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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/250 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund der COVID-19-Krise

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Krise hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt. Seit dem 1. März 2020 spüren die Luftfahrtunternehmen die negativen Auswirkungen, die in den kommenden Jahren wahrscheinlich anhalten werden.

(2) Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen und haben zur freiwilligen oder obligatorischen Annullierung ihrer Luftverkehrsdienste geführt. Durch freiwillige Annullierungen wird insbesondere die finanzielle Solidität von Luftfahrtunternehmen geschützt und es werden Umweltbelastungen durch leere oder überwiegend leere Flüge vermieden, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der entsprechenden Flughafenzeitnischen durchgeführt werden.

(3) Die von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums, veröffentlichten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich der seit Mitte Juni 2020 beobachtete Rückgang des Luftverkehrs um rund 74 % im Vergleich zum Vorjahr fortsetzen wird.

(4) Die bekannten Vorausbuchungen, Prognosen von Eurocontrol und epidemiologischen Prognosen lassen keine Vorhersagen darüber zu, wann die Phase der infolge der COVID-19-Krise stark verringerten Nachfrage voraussichtlich enden wird. Den jüngsten Prognosen von Eurocontrol zufolge wird das Luftverkehrsaufkommen im Februar 2021 nur die Hälfte des Verkehrsaufkommens vom Februar 2020 erreichen. Prognosen, die über dieses Datum hinausgehen, hängen von einer Reihe unbekannter Faktoren wie der Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen ab. Unter diesen Umständen sollten Luftfahrtunternehmen, die ihre Zeitnischen nicht entsprechend dem in der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates 3 festgelegten Nutzungsgrad nutzen, nicht automatisch den Vorrang in Bezug auf die Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung verlieren, den sie ansonsten genießen könnten. Durch die vorliegende Verordnung sollten hierfür besondere Vorschriften festgelegt werden.

(5) Diese Vorschriften sollten gleichzeitig etwaigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb von Luftfahrtunternehmen Rechnung tragen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Luftfahrtunternehmen, die bereit sind, Flüge anzubieten, ungenutzte Kapazitäten nutzen dürfen, und dass sie die Aussicht haben, diese Zeitnischen langfristig beizubehalten. Dadurch sollte Luftfahrtunternehmen auch weiterhin der Anreiz gegeben werden, Flughafenkapazitäten zu nutzen, was wiederum den Verbrauchern zugutekäme.

(6) Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf eine Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 aufrechterhalten können, und festzulegen, wann Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, ungenutzte Kapazitäten freizugeben.

(7) Für den Zeitraum, in dem der Luftverkehr durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt wird, sollte die Definition des Begriffs "Neubewerber" erweitert werden, um die Anzahl der erfassten Luftfahrtunternehmen zu erhöhen und damit mehr Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit zu geben, ihren Flugbetrieb einzurichten und auszuweiten, falls sie dies wünschen. Es ist jedoch notwendig, die Vorrechte, die den unter diese Definition fallenden Luftfahrtunternehmen zustehen, auf echte Neubewerber zu beschränken, indem Luftfahrtunternehmen ausgeschlossen werden, die zusammen mit ihrer Muttergesellschaft oder mit ihren eigenen Tochtergesellschaften oder Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaft über mehr als 10 % der Gesamtanzahl der an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen verfügen.

(8) Während der Geltungsdauer der Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen sollten im System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen berücksichtigt werden, die Flüge unter Ausnutzung von Zeitnischen einer Zeitnischenabfolge durchgeführt haben, auf die ein anderes Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93

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