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Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
(ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27;
RL 94/34/EG ABl. Nr. L 237 vom 30.06.1994 S. 1
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1333/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 33der VO (EG) 1333/2008
Der Rat der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen fuhren und dadurch die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen.
Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher unerlässlich.
Diese Anforderungen sollten in eine Globalrichtlinie aufgenommen werden, erforderlichenfalls in Etappen.
Die Aufstellung von Listen der von einer Richtlinie zu erfassenden Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen obliegt dem Rat nach Artikel 100a des Vertrages im Verfahren.
Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen dieser Kategorien darf nur auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Kriterien, die vom Rat festgelegt werden, genehmigt werden.
Bei der Erstellung von Listen von Zusatzstoffen und der Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen muss der durch den Beschluss 74/234 EWG 3 der Kommission eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss vor der Verabschiedung von Bestimmungen, die für die Volksgesundheit von Bedeutung sein können, gehört werden.
Es ist vorzusehen, dass die Listen der zulässigen Zusatzstoffe der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepasst werden können. Für diesen Fall kann es zweckmäßig sein, wenn zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften des Vertrages eine Regelung besteht, nach der die Mitgliedstaaten zeitweilige nationale Maßnahmen erlassen können
und so dazu beitragen, dass eine Lösung auf Gemeinschaftsebene gefunden werden kann.
Die Definition der Reinheitskriterien für Lebensmittelzusätze und die Ausarbeitung von Analyse- und Probenahmemethoden sind technische Vorgänge, mit denen die Kommission zu befassen ist.
Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Farbstoffe, Konservierungsmittel, Stoffe mit antioxidierender Wirkung und Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel müssen aufgrund dieser Richtlinie geändert werden.
In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften überträgt, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluss 69/414/EWG 4 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses herbeigeführt wird
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie findet auf Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang 1 aufgeführten Kategorien Anwendung, die als Zutaten bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden oder werden sollen und in gleicher oder veränderter Form noch im Enderzeugnis enthalten sind; sie werden im folgenden "Lebensmittelzusatzstoffe" genannt.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Lebensmittelzusatzstoff" ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
(1) In bezug auf jede Kategorie von Lebensmittelzusatzstoffen nach Anhang 1, für die Listen nach Artikel 3 Absatz 3 erstellt wurden, dürfen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln nur die in diesen Listen aufgeführten Zusatzstoffe unter den darin angegebenen Bedingungen verwendet werden.
(2) Der Lebensmittelzusatzstoff wird nach der Hauptfunktion, die ihm gewöhnlich zugeschrieben wird, einer der Kategorien des Anhangs 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie schließt nicht aus, dass der betreffende Zusatzstoff für andere Funktionen zugelassen wird.
(3) Lebensmittelzusatzstoffe werden auf der Grundlage der in Anhang II beschriebenen allgemeinen Kriterien in eine Liste aufgenommen.
(1) Besondere Bestimmungen für die Lebensmittelzusatzstoffe der Kategorien nach Anhang 1 werden in einer Globalrichtlinie festgelegt, in die insbesondere die bestehenden Einzelrichtlinien über besondere Kategorien von Zusatzstoffen aufgenommen werden. Die Globalrichtlinie kann jedoch in Etappen erstellt werden.
(2) Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrages auf Vorschlag der Kommission
(3) Nach dem Verfahren des Artikels 11 werden erlassen:
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) gestattet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 100a des Vertrags den Mitgliedstaaten, die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung bestimmter spezifischer Lebensmittel, die als traditionelle Lebensmittel gelten, weiterhin zu verbieten, sofern
(2) Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2082/92 7 und (EWG) Nr. 2082/92 8 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem l. Juli 1994 die Liste von Lebensmitteln, die sie als traditionelle Lebensmittel betrachten, zusammen mit einer eingehenden Begründung unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in solchen Lebensmitteln verboten wird.
Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. April 1995 einen Vorschlag über die Kriterien für die Definition eines Produkts als traditionelles Produkt und über die einzelstaatlichen Verbote, die nach diesen Kriterien beibehalten werden können.
Der Rat entscheidet über diesen Vorschlag vor dem 1. April 1996.
(3) Bis der Rat gemäß Absatz 2 entschieden hat, können die Mitgliedstaaten alle Verbote aufrechterhalten, die sie der Kommission nach Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilt haben, sofern sie den allgemeinen Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen.
(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer seit Annahme der vorliegenden oder der nach Artikel 3 erlassenen Globalrichtlinie getroffenen Neubewertung vorhandener Informationen triftige Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung eines Zusatzstoffes in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist, obwohl sie den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie oder einer nach Artikel 3 erstellten Liste entspricht, so kann er die Anwendung der betreffenden Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.
(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich innerhalb des Ständigen Lebensmittelausschusses die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe, gibt umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die geeigneten Maßnahmen.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass zur Behebung der in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit diese Richtlinie oder die nach Artikel 3 erlassene Globalrichtlinie geändert werden muss, so leitet sie zu diesem Zweck das Verfahren nach Artikel 11 ein; in diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen erlassen hat, diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.
(1) Ein Mitgliedstaat kann zur Berücksichtigung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung, die seit Annahme einer Liste nach Artikel 3 eingetreten ist, in seinem Hoheitsgebiet den Handel mit einem Zusatzstoff, der unter eine in Anhang 1 aufgeführte Kategorie fällt und nicht in der betreffenden Liste vorgesehen ist, und dessen Verwendung unter folgenden Bedingungen vorläufig zulassen:
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Wortlaut jeder gemäß Absatz 1 erteilten Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach deren Wirksamwerden.
