R,5S,6R) -5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl]oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro- 14-methyl-1H-asindacen[3, 2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-60-7

Spinosyn D

(2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS) -2-[(6-Deoxy-2,3,4-tri-O-methyl- ±-L-mannopyranosyl) oxy]-13- [[(2R,5S,6R) -5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methyl-2H-pyran-2-yl] oxy]-9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10, 11,12,13,14,16a,16btetradecahydro- 4,14-dimethyl-1H-asindacen [3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion CAS-Nr.: 131929-63-0

850 g/kg 1. November 2012 31. Oktober 2014 31. Oktober 2022 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

  • Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen für gewerbliche Zwecke durch Sprühen zugelassene Erzeugnisse mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  • Bei Spinosad enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen und/oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicher zustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(Stand: RL 2010/72/EU)

38 Sifenthrin

(Umsetzung: 01.02.2013)

IUPAC-Bezeichnung:2-

Methy1bipheny1-3-ylme- thyl(1RS) -cis-3-[(Z) -2- chlor-3,3,3-trifluorprop- 1-enyl]-2,2-dimethylcy- clopropancarboxylat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 82657-04-3

911 g/kg 1.02.2013 31.01.2015 31.01.2023 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  • Produkte werden nur für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassen, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für nicht gewerbliche Anwender in Übereinstimmung mit Artikel 5 und Anhang VI auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden können.
  • Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn in dem Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.
  • Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung undloder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
  • Produkte werden nur dann für die In-situ-Behandlung von Holz im Freien oder für die Behandlung von Holz, das entweder ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2011/10/EU)

39 (Z,E)-tetradeca-9,12- dienylacetat

(Umsetzung: 01.02.2013)

(9Z,12E)-Tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg 1.02.2013 31.01.2015 31.01.2023 19
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

  • Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

(Stand: RL 2011/11/EU)

40 Fenoxycarb

(Umsetzung: 01.02.2013)

IUPAC-Bezeichnung:
Ethyl[2-(4-phenoxyphenoxy) ethyl]carbamat
EG-Nr.: 276-696-7
CAS-Nr.: 72490-01-8
960 g/kg 1.02.2013 31.01.2015 31.01.2023 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  • Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung oder auf undurchlässigem, harten Untergrund, oder beides, gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
  • Produkte werden nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2011/12/EU)

41 Nonansäure, Pelargonsäure

(Umsetzung: 01.02.2013)

IUPAC-Bezeichnung: Nonansäure

EG-Nr.: 203-931-2
CAS-Nr.: 112-05-0

896 g/kg 1.02.2013 31.01.2015 31.01.2023 19
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung des Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Umweltbereiche und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

(Stand: RL 2011/13/EU)


1. Oktober 2014 30. September 2016 30. September 2024 2
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(Stand: RL 2012/41/EU)

42 Imidacloprid

(Umsetzung: 01.07.2013)

(2E) -1-[(6-chlorpyridin-3-yl) methyl]-N-nitroimidazolidin-2- imin

EG-Nr.: 428-040-8
CAS-Nr.: 138261-41-3

970 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2015 30. Juni 2023 18
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt.

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.

Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(Stand: RL 2011/69/EU)

43 Abamectin

(Umsetzung: 01.07.2013)

Abamectin ist ein Gemisch aus Avermectin B1a und Avermectin B1b

Abamectin:

IUPAC-Bezeichnung: entfällt

EG-Nr.: entfällt
CAS-Nr.: 71751-41-2

Avermectin B1a:

IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z) - (1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S) - 6"-[(S) -secbutyl]-21,24-dihydroxy- 5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3,7,19-trioxa- tetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa- 10,14,16,22-tetraene-6-spiro-2"-(5",6"-dihy- dro-2"H-pyran) -12-yl 2,6-dideoxy-4-0-(2,6- dideo) ry-3-O-methyl-a-L-arabinohexopyranosyl) -3-O-methyl-a-L-arabinohexopyrano- side

EG-Nr.: 265-610-3
CAS-Nr.: 65195-55-3

Avermectin B1b:

IUPAC-Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z) -(1 R, 4S, 5"S, 6S, 6"R, 8 R,125,13 S, 20R, 21R, 24S) -21,24-dihydroxy-6"-isopropyl-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-3, 7,19-trioxatetracyclo [15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16, 22-tetraene-6-spiro-2"-(5", 6"-dihydro-2'H-pyran) -12-yl

2,6-dideoxy-4-O-(2, 6-dideoxy-3-O-methyl-a- L-arabinohexopyranosyl) -3-O-methyl-a-L- arabinohexopyranoside

EG-Nr.: 265-611-9
CAS-Nr.: 65195-56-4

Der Wirkstoff muss mit den folgenden Mindestreinheiten übereinstimmen:

Abamectin:
mindestens 900 g/kg

Avermectin B1a:
mindestens 830 g/kg

Avermectin B1b:
höchstens 80 g/kg

1. Juli 2013 30. Juni 2015 30. Juni 2023 18
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte, bei deren Verwendung die Emission in eine Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risikobewertung auf EU-Ebene unannehmbare Risiken ergab, nicht zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die belegen, dass das Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, erforderlichenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt.

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potentielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.

