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Bund

Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 10, ber. 2007 L 78 S. 32)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden, wenn sie dem Anhang II der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 3, entsprechen.

(2) Die Richtlinie 95/2/EG 4 enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest.

(3) In der Richtlinie 94/35/EG 5 wird eine Liste von Süßungsmitteln festgelegt, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, jeweils unter Angabe der Bedingungen für ihre Verwendung.

(4) Seit der Verabschiedung der Richtlinien 95/2/EG und 94/35/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Diese Richtlinien sollten daher entsprechend angepasst werden.

(5) Auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 26. November 2003 wurden geltende Zulassungen geändert, um den Nitrosamingehalt durch Senkung der Nitrit- und Nitratmengen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, so niedrig wie möglich zu halten und gleichzeitig die mikrobiologische Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten. Die EFSa empfiehlt, den Gehalt an Nitrit und Nitrat in den Rechtsvorschriften als "zugesetzte Menge " festzulegen. Die EFSa ist der Auffassung, dass nicht die Restmenge, sondern die zugesetzte Menge an Nitrit zur hemmenden Wirkung gegen C. botulinum beiträgt. Die geltenden Bestimmungen sollten dahin gehend geändert werden, dass die zulässigen Höchstgehalte in nicht wärmebehandelten oder wärmebehandelten Fleischerzeugnissen, in Käse und in Fisch - wie von der EFSa erwähnt - als zugesetzte Mengen festgelegt werden. Für bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse sollten allerdings ausnahmsweise Rückstandshöchstwerte festgelegt werden, sofern die Erzeugnisse angemessen spezifiziert und identifiziert sind. Mit den festgelegten Gehalten sollte gewährleistet werden, dass die 1990 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) nicht überschritten wird. Erzeugnisse, die in dieser Richtlinie nicht gesondert aufgeführt werden, die aber traditionell auf ähnliche Weise hergestellt werden (also ähnliche Erzeugnisse sind) können falls erforderlich nach den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 95/2/EG eingestuft werden. Für Käse sollte der Gehalt als zugesetzte Menge in der Käsereimilch festgelegt werden. Wenn ein Verfahren verwendet wird, bei dem Nitrat nach dem Entzug von Molke und dem Zusatz von Wasser zugesetzt wird, sollte das im Ergebnis zu demselben Gehalt führen, wie er durch den direkten Zusatz des Nitrats zur Käsereimilch erzielt worden wäre.

(6) Mit der Richtlinie 2003/114/EG zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG wurden die Kommission und die EFSa verpflichtet, die Bedingungen für die Verwendung von E 214 bis E 219 p-Hydroxybenzoate und deren Natriumsalze bis spätestens 1. Juli 2004 zu überprüfen. Die EFSa hat die Informationen zur Sicherheit von p-Hydroxybenzoaten bewertet und am 13. Juli 2004 dazu Stellung genommen. Die EFSa legte für die gesamte Gruppe eine ADI von 0-10 mg/kg Körpergewicht für die Summe an Methyl- und Ethyl-p-Hydroxybenzoesäureestern und deren Natriumsalzen fest. Die EFSa ist der Auffassung, dass dieser Gruppen-ADI nicht für Propylparaben gelten sollte, da dieses im Gegensatz zu Methyl- und Ethylparaben Auswirkungen auf die Sexualhormone und die männlichen Reproduktionsorgane bei jungen Ratten hat. Da kein eindeutiger Schwellenwert (no-observed-adverse-effectlevel, NOAEL) vorliegt, war die EFSa nicht in der Lage, für Propylparaben eine ADI zu empfehlen. E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat sind aus der Richtlinie 95/2/EG zu streichen. Darüber hinaus muss die Verwendung von p-Hydroxybenzoaten in flüssigen diätetischen Nahrungsergänzungsmitteln verboten werden.

(7) Mit der Entscheidung 2004/374/EG 6 setzte die Kommission das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gelee-Süßwaren in Minibechern mit aus Algen gewonnenen Gel bildenden Lebensmittelzusatzstoffen und bestimmten Gummiarten aufgrund der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Erstickungsgefahr aus. Eine Überarbeitung dieser Entscheidung ergab, dass die Verwendung bestimmter Gel bildender Lebensmittelzusatzstoffe in Gelee-Süßwaren in Minibechern davon auszunehmen ist.

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