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Regelwerk, EU 1992, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG

(ABl. L 57 vom 02.03.1992 S. 1;
Beitrittsakte Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
RL 2004/41/EG - ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 12aufgehoben)



aufgehoben gem. RL 2004/41/EG

/EGDer Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, Geflügelfleisch und Wildfleisch sowie die haltbar gemachten Erzeugnisse aus diesem Fleisch fallen unter die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse. Die Herstellung dieser Erzeugnisse und der Handel damit stellen für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen der genannten Erzeugnisse erlassen werden.

Die Gemeinschaft muss bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

Durch die Richtlinie 77/99/EWG 4 wurden die gesundheitlichen Bedingungen festgelegt, die beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu erfüllen sind.

In der Richtlinie 89/662/EWG 5 wurde eine Regelung für die Kontrollen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt aufgestellt, die insbesondere die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht.

Um der Abschaffung dieser Kontrollen und dem Ausbau der Garantien im Ursprungsland Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG mit den erforderlichen Anpassungen auf die gesamte Produktion auszudehnen, da die Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, die für den Inlandsmarkt bestimmt sind, und solchen, die für den Markt eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind, nunmehr hinfällig ist.

Durch diese Anpassung sollen insbesondere die hygienischen Bedingungen vereinheitlicht werden, die für die Erzeugung, Lagerung und Beförderung von Fleischerzeugnissen und anderen zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelten.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollen ein Zulassungsverfahren für Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gesundheitlichen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden.

Strukturschwache Betriebe sind nach vereinfachten Struktur- und Infrastrukturkriterien zuzulassen, wobei die Hygienevorschriften dieser Richtlinie einzuhalten sind.

Die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Fleischerzeugnisse durch den amtlichen Tierarzt ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, dass eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung ist im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Erzeugnisse beizubehalten.

In diesem Bereich sind die Regeln, Grundsätze und Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 6 anwendbar.

Was den innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so finden ferner die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG Anwendung.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Für die Griechische Republik sind wegen der auf die geographische Lage dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden besonderen Versorgungsschwierigkeiten besondere Ausnahmeregelungen vorzusehen. Aus denselben Gründen ist entlegenen Regionen eine zusätzliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einzuräumen.

Die Annahme spezifischer Regeln für von dieser Richtlinie erfasste Erzeugnisse berührt nicht die Annahme allgemeiner Regeln für Hygiene und Nahrungsmittelsicherheit, hinsichtlich deren die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt hat.

Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Richtlinie 77/99/EWG zu aktualisieren und die Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechend anzupassen 7

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 erhalten der Titel, die Artikel 1 bis 21 und die Anhänge der Richtlinie 77/99/EWG die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltene Fassung.

Artikel 2

Die Richtlinie 91/497/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "zur Änderung und Kodifizierung" durch die Worte "zur Änderung und Aktualisierung" ersetzt und die Worte "sowie zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG" hinzugefügt.

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 werden der Titel und die Artikel der Richtlinie 64/433/EWG gemäß dem Anhang dieser Richtlinie ersetzt."

3. Im Anhang wird im Titel der Richtlinie 64/433/EWG der Hinweis "vom 26. Juni 1964" gestrichen.

4. In Kapitel XII des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG wird zu Nummer 60 dritter Absatz folgender Satz hinzugefügt:

"Bei gefrorenem Fleisch, das dazubestimmt ist, in diesem Zustand als Ausgangsstoff für die Erzeugnisse gemäß den Richtlinien 77/99/ EWG oder 88/657/EWG verwendet zuwerden, kann von dieser Anforderung abgewichen werden."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen; ausgenommen sind

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

"Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen Bedingungen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die nach der Haltbarmachung zum Verzehr oder zur Herstellung anderer Lebensmittel bestimmt sind.

(2) Sie gilt nicht für die Herstellung und Lagerung von zum Verzehr bestimmten Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Einzelhandelsgeschäften oder in an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten, in denen das Erzeugnis ausschließlich zum Zwecke des an Ort und Stelle stattfindenden Direktverkaufs an den Verbraucher hergestellt und gelagert wird.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

  1. Fleischerzeugnis: ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurde, welches einer Behandlung unterzogen worden ist, nach der - bei einem Schnitt durch den Kern - die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.