(3) Vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Frist von zwei Jahren kann der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme des Zusatzstoffes, der nach Absatz 1 auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen ist, in die nach Artikel 3 angenommene Liste einreichen. Er legt gleichzeitig die Unterlagen vor, die diese Aufnahme seiner Ansicht nach rechtfertigen, und gibt an, für welche Verwendungszwecke der Zusatzstoff bestimmt ist. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so leitet sie zur Änderung der nach Artikel 3 angenommenen Liste das Verfahren des Artikels 100a des Vertrages ein. Der Rat beschließt über den Vorschlag der Kommission binnen achtzehn Monaten nach seiner Befassung.
(4) Legt die Kommission innerhalb der in Artikel 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren keinen Antrag nach Absatz 3 vor oder fasst der Rat innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von achtzehn Monaten keinen Beschluss, so ist die einzelstaatliche Zulassung aufzuheben. Jede Zulassung des gleichen Zusatzstoffes durch einen anderen Mitgliedstaat ist ebenfalls aufzuheben.
(5) Eine neue Zulassung des gleichen Zusatzstoffes auf einzelstaatlicher Ebene darf nur erfolgen, wenn sie wegen der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung seit der nach Absatz 4 erfolgten Aufhebung begründet ist.
Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, werden nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses verabschiedet.
(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) bis g) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht werden, sofern die Angabe "für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.
Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Umschließungen mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:
Die Artikel 7 und 8 lassen genauere oder weitergehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Maße und Gewichte oder über die Aufmachung, Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder über die Beförderung solcher Stoffe unberührt.
Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in den Artikeln 7 und 8 genannten Angaben zu machen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.
Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Angaben werden in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 11 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 12 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang 1 aufgeführten Kategorien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Anhängen dazu entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten aus Gründen, die in Zusammenhang mit Lebensmittelzusatzstoffen stehen, nicht verbieten, einschränken oder verhindern, wenn diese dieser Richtlinie, den bestehenden Einzelrichtlinien und der zu erlassenden Richtlinie entsprechen.
(3) Absatz 2 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen entsprechender Bestimmungen der Globalrichtlinie nach Artikel 3 gelten.
Die Maßnahmen zur Anpassung der bestehenden Richtlinien der Gemeinschaft an diese Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.
(1) Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach diesen Maßnahmen sind
(2) Absatz 1 berührt nicht die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen sowie die einzelstaatlichen Bestimmungen, die bei Fehlen der in Artikel 3 vorgesehenen Globalrichtlinie für bestimmte Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen gelten oder in denen die Lebensmittel festgelegt sind, in oder auf denen die dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen | Anhang 1 |
FarbstoffeKonservierende Stoffe
Antioxidationsmittel
Emulgatoren
Schmelzsalze
Verdickungsmittel
Geliermittel
Stabilisatoren I
Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel
Säureregulator II
Trennmittel
Modifizierte Stärke
Süßstoffe
Backtriebmittel
Schaumverhüter
Überzugmittel III
Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Bindemittel (Séquestrant) IV
Füllstoffe
Treibgas und Verpackungsgas
I) Zu dieser Kategorie gehören auch Schaumstabilisierungsmittel.
II) Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regulatoren den Säuregrad entweder erhöhen oder vermindern können.
III) Zu diesen Stoffen zählen auch die Gleitmittel.
IV) Die Aufnahme dieser Bezeichnung in die vorliegende Liste greift einer etwaigen Entscheidung über ihre Angabe in der Kennzeichnung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln nicht vor.
V) Es handelt sich hier nur um die Enzyme, die als Zusatzstoffe verwendet werden.
Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen | Anhang II |
1. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann genehmigt werden,
2. Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, dass die vorgeschlagene Verwendung des Zusatzstoffes für den Verbraucher nachweisbare Vorteile bietet; mit anderen Worten, es muss der Fall nachgewiesen werden, der gemeinhin als "Notwendigkeit" bezeichnet wird. Die Verwendung von Zusatzstoffen müsste nach Maßgabe der unter den Buchstaben a) bis d) dargelegten Zwecke erfolgen, und zwar nur, wenn diese Ziele nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können, die wirtschaftlich und technisch praktizierbar sind und für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind:
3. Um die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muss dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dies Bewertung müssten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihr Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder vor stärkten Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit des menschlichen Organismus auf körperfremde Stoffe berücksichtigt werden.
4. Alle Lebensmittelzusatzstoffe müssen unter ständiger Beobachtung stehen und, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung wechselnd Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen eingestuft werden.
5. Lebensmittelzusatzstoffe müssen jederzeit mit den genehmigt Reinheitskriterien übereinstimmen.
6. Genehmigung von Lebensmittelzusatzstoffen müssen
Werden Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet, die von speziellen Verbrauchergruppen konsumiert werden, soll der mögliche tägliche Verbrauch des Lebensmittelzusatzstoff durch die Verbraucher in jenen Gruppen berücksichtigt werden
_______________________
1) ABl. Nr. C 99 vom 13.04.1987 S. 65, und ABl. Nr. C 12 vom 16.01.1989.
2) ABl. Nr. C 328 vom 22.12.1986 S. 5.
3) ABl. Nr. L 136 vom 20.05.1974 S. 1.
4) ABl. Nr. L291 vom 19.11.1969 S. 9.
5) Im Sinne dieser Richtlinie sind "Verarbeitungshilfsstoffe" Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigt, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.
6) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61.
7) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24.07.1992 S. 1).
8) Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24.07.1992 S. 9).
9) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
10) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 28. Dezember 1988 bekanntgegeben.
11) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
12) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
ENDE |
(Stand: 27.10.2021)
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