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Regelwerk, EU 1994, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v om 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3;
96/83/EG - ABl. EG Nr. L 48 vom 19.02.1997 S. 16, ber. 1997 L 104 S. 39;
2003/115 - ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 65;
VO (EG) Nr. 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003;
2006/52/EG - ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 10;
VO (EG) Nr. 1333/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16 *;
RL 2009/163/EU - ABl. Nr. L 344 vom 23.12.2009 S. 37;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 33der VO (EG) 1333/2008 - Übergangsbestimmungen

Hinweis: s. Art. 2 der VO (EU) 1129/2011 - Übergangsbestimmungen Geltungsdauer


Das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 1,

insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Süßungsmittel und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen.

Oberstes Gebot bei der Ausarbeitung von Vorschriften über Süßungsmittel und die Bedingungen ihrer Verwendung sollte der Schutz und die Unterrichtung des Verbrauchers sein.

Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse ist die Verwendung dieser Stoffe nur bei bestimmten Lebensmitteln und unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

In dieser Richtlinie sollen für die darin erfassten Stoffe keine Vorschriften hinsichtlich anderer Funktionen als der Süßungseigenschaften aufgestellt werden.

Die Verwendung von Süßungsmitteln als Zuckerersatz ist zur Herstellung von energieverminderten, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, zur verbesserten Haltbarkeit für Ausstellungszwecke durch Zuckerersatz sowie zur Herstellung von Diätkost gerechtfertigt

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen der Globalrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/107/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Lebensmittelzusatzstoffe, im folgenden "Süßungsmittel" genannt, die

(3) Im Sinne dieser Richtlinie werden die in Spalte III des Anhangs verwendeten Begriffe "ohne Zuckerzusatz" und "brennwertvermindert" wie folgt bestimmt:

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Lebensmittel mit süßenden Eigenschaften.

(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.

Artikel 2

(1) Lediglich die im Anhang aufgeführten Süßungsmitteln dürfen

in den Verkehr gebracht werden.

(2) Süßungsmittel nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dürfen nur bei der Herstellung der im Anhang aufgeführten Lebensmittel und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.

(4) Die im Anhang angegebenen Verwendungshöchstmengen beziehen sich auf gebrauchsfertige Lebensmittel, die nach der Zubereitungsanleitung zubereitet wurden.

(5) Der im Anhang verwendete "quantum satis" -Vermerk bedeute dass keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird.

Artikel 2a

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:

ferner gilt, dass das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muss oder

Artikel 3

(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Einzelrichtlinien, n denen die im Anhang aufgeführten Zusatzstoffe zu anderen Zwecken als zum Süßen zugelassen werden.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Zusammensetzung und die Bezeichnung von Leben mitteln.

Artikel 4 03

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden,

Artikel 5 03

(1) Die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen muss mit de Hinweis versehen sein "Tafelsüße auf der Grundlage von ..., ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Zusammensetzung der Tafel süße verwendeten Süßungsmittel.

(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muss folgende Warnhinweise umfassen:

Artikel 6

Vor Ablauf der Frist nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Bestimmungen e lassen über:

Artikel 7 03 03a

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 * eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit , im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ** unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/469/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie errichten die Mitgliedstaaten gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG ein System zur regelmäßigen Überwachung des Verzehrs von Süßungsmitteln bei den Verbrauchern.

Die Einzelheiten dieses Überwachungssystems werden nach dem Verfahren des Artikels 7 koordiniert.

(2) Binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der Informationen, die sie durch das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem erhalten hat, einen Bericht über die Änderungen, die sich auf dem Markt für Süßungsmittel ergeben haben, das Ausmaß der Verwendung von Süßungsmitteln und das etwaige Erfordernis, zusätzliche Beschränkungen bei der Verwendung aufzuerlegen, einschließlich geeigneter Warnhinweise für die Verbraucher zur Vermeidung einer etwaigen Überschreitung der zulässigen Tage Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung Richtlinie beigefügt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 3. Dezember 1995 nachzukommen. Nach diesen Vorschriften sind

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von den erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen H bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang 03 ,   06, 09


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 420 Sorbit:
i) Sorbit
ii) Sorbitsirup
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse: Quantum sais
E 421 Mannit Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis  
E 953 Isomalt  
E 965 Malitit:  
i) Maltit  
ii) Maltitsirup - Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten  
E 966 Lactit  
E 967 Xylit  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse  
- Brennwertverminderte oder (Fortsetzung)ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide  
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten  
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Konfitüren, Gelees und Marmeladen  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind  
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Trockenfruchtbasis  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugrusse auf Kakaobasis  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis  
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz  
- Saucen  
- Senf  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren  
- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke  
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form  
E 968 06 Erythrit