    Als Fleischerzeugnis werden jedoch nicht angesehen:

    1. Fleisch, das lediglich einer Kältebehandlung unterzogen worden ist; für dieses Fleisch gelten weiterhin die unter Buchstabe d) genannten Richtlinien,
    2. Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG 8 fallen;
  2. andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
    1. Fleischextrakte,
    2. ausgelassene tierische Fette, d. h. zum Verzehr bestimmte, durch Auslassen von Fleisch einschließlich dessen Knochen gewonnene Fette,
    3. Grieben, d. h. eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen,
    4. Gelatine,
    5. Fleischmehl, Schwartenpulver, gesalzenes oder getrocknetes Blut, gesalzenes oder getrocknetes Blutplasma,
    6. gereinigte Mägen, Blasen und Därme, soweit sie gesalzen oder getrocknet und/oder erhitzt sind;
  3. fertige Fleischgerichte: Fleischerzeugnisse, die gegarten oder vorgegarten Speisezubereitungen entsprechen und durch Kälteeinwirkung haltbar gemacht werden;
  4. Fleisch: Fleisch im Sinne von
  5. Ausgangsprodukte: Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als Grundlage für die Gewinnung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse dienen oder bei der Zubereitung von Fertiggerichten verwendet werden;
  6. Haltbarmachung; chemisches oder physikalisches Verfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Marinierung, Pökeln oder Trocknen zur Verlängerung der Haltbarkeit des Fleisches bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs (auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln) oder eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;
  7. Erhitzen: die Anwendung trockener oder feuchter Hitze;
  8. Salzen: die Verwendung von Salz;
  9. Pökeln: das Diffundieren von Salz im gesamten Erzeugnis;
  10. Reifung: Haltbarmachung von rohem gesalzenem Fleisch unter klimatischen Bedingungen, die dazu geeignet sind, im Verlauf einer langsamen und schrittweisen Verringerung des Feuchtigkeitsgehalts das Entstehen natürlicher Gärungsprozesse bzw. enzymatischer Prozesse hervorzurufen, die aufgrund damit verbundener allmählicher Veränderungen dem Erzeugnis typische organoleptische Merkmale verleihen und seine Haltbarkeit und Genusstauglichkeit bei normalen Umgebungstemperaturen gewährleisten;
  11. Trocknen: Flüssigkeitsentzug auf natürlichem oder künstlichem Weg;
  12. Partie: die Menge Fleischerzeugnisse, die von einem einzigen begleitenden Handelsdokument oder einer einzigen Genusstauglichkeitsbescheinigung erfasst wird;
  13. Umhüllung: Maßnahme zum Schutz eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unter Verwendung einer ersten Hülle oder eines ersten Behältnisses, die das Erzeugnis unmittelbar umgeben, sowie diese erste Hülle oder dieses erste Behältnis selbst;
  14. Verpackung: Maßnahme zur Aufnahme eines oder mehrerer Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, umhüllt oder nicht umhüllt, in ein Behältnis sowie dieses Behältnis selbst;
  15. luftdicht verschlossenes Behältnis: Behältnis, welches den Inhalt während und nach der Wärmebehandlung gegen das Eindringen von Mikroorganismen schützt und luftundurchlässig ist;
  16. Betrieb: jedes Unternehmen, das die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse herstellt;
  17. Umpackzentrum: eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das erneute Umhüllen und/oder das Zusammenstellen von Erzeugnissen für das Inverkehrbringen;
  18. Inverkehrbringen: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder jede andere Form der Abgabe in der Gemeinschaft mit Ausnahme des Einzelhandels;
  19. zuständige Behörde: die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle.

Artikel 3

A. Jeder Mitgliedstaat sorgt unbeschadet der Bedingungen gemäß Artikel 4 dafür, dass die in den Verkehr gebrachten Fleischerzeugnisse

  1. in einem Betrieb hergestellt und gelagert werden, der
  2. aus Fleisch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) hergestellt werden, und zwar mit folgender Maßgabe:
    1. aus einem Drittland eingeführtes Fleisch muss gemäß der Richtlinie 90/675/EWG kontrolliert worden sein;
    2. gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 91/495/EWG eingeführtes Fleisch darf nur verwendet werden, wenn
      • die aus diesem Fleisch hergestellten Erzeugnisse den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen,
      • diese Erzeugnisse nicht mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang B Kapitel VI versehen werden,
      • für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse weiterhin die innerstaatlichen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats gelten.

    Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf Fleisch, das entsprechend den Anforderungen der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 64/433/EWG als für den Genuss untauglich erklärt wurde, sowie folgendes nicht verwendet werden:

    1. die Geschlechtsorgane der weiblichen und männlichen Tiere, mit Ausnahme der Hoden,
    2. die harnproduzierenden und -ableitenden Organe, mit Ausnahme der Nieren,
    3. der Knorpel des Kehlkopfs, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
    4. die Augen und die Lider,
    5. der äußere Gehörgang,
    6. das hornartige Gewebe,
    7. bei Geflügel der Kopf - mit Ausnahme des Kamms und der Ohrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen -, die Speiseröhre, der Kropf, die Eingeweide und die Geschlechtsorgane.

    Die Liste der vorstehend genannten Erzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 20 ergänzt oder eingeschränkt werden;

  3. aus Fleisch gemäß den Bestimmungen des Anhangs B Kapitel III hergestellt werden und - wenn es sich um pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen oder um Fertiggerichte handelt - den Anforderungen von Anhang B Kapitel VIII bzw. Kapitel IX entsprechen;
  4. der Eigenkontrolle nach Artikel 7 und einer Kontrolle seitens der zuständigen Behörde gemäß Anhang B Kapitel IV unterzogen werden;
  5. erforderlichenfalls den in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen entsprechen;
  6. in bezug auf eine etwaige Umhüllung, Verpackung oder Kennzeichnung, die an Ort und Stelle oder in den von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassenen Umpackzentren erfolgt, den Vorschriften des Anhangs B Kapitel V entsprechen.
    Solange jedoch eine Gemeinschaftsregelung aussteht, beziehen sich die für die Verkehrsbezeichnung von Fleischerzeugnissen geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung und auf typische Erzeugnisse;
  7. unter der Verantwortung des Inhabers oder des Verwalters des Betriebs unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 80/215/EWG - mit einem

    versehen werden, wobei dieses Kennzeichen auf das Etikett aufzudrucken oder an dem Erzeugnis oder der Umhüllung anzubringen ist, mit der Maßgabe, dass der Druck bzw. Nachdruck der Etikette oder Kennzeichen von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss;

  8. gemäß Anhang B Kapitel VII behandelt, gelagert und befördert werden; im Fall der Lagerung in einem Kühlhaus, das nicht zum Betrieb gehört, muss dieses gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassen und überwacht sein;
  9. für den Versand mit folgenden Dokumenten versehen sind:
    1. bis zum 30. Juni 1993 für den innergemeinschaftlichen Handel mit nicht unter Buchstabe b) Ziffer ii) Absatz 2 fallenden Fleischerzeugnissen mit der von der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Verladens ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung, die nach Aufmachung und Inhalt dem Muster in Anhang D entspricht. Sie muss mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsorts ausgestellt sein. Sie darf nur aus einem einzigen Blatt bestehen;
    2. ab dem 1. Juli 1993:
      1. mit einem Begleitdokument, das
        • neben den Angaben im Sinne von Anhang B Kapitel VI Nummer 4 die Codenummer zur Feststellung der mit der Kontrolle des Ursprungsbetriebs beauftragten zuständigen Behörde tragen muss,
        • vom Empfänger mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden muss, damit es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden kann;
        • bis zum 31. Dezember 1996 - sofern es sich um Fleischerzeugnisse im Sinne von Ziffer ii) Absatz 2 handelt, die nach der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes für die Griechische Republik bestimmt sind - von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle, bei der die betreffenden Erzeugnisse eines der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG aufgeführten Gebiete verlassen, mit einem Sichtvermerk versehen werden muss, mit dem bescheinigt wird, dass es sich um Fleischerzeugnisse handelt, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;
      2. mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung im Sinne von Anhang D bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die aus Fleisch von Tieren aus einem Schlachtbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen gelten, oder aus Fleisch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 64/433/EWG gewonnen wurden, oder bei Erzeugnissen, die in verplombten Transportmitteln durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen.
        Diese Verpflichtung gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnisse, auf die das in Anhang B Kapitel VIII Buchstabe B erster Gedankenstrich genannte Verfahren angewandt wurde, wenn die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß den Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 20 festzulegen sind, dauerhaft angebracht ist.