(Stand: RL 2011/67/EU)

44 4,5-Dichlor- 2-octyl-2H- isothiazol-3- on

(Umsetzung: 01.07.2013)

4,5-Dichlor-2-octylisothiazol-3(2H) -on

EG-Nr.: 264-843-8

CAS-Nr.: 64359-81-5

950 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2015 30. Juni 2023 8
Sonderbestimmungen

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte für die Behandlung von Holz, das ständig der Witterung ausgesetzt oder vor der Witterung geschützt, aber häufig Feuchtigkeit ausgesetzt ist, oder Produkte für die Behandlung von Holz im Kontakt mit Süßwasser werden nur dann zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Für Produkte, die für die industrielle und gewerbliche Verwendung zugelassen wurden, werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn, im Antrag auf Zulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Maß reduziert werden können.
  2. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter (wo vorhanden) von zugelassenen Produkten geben an, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten und überdachten Untergrund gelagert werden muss, um direkte Verluste an den Boden oder an das Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Verwendung des Produkts zur Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(Stand: RL 2011/66/EU)

45 Kreosot Kreosot

EG-Nr.: 232-287-5
CAS-Nr.: 8001-58-9

Kreosot Grad B oder Grad C gemäß der Europäischen Norm EN 13991:2003 1. Mai 2013 30. April 2015 30. April 2018
s. Beschl. 2017/2334

31. Oktober 2020

8
Sonderbestimmungen

Kreosot enthaltende Biozid-Produkte dürfen nur für Anwendungen zugelassen werden, für die der zulassende Mitgliedstaat ausgehend von einer Analyse der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ersetzung, die er vom Antragsteller verlangt, sowie anderer ihm vorliegender Informationen zu dem Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Mitgliedstaaten, die solche Produkte in ihrem Hoheitsgebiet zulassen, müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen geeigneter Alternativen begründen, und darlegen, wie die Entwicklung von Alternativen gefördert wird. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.

Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird.

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendungen und Expositionsszenarien und die Risiken für Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung auf Unionsebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Kreosot darf nur unter den Bedingungen gemäß Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) , zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission * angewandt werden.
  2. Kreosot darf nicht für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für die in Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anwendungen bestimmt ist.
  3. In Übereinstimmung mit der Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) ** werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um Arbeiter, einschließlichnachgeschalteter Anwender, während der Imprägnierung und des Handlings von behandeltem Holz vor einer Exposition zu schützen.
  4. Es werden geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen, um die Boden- und aquatischen Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und gegebenen falls Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.

(Stand: Beschl. 2017/2334; RL 2011/71/EU)

46 Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp

H14, Stamm AM65-52

Entfällt Keine relevanten Verunreinigungen 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(Stand: RL 2011/78/EU)

47 Fipronil (±) -5-Amino-1-(2,6-dichlor-α,α,α,-trifluor-ptolyl)
-4-trifluormethylsulfinylpyrazol-3-carbonitriln (1:1)

EG-Nr.: 424-610-5
CAS-Nr.: 120068-37-3

950 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der Ausbringung für Menschen und Haustiere normalerweise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

(Stand: RL 2011/79/EU)

48 Lambda-Cyhalothrin Reaktionsmasse aus(R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1S,3S) -3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat und
(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-
2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (1:1)

CAS-Nr.: 91465-08-6
EG-Nr.: 415-130-7

900 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Produkte, die so angewendet werden, dass Einleitungen in eine Kläranlage nicht zu verhindern sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Bei Lambda-Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(Stand: RL 2011/80/EU)

49 Deltamethrin (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(1R,3R) -3-(2,2-dibromovinyl) -2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

CAS-Nr.: 52918-63-5
EG Nr.: 258-256-6

985 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 2015 30. September 2023 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Für Behandlungen in Innenräumen, die zu Einleitungen in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung auf Unionsebene zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

(Stand: RL 2011/81/EU)

50 Kupferhydroxid Kupfer(II) -hydroxid

EG-Nr.: 243-815-9
CAS-Nr.: 20427-59-2

965 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2024 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

(2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2012/2/EU)

51 Kupfer(II) -oxid Kupfer(II) -oxid

EG-Nr.: 215-269-1
CAS-Nr.: 1317-38-0

976 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2024 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(2) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(3) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2012/2/EU)

52 Basisches Kupfercarbonat Kupfer(II) -carbonat, Kupfer(II) -hydroxid (1:1)

EG-Nr.: 235-113-6
CAS-Nr.: 12069-69-1

957 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2024 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Die Produkte werden nur dann für die Verwendung im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

(2) Für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in direktem Kontakt mit Süßwasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2012/2/EU)

53 Bendiocarb 2,2-Dimethyl-1,3- benzodioxol-4-yl methylcarbamat

CAS-Nummer: 22781-23-3
EG-Nr.: 245-216-8

970 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2024 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermitteln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

Mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt - erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen - die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG erfüllt.

Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

Gegebenenfalls werden Maßnahmen ergriffen, um Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Eingänge zum Nest verschlossen werden.

(Stand: RL 2012/3/EU)

54 Methylnonyl- keton Undecan-2-on

CAS-Nr.: 112-12-9
EG-Nr.: 203-937-5

975 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2016 30. April 2024 19
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf Unionsebene wurde nur die Verwendung in Innenräumen durch nichtgewerbliche Verwender berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

(Stand: RL 2012/14/EU)

55 Margosa-Extrakt IUPAC-Bezeichnung: entfällt

CAS-Nr.: 84696-25-3
EC-Nr: 283-644-7

Beschreibung: mit Wasser aus den Samen von Azadirachta in- dica extrahierter und mit organischen Lösungsmitteln weiter behandelter Margosa-Extrakt

1 000 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2016 30. April
2024
18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an angemessene Risikominimierungsmaßnahmen betreffend Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthropoden geknüpft sind.

