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 Allgemeine Vorschriften Anhang A

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für die Zulassung der Betriebe

Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

  1. ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so konzipiert und angeordnet, dass jegliche Verunreinigung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse gemäß dieser Richtlinie ausgeschlossen wird;
  2. in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse gemäß dieser Richtlinie hergestellt werden:
    1. Fußböden aus wasserundurchlässigem, festem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen und über ein Abflusssystem verfügen;
    2. Wände mit glatter, leicht zu reinigender, fester und wasserundurchlässiger Oberfläche, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Kühlräumen und Kühlhäusern mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind;
    3. eine leicht zureinigende Decke;
    4. Türen aus unveränderlichem, leicht zu reinigendem Material;
    5. ausreichende Belüftung sowie gegebenenfalls zufriedenstellende Entnebelung;
    6. ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;
    7. eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kalten und heißen bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. In den Arbeitsräumen und den Toiletten dürfen die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;
    8. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
  3. die Räume für die Lagerung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse gemäß dieser Richtlinie unterliegen denselben Bedingungen wie unter Nummer 2 außer

    Die Verwendung von Holzwänden in den Räumen gemäß dem zweiten Gedankenstrich, die vor dem 1. Januar 1983 erbaut wurden, begründet keinen Entzug der Zulassung.

    Das Fassungsvermögen der Lagerräume muss ausreichen, um die Lagerung der verwendeten Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten;

  4. Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Fertigerzeugnissen beim Verladen und Entladen;
  5. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);
  6. Vorrichtungen und Arbeitsgeräte wie Schneidetische, Behältnisse, Förderbänder, Sägen und Messer, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus korrosionsfestem, leicht zureinigendem und zu desinfizierendem Material;
  7. besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit Deckeln und Verschlüssen, die so beschaffen sein müssen, dass eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen oder ein dafür bestimmter abschließbarer Raum, wenn dies aufgrund der anfallenden Mengen erforderlich ist oder solche Stoffe bzw. Erzeugnisse nicht am Ende jeder Arbeitsphase entfernt oder unschädlich beseitigt werden. Werden diese Ausgangsprodukte oder Erzeugnisse über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der Kontamination der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist;
  8. geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials und der Geräte;
  9. ein den Hygieneanforderungen entsprechendes Abwasserabflußsystem;
  10. eine Anlage, die ausschließlich Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 9 liefert. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung ist jedoch ausnahmsweise Wasser ohne Trinkwassereigenschaften zulässig, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine unmittelbare oder mittelbare Kontamination des Erzeugnisses ausschließen. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;
  11. eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, wasserundurchlässigen, abwaschbaren Wänden und Böden, Waschbecken sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschbecken müssen mit Mitteln zur Reinigung der Hände und mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu bedienen sein;
  12. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht, wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit erforderlich macht;
  13. einen Raum oder eine Vorrichtung zur Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen;
  14. einen Raum oder einen Schrank zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln;
  15. geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel. Nicht zwingend erforderlich sind diese Vorrichtungen, wenn die Beförderungsmittel gemäß geltenden Vorschriften in von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Anlagen gereinigt und desinfiziert werden müssen.