      Die Durchführungsvorschriften zu Ziffer ii), insbesondere zur Zuteilung der Codenummern und zur Erstellung einer oder mehrerer Listen für die Feststellung der zuständigen Behörde, werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen.

B. Solange eine etwaige Gemeinschaftsregelung über die Ionisation aussteht, dürfen Fleischerzeugnisse keinen ionisierenden Strahlen ausgesetzt worden sein.

Diese Bestimmung berührt nicht die für die Ionisation zu medizinischen Zwecken geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 3

  1. die Fleischerzeugnisse folgenden Bedingungen entsprechen:
    1. Sie sind bei ihrer Herstellung erhitzt, gepökelt, mariniert oder getrocknet worden; diese Verfahren dürfen in Verbindung mit Räuchern oder Reifen, gegebenenfalls unter besonderen mikroklimatischen Bedingungen, und insbesondere unter Verwendung von bestimmten Pökelstoffen unter Beachtung des Artikels 16 Absatz 2 durchgeführt werden. Zur Herstellung dürfen auch andere Lebensmittel sowie Gewürze verwendet werden;
    2. sie sind gegebenenfalls aus einem Fleischerzeugnis oder einer Fleischzubereitung gewonnen worden;
  2. bis zum Auslaufen der in den Richtlinien 71/118/EWG und 91/498/EWG vorgesehenen Ausnahmeregelungen die Räumlichkeiten, das Werkzeug und das Material zur Herstellung von Fleischerzeugnissen aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch, das mit dem EWG-Genusstauglichkeitskennzeichen versehen ist, nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und nur dann für die Herstellung von Fleischerzeugnissen aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch, das nicht mit dem genannten Kennzeichen versehen ist, benutzt werden können, wenn die genannte Behörde sich vergewissert hat, dass alle Vorsichtsmaßregeln getroffen worden sind, um eine Verwechslung der Fleischerzeugnisse zu vermeiden;
  3. Fleischerzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 erster und zweiter Gedankenstrich nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden können und ihr Inverkehrbringen auf nationaler oder lokaler Ebene streng kontrolliert wird.

Artikel 5

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Genusstauglichkeits- und Hygienevorschriften fest, denen andere Fertiggerichte als die Fleisch-Fertiggerichte genügen müssen, die auf der Grundlage von nicht unter diese Richtlinie fallenden Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs hergestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffenden Fertiggerichte, soweit sie in einem Betrieb gemäß Artikel 2 Buchstabe p) hergestellt werden, den in Anhang a Kapitel II vorgesehenen Hygienevorschriften genügen; sie sorgen ferner dafür, dass diese Fertiggerichte den besonderen Anforderungen des Anhangs B Kapitel IX entsprechen und gemäß Artikel 7 kontrolliert werden.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 20 werden die besonderen gesundheitlichen Bestimmungen vor dem 31. Dezember 1992 für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine erlassen.

Nach demselben Verfahren können die zusätzlichen Bestimmungen für die übrigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden, damit der Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet ist.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebs oder der Umpackzentren alle erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die Vorschriften dieser Richtlinie auf allen Stufen der Herstellung und des Umpackens der Erzeugnisse eingehalten werden.

Die genannten verantwortlichen Personen müssen zu diesem Zweck ständige Eigenkontrollen durchführen, für die die folgenden Grundsätze gelten:

(2) Bei Fleischerzeugnissen, die nicht bei Umgebungstemperatur aufbewahrt werden können, muss der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes oder des Umpackzentrums zum Zweck der Überwachung auf der Umhüllung des Erzeugnisses sichtbar und leserlich die Temperatur, bei der das Erzeugnis befördert und gelagert werden muss, sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei mikrobiologisch verderblichen Erzeugnissen, das Verfallsdatum, angeben.

