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Regelwerk, EU-2013, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2013/41/EU der Kommission vom 18. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1R-trans-Phenothrin in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 19.07.2013 S. 18)



Anm. d. Red.: s.  Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält d-Phenothrin.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde d-Phenothrin in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.

(3) Die für die Zwecke der Bewertung vorgelegten Daten ermöglichten nur Schlussfolgerungen bezüglich einer bestimmten Form von d-Phenothrin, d. h. einem Wirkstoff mit mindestens 89 % Massenanteil 1R-trans-Phenothrin. In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis zur Bezeichnung von Stoffen 3 sollte dieser Wirkstoff als einkomponentiger Stoff betrachtet und mit 1R-trans-Phenothrin benannt werden. Die Bewertung ließ keine Schlüsse bezüglich sonstiger Stoffe zu, die der Definition von d- Phenothrin in der obengenannten Liste der Wirkstoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 entsprechen. Daher sollte auf Grundlage der vorliegenden Bewertung nur 1R-trans-Phenothrin in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(4) Irland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 29. Juli 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 1. März 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(6) Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Insektizide, Akarizide und zur Bekämpfung anderer Arthropoden verwendete Biozid-Produkte, die 1R-trans-Phenothrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte 1R-trans-Phenothrin in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der Produktart 18 aufgenommen werden.

(7) Nicht alle potenziellen Anwendungen und Expositionsszenarios sind auf EU-Ebene bewertet worden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.

(8) Angesichts der festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass bei den Produkten sichere Betriebsverfahren für die Anwendung in ULV-Mitteln (ULV - ultra low volume) und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, es sei denn, im Antrag auf Produktzulassung kann nachgewiesen werden, dass das Risiko durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

(9) In Anbetracht der festgestellten Risiken für die Umwelt empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass Produktzulassungen mit der Auflage erteilt werden, geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Honigbienen zu treffen.

(10) Bei 1R-trans-Phenothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

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