Kapitel II
Allgemeine Hygienevorschriften

A.Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstung und Arbeitsgeräte

  1. Bei der Arbeit mit Ausgangsprodukten und Erzeugnissen verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so dass eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist. Für die Reinigung der Arbeitsgeräte muss das Wasser eine Temperatur von mindestens + 82 °C haben.
  2. Es dürfen keine Tiere in die Betriebe eingelassen werden. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer in den Räumlichkeiten oder auf Geräten sind systematisch zu bekämpfen. Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige möglicherweise giftigen Stoffe sind in Räumen oder Schränken unter Verschluss zu halten; sie sind so zu verwenden, dass eine Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
  3. Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Bearbeitung der Erzeugnisse benutzt werden, für welche sie zugelassen wurden. Mit entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zur gleichen Zeit oder zu anderen Zeitpunkten für die Herstellung von zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln verwendet werden. Die Beschränkung gilt nicht für die Transportgeräte, welche in den Räumen benutzt werden, in denen keine Bearbeitung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse gemäß dieser Richtlinie stattfindet.
  4. Für sämtliche Arbeitsgänge ist die Verwendung von Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 80/778/EWG vorgeschrieben. Zur Dampferzeugung, Brandbekämpfung oder Kühlung von Maschinen jedoch kann ausnahmsweise auch die Verwendung von Wasser ohne Trinkwassereigenschaften gestattet werden, sofern die hierfür gelegten Leitungen eine andere Verwendung des Wassers unmöglich machen und die Gefahr einer Kontamination der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen werden kann.
  5. Reinigungs-, Desinfektions- und ähnliche Mittel müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein und sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse auswirken.
    Anschließend müssen diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden. Die Wartungs- und Reinigungsgeräte und -mittel sind an dem Platz gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe f) abzustellen.
  6. Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Boden der Räume für die Bearbeitung und die Lagerung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie zu streuen.

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

  1. Vom Personal wird peinlichste Sauberkeit verlangt. Insbesondere gilt folgendes:
    1. Das Personal muss geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt. Dies betrifft insbesondere die Personen, die mit unverpackten, leicht zu verunreinigenden Ausgangsprodukten und Erzeugnissen umgehen.
    2. Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse zuständige Personal muss sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit und/oder bei Verunreinigungen waschen. Verletzungen an den Händen müssen mit einem undurchlässigen Verband versehen sein.
    3. Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Bearbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räumen ist untersagt.
  2. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zutragen, dass Personen, die Krankheitskeime übertragen könnten, so lange von der Behandlung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, dass keine Gefahr der Ansteckung mehr besteht.
    Bei der Einstellung müssen alle Personen, die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse bearbeiten oder behandeln, durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihrer Verwendung nichts im Wege steht. Die medizinische Überwachung dieser Personen fällt unter die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden nationalen Rechtsvorschriften, bei Drittländern richtet sie sich nach besonderen Garantien, die nach dem Verfahren des Artikels 20 festzulegen sind.

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  Besondere Vorschriften für Fleischerzeugnisse Anhang B

Kapitel I
Besondere Vorschriften für die Zulassung von Betrieben, die Fleischerzeugnisse zubereiten und behandeln

  1. Unabhängig von den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang a Kapitel I müssen Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen, behandeln und verpacken, mindestens über folgendes verfügen:
    1. ausreichend große Räume zur getrennten
      1. Kaltlagerung der Ausgangsprodukte einerseits,
      2. Lagerung bei Raumtemperatur oder gegebenenfalls Kaltlagerung von Fleischerzeugnissen entsprechend ihrer Beschaffenheit andererseits,

      mit der Maßgabe, dass die unverpackten Ausgangsprodukte, Fleischerzeugnisse oder anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs getrennt von den verpackten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen zu lagern sind;