(Stand: RL 2012/15/EU)

56 Salzsäure Salzsäure

CAS-Nr.: entfällt
EG-Nr.: 231-595-7

999 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2016 30. April 2024 2
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(Stand: RL 2012/15/EU)

57 Flufenoxuron 1-[4-(2-Chloralpha,alpha,alpha- trifluorparatolyloxy) -2- fluorophenyl]-3-(2,6- difluorobenzoyl) harnstoff

EG-Nr.: 417-680-3
CAS-Nr.: 101463-69-8

960 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2016 31. Januar 2017 8
Sonderbestimmungen 1

Flufenoxuron ist einer vergleichenden Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 5 Ziffer i Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang erneuert wird.

Auf EU-Ebene wurde bei der Risikobewertung nur die Behandlung von Holz berücksichtigt, das nicht für Anlagen zur Unterbringung von Tieren verwendet wird oder in Kontakt mit Nahrung oder Futter kommt. Produkte werden nicht für Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien zugelassen, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Produkte werden nur für die Behandlung von Holz für Innenräume verwendet.
  2. Für zu industriellen oder gewerblichen Zwecken zugelassene Produkte werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
  3. Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(Stand: RL 2012/20/EU)

58 DDA-Carbonat Reaktionsmasse aus N,N- Didecyl-N,N-dimethylam- monium-Carbonat und N,N-Didecyl-N,N-dimethy- lammonium-Bicarbonat

EG-Nr.: 451-900-9 CAS-Nr.: 894406-76-9

Trockengewicht: 740 g/kg 1. Februar 2013 Entfällt 31. Januar 2023 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke wie z.B. die Verwendung durch nicht professionelle Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Für industrielle Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
  2. Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
  3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder zur Behandlung von Holz (durch Eintauchen in DDA-Carbonat), das ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2012/22/EU)

59 cistricos-9-en (Muscalur) cis-Tricos-9-en; (Z) -Tricos-9-en
EG-Nr.: 248-505-7
CAS Nr.: 27519-02-4
801 g/kg 1. Oktober 2014 30. September 2016 30. September 2024 19
Sonderbestimmungen 1

Die Risikobewertung auf Unionsebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgeklammert. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei cis-Tricos-9-en enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(Stand: RL 2012/38/EU)

60 Hydrogencyanid Hydrogencyanid
EG-Nr.: 200-821-6
CAS-Nr.: 74-90-8
976 g/kg 1. Oktober 2014 30. September 2016 30. September 2024 8, 14 und 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen von als Begasungsmittel eingesetzten Produkten an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Das Produkt darf nur an angemessen geschulte Fachkräfte geliefert und nur von diesen verwendet werden;

(2) sichere Betriebsverfahren für Anwender und Umstehende während der Begasung und zur Lüftung werden festgelegt;

(3) die Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzkleidung verwendet, gegebenenfalls einschließlich eines autonomen Atemgeräts und gasdichter Kleidung;

(4) das Wiederbetreten der begasten Räume ist verboten, bis die Luftkonzentration durch Lüftung auf sichere Werte für Anwender und Umstehende gesunken ist;

(5) die Exposition gegenüber Konzentrationen, die das sichere Niveau übersteigen, wird während und nach der Lüftung durch Einrichtung einer Sperrzone verhindert;

(6) aus den zu begasenden Räumen werden außer dem zu behandelnden Holz vor der Begasung jegliche Lebensmittel und poröse Gegenstände, die den Wirkstoff aufnehmen könnten, entweder entfernt oder auf angemessene Weise vor der Aufnahme des Wirkstoffs geschützt, und die zu begasenden Räume werden gegen zufällige Entzündung gesichert.

(Stand: RL 2012/42/EU)

61 Didecyldime- thylammonium- chlorid
DDAC
N,N-Didecyl-N,N-dimethy- lammoniumchlorid

EG-Nr.: 230-525-2
CAS-Nr.: 7173-51-5

Trockengewicht: 870 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nicht gewerbliche Anwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

(2) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, die ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt sind, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2013/4/EU)

62 Pyriproxyfen 4-Phenoxyphenyl
(RS)-2-(2-Pyridyloxy)propylether

EG-Nr.: 429-800-1
CAS-Nr.: 95737-68-1

970 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Im Falle von Produkten, die Pyriproxyfen enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen, und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Für gewerbliche Anwender zugelassene Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;
  2. Produkte werden nur dann für die direkte Anwendung auf Oberflächengewässer zugelassen, wenn im Antrag auf Produktzulassung nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können;
  3. die Zulassung von Produkten, die zur Verwendung in Abfallbehandlungsanlagen bestimmt sind, wird von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen abhängig gemacht, die eine Kontaminierung des Gebiets außerhalb der Abfallbehandlungsanlage verhindern.

(Stand: RL 2013/5/EU)

63 Diflubenzuron 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- Difluorbenzoyl)-Harnstoff

EG-Nr.: 252-529-3
CAS-Nr.: 35367-38-5

960 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 18
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien berücksichtigt; bestimmte Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien, die Verwendung durch nichtgewerbliche Anwender und die Exposition von Nutztieren wurden ausgeschlossen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für Bevölkerungsteile und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU- Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Im Falle von Produkten, die Diflubenzuron enthalten und Rückstände in Nahrungs- und Futtermitteln hinterlassen können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen festgesetzt oder bestehende Rückstandshöchstmengen geändert werden müssen (unter besonderer Berücksichtigung des in vivo genotoxischen Metaboliten PCA), und treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Rückstandshöchstmengen verhindern.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können:

(1) Gewerbliche Anwender tragen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung.

