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Regelwerk, EU 1993, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 14 vom 22.01.1993 S. 1;
VO (EG) 894/2002 - ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2002 S. 3;
VO (EG) 1554/2003 - ABl. Nr. L 221 vom 04.09.2003 S. 1;
VO (EG) 793/2004 - ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 50;
VO (EG) 545/2009 - ABl. Nr. L 167 vom 39.06.2009 S. 24;
VO (EU) 2020/459 - ABl. L 99 vom 31.03.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1477 - ABl. L 338 vom 15.10.2020 S. 4;
VO (EU) 2021/250 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/1889 - ABl. L 384 vom 29.10.2021 S. 20;
VO (EU) 2022/255 - ABl. L 42 vom 23.02.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2038 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 14)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe: Das Ungleichgewicht zwischen dem expandierenden Luftverkehr in Europa und geeigneter Flughafeninfrastruktur, die den Bedarf decken könnte, nimmt ebenso zu wie die hieraus resultierende Zahl überlasteter Flughäfen in der Gemeinschaft.

Die Zuweisung von Zeitnischen auf überlasteten Flughäfen soll nach neutralen, transparenten und nichtdiskriminierenden Regeln erfolgen.

Die Neutralität ist am besten gewährleistet, wenn die Entscheidung, einen Flughafen zu koordinieren, von dem für diesen Flughafen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund objektiver Kriterien getroffen wird.

Zur Erleichterung der Flugdienste sollte es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen möglich sein, einen Flughafen für koordiniert zu erklären, sofern dabei die Grundsätze der Transparenz, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung gewahrt bleiben.

Der für den koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat sollte einen Koordinator ernennen, dessen Unparteilichkeit ausser Frage steht.

Die Transparenz der Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung, um ein objektives Verfahren für die Zuweisung von Zeitnischen sicherzustellen.

Die für das gegenwärtige System der Zeitnischenzuweisung maßgeblichen Grundsätze können als Grundlage dieser Verordnung dienen, sofern sich dieses System im Einklang mit der Entwicklung des Verkehrs in der Gemeinschaft weiterentwickelt.

Die Politik der Gemeinschaft zielt darauf ab, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs 4 den Wettbewerb zu erleichtern und den Marktzugang zu fördern; um diese Ziele zu erreichen, muß Luftfahrtunternehmen, die auf innergemeinschaftlichen Strecken Flugdienste aufnehmen wollen, erhebliche Unterstützung zuteil werden.

Das gegenwärtige System sieht vor, daß es angestammte Rechte gibt.

Auch Neubewerbern sollte der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt möglich sein.

Es sind besondere Vorschriften vorzusehen, wonach unter bestimmten Umständen angemessene inländische Flugdienste zur Bedienung von Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats aufrechterhalten werden.

Es ist ausserdem zu vermeiden, daß es wegen mangelnder Zeitnischen zu einer ungleichen Verteilung der Vorteile der Liberalisierung und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs kommt.

Die bestehenden Zeitnischen sollten so gut wie möglich genutzt werden, um die oben dargelegten Ziele zu erreichen.

Drittländer sollten den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine gleichwertige Behandlung gewähren.

Durch die Anwendung dieser Verordnung werden die Wettbewerbsregeln des Vertrags, insbesondere die Artikel 85 und 86, nicht berührt.

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarungen sind noch nicht wirksam.

Diese Verordnung wird nach einer bestimmten Laufzeit überprüft, um ihr Funktionieren zu beurteilen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gemeinschaftsflughäfen.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. " Zeitnische

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