    2. einen oder mehrere geeignete, ausreichend große Räume für die Herstellung und für die Umhüllung von Fleischerzeugnissen. Sofern diese Arbeitsgänge einen einzigen Herstellungszyklus darstellen, der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und die Genusstauglichkeit der Ausgangsprodukte und der Fertigerzeugnisse gewährleistet, und sofern die Konzeption und die Abmessungen des Herstellungsraums dies erlauben, können sie im selben Raum erfolgen;
    3. einen Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung bestimmter Zutaten wie Lebensmittelzusatzstoffe;
    4. einen Verpackungsraum, sofern die entsprechenden Bedingungen gemäß Kapitel V Nummer 3 nicht erfüllt sind, sowie einen Versandraum;
    5. einen Raum für die Lagerung von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial;
    6. einen Raum für die Reinigung von Ausrüstungen und Material wie Haken, Behältnisse usw.
  2. Je nach Art der Erzeugnisse muss der Betrieb über folgendes verfügen:
    1. einen Raum oder - sofern keine Kontaminationsgefahr besteht - einen entsprechenden Platz für die Entnahme aus der Verpackung;
    2. einen Raum oder - sofern keine Kontaminationsgefahr besteht - einen entsprechenden Platz für das Auftauen der Ausgangsprodukte;
    3. einen Raum für das Zerlegen;
    4. einen Raum oder eine Einrichtung für das Trocknen und Reifen;
    5. einen Raum oder eine Anlage für das Räuchern;
    6. einen Raum für das Entsalzen, Wässern und sonstige Behandeln insbesondere von Naturdärmen, wenn diese Ausgangsprodukte diesen Arbeitsvorgängen nicht im Ursprungsbetrieb unterworfen worden sind;
    7. einen Raum für das Säubern der Ausgangsprodukte, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden;
    8. einen Raum für das Salzen, erforderlichenfalls mit einer Klimaanlage zur Einhaltung der Temperatur gemäß Kapitel II Nummer 4;
    9. einen Raum für das Säubern von Fleischerzeugnissen, die aufgeschnitten oder zerteilt und umhüllt werden sollen;
    10. einen erforderlichenfalls mit einer Klimaanlage ausgerüsteten Raum für das Aufschneiden oder Zerteilen sowie das Umhüllen von Fleischerzeugnissen, die vorverpackt in den Verkehr gebracht werden sollen;
    11. die in Anhang C vorgesehenen spezifischen Räume, sofern die Erzeugnisse auf die dort Bezug genommen wird, in den Betrieben hergestellt werden, auf die dieses Kapitel abstellt;
    12. sind die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erfüllt, so kann nach Zustimmung der zuständigen Behörde beschlossen werden, dass einige dieser Arbeitsvorgänge in einem gemeinsamen Raum durchgeführt werden dürfen.

      Sind die Bedingungen nach Nummer 1 Buchstabe b) nicht erfüllt, so müssen die Arbeitsvorgänge, die für einige gleichzeitig hergestellte Erzeugnisse eine gesundheitliche Gefahr darstellen können, sowie die Arbeitsvorgänge, die mit einer übergroßen Wärmeentwicklung verbunden sind, in einem gesonderten Raum durchgeführt werden.

Kapitel II
Besondere Hygienevorschriften für Betriebe, die Fleischerzeugnisse zubereiten und behandeln

  1. Räume, in denen andere Lebensmittel als Fleisch oder Fleischerzeugnisse gelagert bzw. bearbeitet werden, die zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden können, unterliegen den allgemeinen Hygienevorschriften im Sinne dieser Richtlinie.
  2. Die Ausgangsprodukte und die Zutaten für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sowie diese Erzeugnisse und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie auch die diese Erzeugnisse enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen und müssen so gehandhabt werden, dass nicht die Gefahr einer Kontamination besteht. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgangsprodukte nicht mit den Enderzeugnissen in Berührung kommen.
  3. Die Verwendung von Holz ist zulässig in Räumen für das Räuchern, Salzen, Reifen, Pökeln und Lagern von Fleischerzeugnissen sowie in den Versandräumen, sofern dies technisch unvermeidbar und die Gefahr der Kontaminierung dieser Erzeugnisse ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Paletten aus Holz in diesen Räumen ist ausschließlich für die Beförderung von verpacktem Fleisch und verpackten Fleischerzeugnissen gestattet. Im übrigen kann die Verwendung von verzinktem Metall beim Trocknen von Schinken und Würsten gestattet werden, sofern das Metall nicht korrodiert ist und nicht mit den Fleischerzeugnissen in Berührung kommt.
  4. Die Temperatur in den Räumen bzw. Bereichen, in denen Fleisch, als Ausgangsprodukt verwendetes Hackfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen bearbeitet werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleisten; erforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche davon mit einer Klimaanlage auszurüsten.
    In den Zerlegungs- und Pökelräumen ist beim Zerlegen und Pökeln eine Betriebstemperatur von höchsten 12 °C einzuhalten, mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Betriebe.
    Was jedoch die übrigen Betriebe anbelangt, so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine Ausnahme von diesem Erfordernis in bezug auf die Temperatur zu gewähren, wenn sie der Ansicht ist, dass eine derartige Ausnahme gerechtfertigt ist, um der bei der Zubereitung des Fleischerzeugnisses angewendeten Technologie Rechnung zu tragen.