(2) In den Produktinformationen wird vorgeschrieben, dass die Produkte nur auf Trockendung angewendet werden dürfen und dass der Dung vor dem Aufbringen auf Ackerflächen von Fachleuten einer vollständigen aeroben Kompostierung unterzogen wird.

(3) Die Produkte dürfen nicht in Gewässersystemen verwendet werden.

(Stand: RL 2013/6/EU)

64 Alkyl (C12-16)

dimethylben- zylammoni- umchlorid C12-16-ADBAC

IUPAC-Bezeichnung: entfällt

EG-Nr.: 270-325-2
CAS-Nr.: 68424-85-1

Trockenge- wicht: 940 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Anwendung durch nichtgewerbliche Verwender und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgelassen. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

(2) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz verwendet werden, mit dem Kinder in direkten Kontakt kommen können, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(3) Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, harten Untergrund über einer Auffangwanne stattfindet, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(4) Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Holz in Kontakt mit Süßwasser oder von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird und ständig der Witterung oder ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist, zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen von Artikel 5 und von Anhang VI genügt.

(Stand: RL 2013/7/EU)

65 Chlorfenapyr IUPAC-Bezeichnung: 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-ethoxymethyl-5-tri- fluormethylpyrrol-3-carbonitril

EG-Nr.: nicht vergeben
CAS-Nr.: 122453-73-0

940 g/kg 1. Mai 2015 30. April 2017 30. April 2025 8
Sonderbestimmungen 1

Bei der Risikobewertung auf EU-Ebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU- Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

(1) Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die

Produkte werden mit geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können;

(2) Produkte dürfen nicht für nicht gewerbliche Anwender zugelassen werden, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können;

(3) auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen;

(4) Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz, das im Freien verwendet wird, zugelassen werden, es sei denn, anhand von Daten wird nachgewiesen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmaßnahmen, die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI erfüllt.

66 1R-trans- Phenothrin 1R-trans-Phenothrin

IUPAC-Bezeichnung: 3-Phenoxybenzyl(1R,3R)-2,2-di- methyl-3-(2-methylprop-1- enyl)cyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 247-431-2
CAS-Nr.: 26046-85-5 Summe aller Isomere:

IUPAC-Bezeichnung: (3-Phenoxyphenyl) methyl 2,2-di- methyl-3-(2-methylprop-1- enyl)cyclopropan-1-carboxylat

EG-Nr.: 247-404-5
CAS-Nr.: 26002-80-2

89 % Massenanteil 1R- trans-Phenothrin

95,5 % Massenanteil für die Summe aller Isomere

1. September 2015 31. August 2017 31. August 2025 18
Sonderbestimmungen 1

Die Risikobewertung auf EU-Ebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarios. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft sind:

  1. Sichere Betriebsverfahren werden für die Anwendung in ULV-Mitteln (ULV - ultra low volume) aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
  2. Bei 1R-trans-Phenothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstands- höchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.
  3. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu ergreifen.

(Stand: RL 2013/41/EU)

67 Maiskolben, pulverisiert Nicht zugeteilt 1.000 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 14
Sonderbestimmungen 1

Bei der Bewertung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

(Stand: RL 2013/44/EU)

1) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm

2) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 11 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

3) Für Produkte, die mehr als einen unter Artikel 16 Absatz 2 fallenden Wirkstoff enthalten, ist die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 diejenige, die für den letzten seiner in diesen Anhang aufzunehmenden Wirkstoffe gilt. Für Produkte, für die die erste Zulassung weniger als 120 Tage vor der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 erteilt wurde und innerhalb von 60 Tagen nach Erteilung der ersten Zulassung ein vollständiger Antrag auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wurde, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 in Bezug auf diesen Antrag auf 120 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags auf gegenseitige Anerkennung verlängert. Für Produkte, für die ein Mitgliedstaat vorschlägt, gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der gegenseitigen Anerkennung abzuweichen, wird die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 auf dreißig Tage nach Erlass des Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlängert.

*) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
**) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 50.

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Liste der Wirkstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen zur Verwendung in Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential  Anhang IA 07 11 13


Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung
IUPAC-
Bezeichnung
Kennnummern
Mindestreinheit
des Wirkstoffs
im Biozid-
Produkt in der
Form, in der es
in Verkehr
gebracht wird
Zeitpunkt der Aufnahme Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3
(ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme einer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)
Aufnahme
befristet bis
Erzeugnistyp
1 Kohlendioxid Kohlendioxid
EG-Aktenzeichen:
204-696-9
CAS-Nr. 124-38-9
990 ml/l 1. November 2009 31. Oktober 2011 31. Oktober 2019 14
Sonderbestimmungen*
Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung

(Stand: RL 2007/70/EG)

2 (Z,E)-tetradeca-9,12- dienylacetat (9Z,12E)-tetradeca-9,12- dien-1-ylacetat

EG-Nr.: n.a.

CAS-Nr.: 30507-70-1

977 g/kg 01.02.2013 31.01.2015 31.01.2023 19
Sonderbestimmungen*

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

  • Nur für Fallen, die höchstens 2 mg (Z,E)-Tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten und im Innenraum angewendet werden.
  • Auf Etiketten wird angegeben, dass Biozid-Produkte, die (Z,E)-tetradeca-9,12-dienylacetat enthalten, nur im Innenraum angewendet werden dürfen und nicht in der Nähe von unverpackten Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden dürfen.

