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Regelwerk, EU-2011, Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2011 S. 46)



Anm. d. Red.: s.  Liste - Zwecks Aufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kreosot.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Kreosot in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, bewertet.

(3) Schweden wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 31. Oktober 2007 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Bewertung nur Kreosot der Grade B und C gemäß der Europäischen Norm EN 13991:2003 abdeckt.

(4) Eine Konsultationsrunde begann am 30. April 2008. Das Ergebnis dieser Konsultation wurde bei der 30. Sitzung der Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten bekanntgegeben und erörtert.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 17. Dezember 2010 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(6) Auf der Grundlage des Bewertungsberichts kann davon ausgegangen werden, dass Holzschutzmittel, die Kreosot enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, wenn sie wie in einigen der bewerteten Szenarien zur Holzbehandlung verwendet werden. Darüber hinaus gab es in der genannten Konsultationsrunde deutliche Hinweise darauf, dass mit der Verwendung von Kreosot in bestimmten Anwendungen beträchtliche sozioökonomische Vorteile verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Konsultation vorgelegte und veröffentlichte Lebenszyklusanalysen deuten darauf hin, dass in bestimmten Fällen keine geeigneten Alternativen zu Kreosot bestehen, die weniger umweltschädlich sind. Daher sollte Kreosot in Anhang I aufgenommen werden.

(7) Für bestimmte im Bewertungsbericht vorgestellte Anwendungsszenarien im Holzbehandlungsbereich wurden jedoch unannehmbare Risiken für die Umwelt festgestellt.

(8) Darüber hinaus wird Kreosot als Karzinogen ohne Schwellenwert betrachtet und ist als Karzinogen der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3 eingestuft.

(9) Kreosot ist eine Mischung von Hunderten von Verbindungen und enthält hauptsächlich polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Einige dieser PAK wurden vom Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur als persistent, bioakkumulierbar und toxisch ("PBT": Anthracen 4) oder sehr persistent und stark bioakkumulierbar ("vPvB": Fluoranthen, Phenanthren und Pyren 5 ) in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155

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