(3) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebs muss ein Schulungsprogramm für das Personal erstellen bzw. durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepassten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen, es sei denn, das betreffende Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Diplom belegte Qualifikation. Dieses Schulungsprogramm kann spezifischen Charakter für die Betriebe im Sinne von Artikel 9 haben.

Die für den zugelassenen Betrieb zuständige Behörde muss an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der nicht in Artikel 11 bezeichneten Betriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Kontrollnummer erteilt hat. Dieses Verzeichnis wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

Eine einheitliche Zulassungsnummer kann folgenden Betrieben bzw. Umpackzentren erteilt werden:

  1. einem Betrieb bzw. einem Umpackzentrum, in dem Erzeugnisse behandelt bzw. umgepackt werden, die aus Ausgangsprodukten oder unter Verwendung von Ausgangsprodukten gewonnen worden sind, welche unter mehrere in Artikel 2 Buchstabe d) genannte Richtlinien fallen;
  2. einem Betrieb, der sich auf demselben Gelände befindet wie ein zugelassener Betrieb im Sinne einer der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Richtlinien.

Die zuständige Behörde läßt einen Betrieb nur zu, wenn sie sich vergewissert hat, dass diese Richtlinie in bezug auf die Art der Tätigkeiten in diesem Betrieb eingehalten wird. Ist jedoch ein gemäß dieser Richtlinie zuzulassender Betrieb an einem gemäß der Richtlinie 64/433/EWG, der Richtlinie 71/118/EWG, der Richtlinie 91/493/EWG oder der Richtlinie 91/495/EWG zugelassenen Betrieb angeschlossen, dürfen die vorgesehenen Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen für das Personal sowie ganz allgemein alle Räume, in denen keine Kontaminationsgefahr für die Ausgangsprodukte oder die nicht umhüllten Erzeugnisse besteht, von diesen Betrieben gemeinsam genutzt werden.

Stellt die zuständige Behörde einen eindeutigen Verstoß gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Hygienevorschriften oder die Behinderung einer angemessenen Untersuchung auf Genusstauglichkeit fest,

  1. so ist sie berechtigt, in den Gebrauch von Anlagen und die Benutzung der Räumlichkeiten einzugreifen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was bis zur Verlangsamung des Produktionsrhythmus oder zur vorübergehenden Unterbrechung des Produktionsprozesses gehen kann.
  2. Erweisen sich diese Maßnahmen oder die Abhilfemaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 vorletzter Gedankenstrich als unzureichend, so setzt sie die Zulassung - gegebenenfalls für die betroffene Produktionsart - vorübergehend aus.

Werden die festgestellten Mängel von dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebs nicht in der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, so entzieht diese die Zulassung.

Die betreffende zuständige Behörde muss insbesondere den Ergebnissen einer etwaigen Überprüfung nach Artikel 12 Rechnung tragen.

Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug der Zulassung unterrichtet.

(2) Die Überprüfung und Überwachung der Betriebe wird durch die zuständige Behörde durchgeführt.

Der Betrieb hat unter ständiger Kontrolle der zuständigen Behörde zu verbleiben, wobei die Notwendigkeit einer ständigen oder zeitweiligen Anwesenheit der zuständigen Behörde in einem bestimmten Betrieb von dessen Größe, der Art des hergestellten Erzeugnisses, dem System der Risikobewertung und den gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz fünfter und letzter Gedankenstrich gebotenen Garantien abhängt.

Die zuständige Behörde muss jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden; bei Zweifeln in bezug auf die Herkunft des Fleisches sind ihr auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand deren sie den Herkunftsschlachtbetrieb bzw. den Herkunftsbetrieb des Ausgangsprodukts feststellen kann.

Die zuständige Behörde muss in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 analysieren. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann sie ergänzende Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.

Die Art dieser Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden für die Probenahme und die mikrobiologischen Prüfungen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlussfolgerungen und Empfehlungen dem Inhaber bzw. Geschäftsführer des Betriebs zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, dass festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.