(Stand: RL 2011/11/EU)

3 Maiskolben, pulverisiert Nicht zugeteilt 1.000 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2017 31. Januar 2025 14
Sonderbestimmungen*

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen an folgende Bedingung geknüpft sind:

  • Nur zur Verwendung in Form von Pellets an trockenen Standorten.

(Stand: RL 2013/44/EU)

*) Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http:/lec.europa.eu./commlenvironmentlippc/index.htm

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  Liste der Grundstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen Anhang IB

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Gemeinsamer Kerndatensatz für Wirkstoffe Chemische Stoffe  Anhang IIA

(Anm.: s. http://ecb.jrc.it/biocides/) 

  1. Die Unterlagen über Wirkstoffe müssen mindestens alle unter den "Anforderungen an die Unterlagen" aufgelisteten Punkte abdecken. Die Angaben müssen durch entsprechende Daten belegt sein. Die Anforderungen an die Unterlagen müssen dem Stand der technischen Entwicklung entsprechen.
  2. Informationen, die aufgrund der Art des Biozid-Produkts und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden, Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Informationen zu liefern. In solchen Fällen muß der zuständigen Behörde eine akzeptable Begründung gegeben werden. Diese kann in dem Verweis auf eine Rahmenformulierung bestehen, für die der Antragsteller ein Zugangsrecht hat.

Anforderungen an die Unterlagen

I. Antragsteller

1.1. Name und Anschrift

1.2. Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, Standort des Betriebs) 

II. Identität

2.1. Von der ISO vorgeschlagene oder festgelegte Allgemeine Bezeichnung (Common Name) und Synonyme

2.2. Chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur)

2.3. Entwicklungscodenummer(n) im Herstellungsbetrieb

2.4. CAS- und EWG-Nummern, soweit vorhanden

2.5. Summenformel und Strukturformel (einschließlich vollständiger Angaben über jegliche Isomerenverteilung), molare Masse

2.6. Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Kurzdarstellung des Syntheseverfahrens)

2.7. Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l

2.8. Identität der Verunreinigungen und Zusätze (z.B. Stabilisatoren) mit Strukturformel sowie mögliche Konzentrationsbereiche, ausgedrückt in g/kg oder g/l

2.9. Herkunft des natürlichen Wirkstoffs oder der Vorstufe(n) des Wirkstoffs, z.B. Blütenextrakt

2.10. Angaben zur Exposition entsprechend Anhang VII a der Richtlinie 92/32/EWG 

III. Physikalische und chemische Eigenschaften

3.1. Schmelzpunkt, Siedepunkt, relative Dichte 1

3.2. Dampfdruck (in Pa) 1

3.3. Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe) 2

3.4. Absorptionsspektren (UV/sichtbar, IR, NMR) und ein Massenspektrum, und gegebenenfalls molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen 1

3.5. Löslichkeit in Wasser, gegebenenfalls einschließlich des Einflusses des pH-Werts (5 bis 9) und der Temperatur auf die Löslichkeit 1

3.6. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser einschließlich des Einflusses des pH-Werts (5 bis 9) und der Temperatur 1

3.7. Thermische Stabilität, Identität relevanter Abbauprodukte

3.8. Entzündlichkeit einschließlich Selbstentzündlichkeit, Identität der Verbrennungsprodukte

3.9. Flammpunkt

3.10. Oberflächenspannung

3.11. Explosionsgefährlichkeit

3.12. Brandfördernde Eigenschaften

3.13. Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial

IV. Analytische Nachweis- und Bestimmungsmethoden

4.1. Analysemethoden zur Bestimmung des reinen Wirkstoffs und gegebenenfalls der relevanten Abbauprodukte, Isomere und Verunreinigungen sowie anderer Nebenprodukte des Wirkstoffs und der Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren)

4.2. Analysemethoden einschließlich der Wiederfindungsrate und der Bestimmungsgrenzen des Wirkstoffs und seiner Rückstände und, sofern relevant, in oder auf folgenden Medien:

  1. im/auf dem Boden
  2. in der Luft
  3. im Wasser; der Antragsteller muß versichern, daß für den Stoff selbst und jedes seiner Abbauprodukte, die unter die Definition von Pflanzenschutzmitteln nach Parameter 55 Anhang I der Richtlinie 80/778/EWG vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch fallen, mit angemessener Verläßlichkeit angenommen werden kann, daß sie die in der genannten Richtlinie für einzelne Pflanzenschutzmittel festgelegten ZHK-Werte einhalten
  4. in Körperflüssigkeiten und Geweben von Menschen und Tieren

V. Wirksamkeit gegen Zielorganismen und Verwendungszwecke

5.1. Zweckbestimmung des Wirkstoffs, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid

5.2. Zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände

5.3. Wirkungen auf Zielorganismen und voraussichtliche Konzentration, in welcher der Wirkstoff verwendet wird

5.4. Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung)

5.5. Vorgesehener Verwendungsbereich

5.6. Verwender: industrielle Verwender, berufsmäßige Verwender, Allgemeinheit (nicht berufsmäßige Verwender)

5.7. Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung sowie Gegenmaßnahmen

5.8. Menge, die voraussichtlich pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll 

VI. Toxikologische und Metabolismus-Untersuchungen

6.1. Akute Toxizität

Bei den unter den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Prüfungen sind Stoffe, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Stoffes und von dem wahrscheinlichen Expositionpfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden.