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 950 Acesulfam K Nicht-alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 350 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 350 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 350 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 350 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vor-verpackt und bestimmte Aromen 350 mg/kg
Süßwaren  
- Süßwaren ohne Zuckerzusatz 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 1000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 2000 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein 350 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 350 mg/l
- "Biére de table/Tafelbier/ table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier" 350 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 350 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin" 350 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 350 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 350 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 200 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 200 mg/kg
- Saucen 350 mg/kg
- Senf 350 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 1000 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 450 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG ** 450 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form 350 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 500 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 2000 mg/kg
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleinanteil von mindestens 20 % 1200 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen 110 mg/1
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 2500 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier 25 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken 350 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 350 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 2000 mg/kg
- brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform 500 mg/kg
- Feinkostsalat 350 mg/kg
- Essoblaten 2000 mg/kg


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 951 03 Aspartam Nicht-alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 600 mg/1
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 600 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 1000 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 500 mg/kg
Süßwaren  
- Essoblaten 1000 mg/kg
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 2000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 2000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 1000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 5500 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein 600 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 600 mg/l
- "Biére dc table/Tafelbier/ table Beer" (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6%), ausgenommen Obergäriges Einfachbier" 600 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 600 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin" 600 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 1000 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 300 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 300 mg/kg
- Saucen 350 mg/kg
- Senf 350 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 1700 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 800 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG ** 1000 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form 600 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 2000 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 5500 mg/kg
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse nut einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 1000 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen 110 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 6000 mg/lg
- stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz 2000 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier 25 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken 600 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 600 mg/kg
- Feinkostsalat 350 mg/kg


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 952 03 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze Nicht-alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 250 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 250 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 250 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 250 mg/kg
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1000 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 250 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 1600 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 400 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG ** 400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form 400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 500 mg/kg


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 952 5 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze - Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken 250 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 1250 mg/kg
E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca- Salze Nicht-alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 80 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 80 mg/l
- "Gaseosa": nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen 100 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 100 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 100 mg/kg
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 300 mg/kg
- Essoblaten 800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 200 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 1200 mg/kg
- Apel- und Birnenwein 80 mg/l
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 80 mg/l
- "Biére de table/Tafelbier/ table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier" 80 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 80 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin" 80 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 200 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 200 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 200 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 160 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 160 mg/kg
- Saucen 160 mg/kg
- Senf 320 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 170 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 240 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG ** 200 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form 80 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 500 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 1200 mg/kg


EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 9541) Saccharin und seine Na-, K- und Ca- Salze - brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 100 mg/kg
- brennwertverminderte Suppen 110 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 3000 mg/kg
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken 80 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 80 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 800 mg/kg
- Feinkostsalat 160 mg/kg
E 957 Thaumatin Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 50 mg/kg
- Brennwertverminnderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 50 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 50 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 400 mg/kg
- brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 50 mg/kg
EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 959 Neohesperidin DC Nicht-alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 30 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten 50 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis 30 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 50 mg/kg
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 100 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 150 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 50 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 400 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein 20 mg/l
- Bier ohne Alkohol oder mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 10 mg/l
- "Biére dc table/Tafelbier/ table Beer" (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen"Obergäriges Einfachbier" 10 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 10 mg/l
- Dunkles Bier der Art "oud bruin" 10 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 50 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 50 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 50 mg/l
- Süßsauere Obst- und Gemüsekonserven 100 mg/l
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 50 mg/l
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 30 mg/l
- Saucen 50 mg/l
- Senf 50 mg/l
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 150 mg/l
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 100 mg/l
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG * 100 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG *** in flüssiger Form 50 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 100 mg/l
- brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 50 mg/l
- brennwertverminderte Suppen 50 mg/l
- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atem 400 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 400 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht-alkoholischen Getränken 30 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 30 mg/l
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 50 mg/kg
- Feinkostsalat 50 mg/kg
- brennwertvermindertes Bier 10 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG ** 100 mg/kg
- "Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 50 mg/kg
*) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 06.03.1996 S. 22).

**) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).

***) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

EG-Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 961 Neotam Nichtalkoholische Getränke  
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 20 mg/l
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis 20 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 32 mg/kg
Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 18 mg/kg
Süßwaren  
Süßwaren ohne Zuckerzusatz 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 65 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 65 mg/kg
Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 60 mg/kg
Essoblaten 60 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 32 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 32 mg/kg
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 200 mg/kg
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz 65 mg/kg
Kaugummi ohne Zuckerzusatz 250 mg/kg
Brennwertverminderte Süßwaren in tablettenform 15 mg/kg
Apfelwein und Birnenwein 20 mg/l
Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnen- wein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken 20 mg/l
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.- % 20 mg/l
Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-% 20 mg/l
"Bière de table/Tafelbier/table beer" (mit einem Stammwürz- gehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "obergäriges Einfachbier" 20 mg/l
Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 20 mg/l
Dunkles Bier der Art "oud bruin" 20 mg/l
Brennwertvermindertes Bier 1 mg/l
Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 26 mg/kg
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 32 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 32 mg/kg
Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 32 mg/kg
Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 10 mg/kg
Feinkostsalat 12 mg/kg
Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren 10 mg/kg
Brennwertverminderte Suppen 5 mg/l
Soßen 12 mg/kg
Senf 12 mg/kg
Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 55 mg/kg
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Richtlinie 1996/8/EG 26 mg/kg
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG 32 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG in flüssiger Form 20 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG in fester Form 60 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/ EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 185 mg/kg
Tafelsüßen Quantum satis
"EG Nr. Name Lebensmittel Verwendungs-
höchstmengen
E 955 03 Sucralose Nichtalkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 300 mg/l
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 300 mg/l
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 400 mg/kg
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 200 mg/kg
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 1 000 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 1 000 mg/kg
- Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 800 mg/kg
- Essoblaten 800 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 400 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens20 % 400 mg/kg
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 2 400 mg/kg
- Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz 1 000 mg/kg
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 3 000 mg/kg
- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform 200 mg/kg
- Apfel- und Birnenwein 50 mg/l
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken 250 mg/l
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol 250 mg/l
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 250 mg/l
- ,Bière de table/Tafelbier/table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen "Obergäriges Einfachbier" 250 mg/l
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 250 mg/l
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin' 250 mg/l
- Brennwertvermindertes Bier 10 mg/l
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 320 mg/kg
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 400 mg/kg
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 400 mg/kg
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 400 mg/kg
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 180 mg/kg
- Feinkostsalat 140 mg/kg
- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 120 mg/kg
- Brennwertverminderte Suppen 45 mg/l
- Saucen 450 mg/kg
- Senf 140 mg/kg
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 700 mg/kg
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG 320 mg/kg
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG 400 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form 240 mg/l
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 800 mg/kg
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 2 400 mg/kg


EG Nr. Name Lebensmittel Verwendungshöchstmengen
E 962 Aspartam-Acesulfamsalz * Nicht alkoholische Getränke  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis 350 mg/l (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis 350 mg/l (a)
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse  
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milchprodukten 350 mg/kg(a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse 350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 350 mg/kg (a)
- ,Snacks': gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 500 mg/kg (b)
Süßwaren  
- Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz 500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 500 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis 1 000 mg/kg (a)
- Essoblaten 1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 1 000 mg/kg (b)
- Ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems 2 500 mg/kg (a)
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz 2 000 mg/kg (a)
- Apfel- und Birnenwein 350 mg/l (a)
- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken 350 mg/l (a)
- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol 350 mg/l (a)
- Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol 350 mg/l (a)
- ,Biere de table/Tafelbier/table beer' (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,Obergäriges Einfachbier' 350 mg/l (a)
- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH 350 mg/l (a)
- Dunkles Bier der Art ,oud bruin' 350 mg/l (a)
- Brennwertvermindertes Bier 25 mg/l (b)
- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis 800 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven 350 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1 000 mg/kg (b)
- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen 350 mg/kg (a)
- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 200 mg/kg (a)
- Feinkostsalat 350 mg/kg (b)


EG Nr. Name Lebensmittel Verwendungshöchstmengen
    - Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren 200 mg/kg (a)
- Brennwertverminderte Suppen 110 mg/l (b)
- Saucen 350 mg/kg (b)
- Senf 350 mg/kg (b)
- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 1 000 mg/kg (a)
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 1996/8/EG 450 mg/kg (a)
- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie1999/21/EG 450 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in flüssiger Form 350 mg/l (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in fester Form 350 mg/kg (a)
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 2 000 mg/kg (a)
*) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch b) gekennzeichnet)."

________________________
1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

2) ABl. Nr. C 206 vom 13.08.1992 S. 3.

3) ABl. Nr. C 332 vom 16.12.1992 S. 10.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. 305 vom 23.11.1993), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20.12.1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 11. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28.03.1994 S. 81).

5) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben.

*) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

**) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

ENDE

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