(3) Bei wiederholten Verstößen ist die Kontrolle zu verstärken, und gegebenenfalls müssen die Etiketten, Plomben u. a. mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen beschlagnahmt werden.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können Betrieben, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder industriell strukturiert sind noch eine industrielle Produktionskapazität erreichen, Ausnahmen von den Anforderungen in Anhang B Kapitel I und Anhang a Kapitel I Nummer 2 Buchstabe g) (in bezug auf die Hähne) und Nummer 11 (Schränke statt Umkleideräume) gewähren.

Im übrigen können Ausnahmen in bezug auf Anhang a Kapitel I betreffend die Räume für die Lagerung der Ausgangsstoffe und der Endprodukte gewährt werden. In diesem Fall muss der Betrieb jedoch mindestens verfügen über

  1. einen Raum oder eine Vorrichtung, gegebenenfalls gekühlt, für die Lagerung der Ausgangsstoffe, sofern eine derartige Lagerung erfolgt;
  2. einen Raum oder eine Vorrichtung, gegebenenfalls gekühlt, für die Lagerung der Endprodukte, sofern eine derartige Lagerung erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung auf die Betriebe ausdehnen, die genannt sind

soweit diese Betriebe Fleischerzeugnisse herstellen, wobei die Behandlung der Erzeugnisse in diesen Betrieben die übrigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen muss.

(3) Die Bestimmungen des Anhangs B Kapitel VII gelten weder für die Lagerung in den unter Absatz 1 genannten Betrieben noch für die Beförderung von anderen als den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnissen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 1992 die Kriterien mit, die sie heranziehen, um festzustellen, ob ein Betrieb oder eine Betriebskategorie unter den vorliegenden Artikel fällt.

Wenn die Kommission nach Prüfung dieser Kriterien oder im Anschluss an die gemäß Artikel 12 durchgeführten Kontrollen der Auffassung ist, dass die herangezogenen Kriterien die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie gefährden könnten, so dürfen diese Kriterien erstmals vor dem 1. Januar 1993 nach dem Verfahren des Artikels 20 geändert oder vervollständigt werden. Nach demselben Verfahren werden ferner die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats diese Betriebe neu einstufen.

(5) Anhand der von der Kommission gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 eingeholten Informationen werden vor dem 1. Januar 1993 nach dem Verfahren des Artikels 20 einheitliche Kriterien für die Anwendung dieses Artikels festgelegt.

Artikel 10

Die Betriebe, die derzeit über eine einzelstaatliche Zulassung verfügen, müssen vor dem 1. Oktober 1992 bei der zuständigen Behörde einen Antrag einreichen, um entweder nach Artikel 8 oder nach Artikel 9 eingestuft zu werden.

Solange die zuständige Behörde des Mitgliedstaats keinen Beschluss gefasst hat, spätestens aber bis zum 1. Januar 1996, müssen die Erzeugnisse, die aus einem nichteingestuften Betrieb stammen, weiterhin mit dem nationalen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein.

Für die in Artikel 8 genannten Betriebe kann auf einen angemessen begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin eine zusätzliche Frist, die am 1. Januar 1996 ausläuft, nach dem Verfahren des Artikels 20 in bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a) eingeräumt werden. Die aus einem solchen Betrieb stammenden Erzeugnisse müssen mit dem nationalen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein.

Artikel 11

(1) Erfolgt die Herstellung nicht in einem gemäß Artikel 8 zugelassenen Betrieb, so lassen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 8 sämtliche Betriebe zu, die andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) herstellen, und führen Register über diese Betriebe, indem sie jedem dieser Betriebe zu Überwachungszwecken und im Hinblick auf die Ermittlung des Ursprungsbetriebs der Erzeugnisse eine eigene amtliche Nummer zuweisen.

Erfolgt die Herstellung jedoch in einem an einen Schlachtbetrieb angrenzenden Raum, so ist die Zulassung bei Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie auf diesen Raum auszudehnen.

(2) Überprüfung und Überwachung der Betriebe sind von der zuständigen Behörde durchzuführen; diese hat jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Betriebsbereichen, um sich vergewissern zu können, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(3) Stellt sich bei einer solchen Überprüfung heraus, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, gegebenenfalls bis hin zu den Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4.