6.1.1. Orale Verabreichung

6.1.2. Dermale Verabreichung

6.1.3. inhalative Verabreichung

6.1.4. Haut- und Augenreizung 3

6.1.5. Hautsensibilisierung

6.2. Metabolismusuntersuchungen an Säugetieren, allgemeine Toxikokinetik einschließlich einer Untersuchung der Hautresorption

Für die folgenden Untersuchungen nach den Nummern 6.3 (erforderlichenfalls), 6.4, 6.5, 6.7 und 6.8 ist die orale Verabreichung vorgeschrieben, es sei denn, ein anderer Weg kann als geeigneter begründet werden

6.3. Kurzzeittoxizität bei wiederholter Verabreichung (28 Tage)

Diese Untersuchung wird nicht verlangt, wenn eine Prüfung auf subchronische Toxizität an einem Nagetier vorliegt

6.4. Subchronische Toxizität, 90tägige Untersuchung, 2 Arten, davon ein Nagetier und ein Nicht-Nagetier

6.5. Chronische Toxizität 4

Ein Nagetier und eine weitere Säugerart

6.6. Mutagenitätsuntersuchungen

6.6.1. In-vitro-Genmutationsuntersuchung an Bakterien

6.6.2. In-vitro zytogenetische Untersuchung an Säugetierzellen

6.2.3. In-vitro-Genmutationstest an Säugetierzellen

6.6.4. Fallen die Untersuchungen gemäß den Nummern 6.6.1, 6.6.2 oder 6.6.3 positiv aus, ist eine In-vivo-Mutagenitätsuntersuchung erforderlich (Knochenmarktest auf Chromosomenschädigung oder ein Mikrokerntest)

6.6.5. Fallen die Untersuchungen gemäß Nummer 6.6.4 negativ, die In-vitro-Tests aber positiv aus, ist eine zweite In-vivo-Untersuchung erforderlich, um zu prüfen, ob Mutagenität oder eine offensichtliche Schädigung der DNa an anderem Gewebe als Knochenmark nachgewiesen werden kann

6.6.6. Verlaufen die Untersuchungen gemäß Nummer 6.6.4 positiv, kann ein Test zur Bewertung möglicher Auswirkungen auf Keimzellen verlangt werden

6.7. Untersuchung der Karzinogenität 4

Ein Nagetier und eine weitere Säugerart. Diese Untersuchungen können mit den Tests gemäß Nummer 6.5 kombiniert werden

6.8. Reproduktionstoxizität 5

6.8.1. Teratogenitätsuntersuchung - Kaninchen und eine Nagetierart

6.8.2. Fertilitätsuntersuchung - mindestens zwei Generationen, eine Spezies, Männchen und Weibchen

6.9. Medizinische Daten in anonymer Form

6.9.1. Gegebenenfalls Daten über die medizinische Überwachung des Personals des Herstellungsbetriebs

6.9.2. Gegebenenfalls unmittelbare Beobachtungen, z.B. klinische Fälle und Vergiftungsfälle

6.9.3. Gesundheitsaufzeichnungen sowohl aus der Industrie als auch aus anderen verfügbaren Bereichen

6.9.4. Gegebenenfalls epidemiologische Untersuchungen an der Bevölkerung

6.9.5. Gegebenenfalls Diagnose einer Vergiftung einschließlich spezifischer Anzeichen der Vergiftung und klinischer Untersuchungen

6.9.6. Gegebenenfalls Beobachtungen über sensibilisierende Wirkungen/allergene Wirkungen

6.9.7. Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls oder einer Vergiftung: Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote und ärztliche Behandlung, soweit bekannt

6.9.8. Prognose im Anschluß an eine Vergiftung

6.10. Zusammenfassung der Toxikologie bei Säugetieren und Schlußfolgerungen, einschließlich No-Observed-Adverse-Effect-Level (NOAEL), und No-Observed-Effect-Level (NOEL). Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller toxikologischen Daten und jeglicher sonstiger Angaben über die Wirkstoffe. Falls möglich, sollte eine Zusammenfassung aller vorgeschlagenen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen in Form einer Zusammenfassung beigelegt werden

VII. Ökotoxikologische Untersuchungen

7.1. Akute Toxizität für Fische

7.2. Akute Toxizität für Daphnia magna

7.3. Wachstumshemmung bei Algen

7.4. Hemmung der mikrobiologischen Aktivität

7.5. Biokonzentration

Verbleib und Verhalten in der Umwelt

7.6. Abbau

7.6.1. Biotisch

7.6.1.1. Leichte biologische Abbaubarkeit

7.6.1.2. Gegebenenfalls potentielle biologische Abbaubarkeit

7.6.2. Abiotisch

7.6.2.1. Hydrolyse in Abhängigkeit vom pH-Wert und Identifizierung der Abbauprodukte

7.6.2.2. Photochemische Umwandlung in Wasser einschließlich Identität der Umwandlungsprodukte 1

7.7. Screeningtest zum Adsorptions-/Desorptionsvermögen

Ergibt sich aus dieser Untersuchung die Notwendigkeit, werden die in Anhang IIIa Abschnitt XII. 1 Nummer 1.2 und/oder die in Anhang IIIa Abschnitt XII. 2 Nummer 2.2 angeführten Untersuchungen verlangt

7.8. Zusammenfassung der ökotoxikologischen Auswirkungen und des Verbleibs und Verhaltens in der Umwelt.

VIII. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt

8.1. Empfohlene Maßnahmen und Vorkehrungen bei der Handhabung, Verwendung, Lagerung, beim Transport oder im Brandfall

8.2. Im Brandfall, Art der Reaktionsprodukte, Brandgase usw.

8.3. Sofortmaßnahmen bei Unfällen

8.4. Möglichkeit der Beseitigung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung a) in der Luft, b) im Wasser, einschließlich Trinkwasser, c) im/auf dem Boden

8.5. Für die Industrie oder berufsmäßige Verwendet geeignete Verfahren zur Entsorgung des Wirkstoffs

8.5.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung oder Verwertung

8.5.2. Möglichkeit zur Neutralisierung der Wirkungen

8.5.3. Bedingungen für eine kontrollierte Entsorgung einschließlich der Eluierbarkeit bei Deponielagerung

8.5.4. Bedingungen für eine kontrollierte Verbrennung

8.6. Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen z.B. auf Nutzorganismen oder andere Nichtzielorganismen,

IX. Einstufung und Kennzeichnung

Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Richtlinie 67/548/EWG

Gefahrensymbol(e),
Hinweise auf Gefahren,
Hinweise auf besondere Gefahren ( R-Sätze),
Sicherheitsratschläge ( S-Sätze)

X. Zusammenfassung und Bewertung der Abschnitte II bis IX


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Gemeinsamer Datensatz für Biozid-Produkte
Chemische Produkte
 
Anhang IIB


  1. Die Unterlagen über Biozid-Produkte müssen mindestens alle unter den "Anforderungen an die Unterlagen" aufgelisteten Punkte abdecken. Die Angaben müssen durch entsprechende Daten belegt sein. Die Anforderungen an die Unterlagen müssen dem Stand der technischen Entwicklung entsprechen.
  2. Informationen, die aufgrund der Art des Biozid-Produkts und seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich sind, müssen nicht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Informationen zu liefern. In solchen Fällen muß der zuständigen Behörde eine akzeptable Begründung gegeben werden. Diese kann in dem Verweis auf eine Rahmenformulierung bestehen, für die der Antragsteller ein Zugangsrecht hat.
  3. Informationen können aus bereits vorliegenden Unterlagen abgeleitet werden, falls eine für die zuständige Behörde akzeptable Begründung gegeben wird. Insbesondere sollten die Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG soweit irgend möglich angewendet werden, um Tierversuche auf ein Minimum zu reduzieren.

Anforderungen an die Unterlagen

I. Antragsteller

1.1. Name und Anschrift usw.

1.2. Hersteller (Formulierer) der Wirkstoffzubereitung des Biozid-Produkts und des Wirkstoffs einschließlich Namen, Anschriften und Standort des Betriebs bzw. der Betriebe

II. Identität

2.1. Handelsname oder vorgesehener Handelsname und gegebenenfalls Entwicklungscodenummer für das Biozid-Produkt im Herstellungsbetrieb

2.2. Ausführliche quantitative und qualitative Informationen über die Zusammensetzung des Biozid-Produkts, z.B. Wirkstoff(e), Verunreinigungen, Hilfsstoffe, sonstige Beistoffe

2.3. Physikalischer Zustand und Art des Biozid-Produkts, z.B. emulgierbares Konzentrat, benetzbares Pulver, Lösung.

III. Physikalische, chemische und technische Eigenschaften

3.1. Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe)

3.2. Explosionsgefährlichkeit

3.3. Brandfördernde Eigenschaften

3.4. Flammpunkt und andere Angaben zur Entzündlichkeit oder Selbstentzündlichkeit

3.5. Azidität/Alkalität und gegebenenfalls pH-Wert (1 %ige Lösung des Biozid-Produkts in Wasser)

3.6. Relative Dichte

3.7. Lagerungsstabilität - Stabilität und Haltbarkeit. Wirkung von Licht, Temperatur und Feuchtigkeit auf die technischen Eigenschaften des Biozid-Produkts; Reaktionsfähigkeit gegenüber dem Behältermaterial

3.8. Technische Eigenschaften des Biozid-Produkts, z.B. Benetzbarkeit, Schaumbeständigkeit, Fließeigenschaften, Schüttbarkeit und Verstäubbarkeit

3.9. Physikalische und chemische Verträglichkeit mit anderen Produkten einschließlich anderer BiozidProdukte, mit denen eine gemeinsame Verwendung zugelassen ist 

IV. Methoden zur Bestimmung und Analyse

4.1. Analysemethoden zur Bestimmung der Wirkstoffkonzentration(en) im Biozid-Produkt

4.2. Analysemethoden - einschließlich Wiederfindungsraten und Bestimmungsgrenzen toxikologisch und ökotoxikologisch relevanter Bestandteile des Biozid-Produkts und/oder seiner Rückstände -, soweit sie nicht in Anhang IIa Nummer 4.2 erfaßt sind und sofern sie in oder auf folgenden Medien relevant sind:

  1. in/auf dem Boden
  2. in der Luft
  3. im Wasser (einschließlich Trinkwasser)
  4. in Körperflüssigkeiten und Gewebe von Menschen und Tieren
  5. in behandelten Lebens- und Futtermitteln 

V. Beabsichtigte Verwendungszwecke und Wirksamkeit

5.1. Produktart und vorgesehener Verwendungsbereich

5.2. Verwendungsverfahren einschließlich der Beschreibung des verwendeten Systems

5.3. Aufwandmenge und gegebenenfalls Endkonzentration des Biozid-Produkts und des Wirkstoffs in dem System, in dem die Zubereitung verwendet wird, z.B. Kühlwasser, Oberflächenwasser, Wasser für Heizzwecke