(4) Für Analyse- und Untersuchungszwecke sind erprobte, wissenschaftlich anerkannte Verfahren anzuwenden, wie sie insbesondere in gemeinschaftlichen Vorschriften oder anderen internationalen Normen festgelegt sind.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 20 Referenzmethoden fest.

Artikel 12

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie durch die zugelassenen Betriebe kontrollieren. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

(2) Der Rat überprüft diesen Artikel vor dem 1. Januar 1995 anhand eines Berichts der Kommission, dem etwaige Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 3 kann nach dem Verfahren des Artikels 20 beschlossen werden, dass einige Bestimmungen dieser Richtlinie auf Fleischerzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen nur einen geringfügigen Anteil ausmachen, keine Anwendung finden.

Diese Ausnahmen dürfen nur folgendes betreffen:

  1. die in Anhang a Kapitel I und in Anhang B Kapitel I vorgesehenen Bedingungen für die Zulassung der Betriebe;
  2. die in Anhang B Kapitel IV vorgesehenen Überwachungsbedingungen;
  3. das Erfordernis einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang B Kapitel VI und - bis zum 1. Juli 1993 - einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang D.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen im Sinne dieses Artikels wird sowohl die Art als auch die Zusammensetzung des Erzeugnisses berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet dieses Artikels dafür Sorge, dass alle in Verkehr gebrachten Fleischerzeugnisse einwandfreie Erzeugnisse sind, die aus Fleisch, aus Fleischerzeugnissen oder aus Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 88/657/EWG hergestellt worden sind.

(2) Bis zum Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 bleibt die Richtlinie 83/201/EWG anwendbar.

Artikel 14

Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt gelten insbesondere für die Abwicklung der Kontrollen durch die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die Folgemaßnahmen sowie die zutreffenden Schutzmaßnahmen.

Artikel 15

Die Kommission kann, wenn sie dies als erforderlich erachtet, nach Einholung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss Empfehlungen mit Leitlinien für angemessene Herstellungsmethoden auf den verschiedenen Produktions- und Vermarktungsstufen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse abgeben.

Artikel 16

(1) Bis zur Festlegung einer gemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Regelung für das Inverkehrbringen von Wildfleisch gelten unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften für die Verwendung von Wildfleisch in den in dieser Richtlinie genannten Betrieben sowie für das Inverkehrbringen von Wildfleisch enthaltenden Fleischerzeugnissen.

(2) Bis zudem Zeitpunkt, zudem im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften über Zusatzstoffe das Verzeichnis der Lebensmittel aufgestellt wird, denen die zur Verwendung zugelassenen Zusatzstoffe beigegeben werden dürfen, und bis zur Festlegung der Bedingungen dafür sowie gegebenenfalls einer Einschränkung in bezug auf den technologischen Zweck ihrer Verwendung gelten weiterhin die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 88/658/EWG bestehenden einzelstaatlichen Regelungen sowie die zweiseitigen Vereinbarungen über die Beschränkung der Verwendung von Zusatzstoffen in den unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen, sofern sie mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages vereinbar sind und soweit sie unterschiedslos auf die einheimische Erzeugung sowie auf den Handelsverkehr angewendet werden.

Bis zur Erstellung dieses Verzeichnisses bleiben die einzelstaatlichen Regelungen sowie die zweiseitigen Vereinbarungen über die Verwendung von Zusatzstoffen für die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse in Kraft, sofern sie mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages vereinbar sind und sofern die geltende Gemeinschaftsregelung für Zusatzstoffe eingehalten wird.

Artikel 17

Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann folgendes festgelegt werden:

Artikel 18

(1) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie oder bei Zweifeln an der Genusstauglichkeit der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse alle ihre sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nicht entsprechen, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht dieser Regelung entspricht, dass diese Erzeugnisse nicht den in dieser Regelung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden oder dass die Erzeugnisse nicht dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden sind.

Artikel 19

Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische Entwicklung vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert.

Artikel 20

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Frage festlegt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zutreffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 21

Der Rat fasst nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages vor dem 1. Januar 1993 einen Beschluss über die Verarbeitung von Stärke bzw. tierischem oder pflanzlichem Eiweiß in Fleischerzeugnissen sowie über die in technologischer Hinsicht zugenehmigenden höchstzulässigen Anteile.

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