5.4. Anzahl und Zeitpunkte der Verwendungen sowie gegebenenfalls besondere Informationen über.geographisch oder klimatisch bedingte Unterschiede oder zum Schutz von Menschen und Tieren erforderliche Wartezeiten

5.5. Zweckbestimmung des Biozid-Produkts, z.B. Fungizid, Rodentizid, Insektizid, Bakterizid

5.6. Zu bekämpfende Organismen und zu schützende Erzeugnisse, Organismen oder Gegenstände

5.7. Wirkungen auf Zielorganismen

5.8. Wirkungsweise (einschließlich Dauer bis zum Eintritt der Wirkung), soweit nicht durch Anhang IIa Nummer 5.4 erfaßt.

5.9. Verwender: industrielle Verwender, berufsmäßige Verwender, Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwender)

Angaben zur Wirksamkeit

5.10. Für die Kennzeichnung des Produkts vorgeschlagene Anwendungsbedingungen und Wirksamkeitsangaben im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bedingungen einschließlich aller verfügbaren verwendeten Standortprotokolle, Labortests bzw. Feldversuche

5.11. Alle anderen bekannten Einschränkungen der Wirksamkeit einschließlich der Resistenz 

VI. Toxikologische Untersuchungen

6.1. Akute Toxizität

Bei den unter den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 genannten Prüfungen sind Produkte, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Produkts und von dem wahrscheinlichen Expositionspfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden

6.1.1. Orale Verabreichung

6.1.2. Dermale Verabreichung

6.1.3. Inhalative Verabreichung

6.1.4. Für Biozid-Produkte, die für die Verwendung zusammen mit anderen Biozid-Produkten zugelassen werden sollen, ist die Mischung der Produkte wenn möglich auf akute dermale Toxizität sowie gegebenenfalls auf Haut- und Augenreizung zu untersuchen

6.2. Haut- und Augenreizung 3

6.3. Hautsensibilisierung

6.4. Angaben über die Aufnahme durch die Haut

6.5. Verfügbare toxikologische Angaben zu toxikologisch relevanten Stoffen, die keine Wirkstoffe sind (d.h. bedenkliche Stoffe)

6.6. Angaben über die durch das Biozid-Produkt bewirkte Exposition der Allgemeinheit und des Verwenders

Gegebenenfalls sind für toxikologisch relevante Stoffe der Zubereitung, die keine Wirkstoffe sind, die in Anhang IIa beschriebenen Prüfungen durchzuführen 

VII. Ökotoxikologische Untersuchungen

7.1. Vorhersehbare Wege des Eintrags in die Umwelt bei bestimmungsgemäßer Verwendung

7.2. Informationen über ökotoxikologische Eigenschaften des Wirkstoffs im Produkt, sofern diese nicht aus den Informationen über den Wirkstoff selbst extrapoliert werden können

7.3. Verfügbare ökotoxikologische Angaben zu ökotoxikologisch relevanten Stoffen, die keine Wirkstoffe sind (d.h. bedenkliche Stoffe), wie beispielsweise Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt 

VIII. Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt

8.1. Empfohlene Maßnahmen und Vorkehrungen bei der Handhabung, Verwendung, Lagerung, beim Transport oder im Brandfall

8.2. Spezifische Behandlung im Fall eines Unfalls, z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen, Antidote, ärztliche Behandlung, falls verfügbar, soweit nicht durch Anhang IIa Nummer 8.3 erfaßt

8.3. Etwaige Verfahren zur Reinigung der Applikationsgeräte

8.4. Bestimmung relevanter Verbrennungsprodukte in Brandfallen

8.5. Für die Industrie, berufsmäßige Verwendet und die Allgemeinheit (nichtberufsmäßige Verwendet) Verfahren zur Beseitigung/Verwertung des Biozid-Produkts und seiner Verpackung, z.B. Möglichkeit der Wiederverwendung oder Verwertung, Neutralisierung, Voraussetzungen für kontrollierte Entsorgung und Verbrennung

8.6. Möglichkeit der Vernichtung oder Dekontaminierung nach einer Freisetzung in bzw. auf einem der folgenden Medien:

  1. Luft
  2. Wasser, einschließlich Trinkwasser
  3. Boden

8.7. Beobachtungen zu unerwünschten oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen, z.B. auf Nutzorganismen oder andere Nichtzielorganismen

8.8. Angaben über jegliche Repellentien oder Vorbeugungsmittel gegen Vergiftungen, die in der Zubereitung enthalten sind, um Wirkungen auf Nichtzielorganismen zu verhindern 

IX. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

X. Zusammenfassung und Bewertung der Abschnitte II bis IX

_________________
Anmerkungen

1) Diese Daten müssen für den reinen Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation vorgelegt werden.

2) Diese Daten müssen für den Wirkstoff mit festgestellter Spezifikation vorgelegt werden.

3) Eine Untersuchung der Augenreizung muß nicht durchgeführt werden, wenn der Wirkstoff nachgewiesenermaßen potentiell ätzende Eigenschaften aufweist.

4) Die Untersuchung der Langzeittoxizität und die Untersuchung der Karzinogenität eines Wirkstoffs brauchen nicht verlangt zu werden, wenn sich mit vollständiger Begründung nachweisen läßt, daß diese Untersuchungen nicht erforderlich sind.

5) Falls unter besonderen Umständen geltend gemacht wird, daß eine solche Untersuchung nicht notwendig ist, so ist diese Behauptung vollständig zu begründen.

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