Kapitel III
Vorschriften für die Ausgangsprodukte zur Herstellung von Fleischerzeugnissen

  1. Fleisch zur Herstellung von Fleischerzeugnissen muss

    Jedoch darf Fleisch, das in Betrieben gewonnen worden ist, für die die Ausnahmeregelungen im Sinne der Richtlinie 91/498/EWG gelten, sich bis 31. Dezember 1995 in zugelassenen Betrieben befinden. Bis zu diesem Zeitpunkt darf Fleisch, das nicht den Bedingungen der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Richtlinien entspricht, sich in den zugelassenen Betrieben nur dann befinden, wenn es dort gesondert gelagert wird; es muss örtlich oder zeitlich getrennt von dem Fleisch verarbeitet werden, das den genannten Bedingungen entspricht. Die aus diesem Fleisch gewonnenen Fleischerzeugnisse müssen mit dem einzelstaatlichen Stempelaufdruck versehen sein.

  2. Hackfleisch und Fleischzubereitungen müssen - soweit sie nicht in einem Herstellungsraum gemäß Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b) hergestellt wurden -
  3. Die Verwendung von Fischereierzeugnissen für die Zubereitung der Fleischerzeugnisse ist zulässig, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG genügen.

Kapitel IV
Betriebsüberwachung

  1. Die Betriebe werden von der zuständigen Behörde überwacht, die sicherstellt, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden, und die insbesondere
    1. folgendes überwacht:
      1. die Sauberkeit der Räume, Einrichtungen, Arbeitsgeräte sowie die Hygiene in bezug auf das Personal,
      2. die Wirksamkeit der von dem Betrieb durchgeführten Überwachung gemäß Artikel 7, namentlich durch Prüfung der Ergebnisse und Probeentnahmen,
      3. die mikrobiologische und hygienische Beschaffenheit der anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
      4. die Wirksamkeit der Haltbarmachung der Fleischerzeugnisse,
      5. die luftdicht verschlossenen Behältnisse im Wege eines Stichprobenverfahrens,
      6. die Genusstauglichkeitskennzeichnung der Fleischerzeugnisse sowie die Kennzeichnung der für den Verzehr als ungeeignet erklärten Erzeugnisse sowie bei den zuletzt genannten den Bestimmungsort,
      7. die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen;
    2. die für die Laboranalyse erforderlichen Proben entnimmt;
    3. alle sonstigen Kontrollmaßnahmen durchführt, die sie für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie für notwendig hält;
    4. durch geeignete Überwachungsmaßnahmen überprüft, ob ein Fleischerzeugnis unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurde, dem andere Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gewürze beigegeben worden sind, und kontrolliert, ob das Erzeugnis den vom Hersteller unterstellten Herstellungskriterien entspricht und insbesondere, ob die Zusammensetzung des Erzeugnisses tatsächlich den Angaben auf dem Etikett entspricht, und zwar vor allem dann, wenn die in Kapitel V Nummer 4 vorgesehene Verkehrsbezeichnung verwendet wird.
  2. Die zuständige Behörde muss jederzeit Zugang zu den Kühlhäusern sowie zu allen Arbeitsräumen haben, um die genaue Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen.

Kapitel V
Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung

  1. Das Umhüllen und Verpacken muss hygienisch einwandfrei in den dafür vorgesehenen Räumen durchgeführt werden.
    Unbeschadet der Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zukommen 10, müssen Umhüllungen und Verpackungen sämtliche Hygieneanforderungen erfüllen und stabil genug sein, um einen wirksamen Schutz der Fleischerzeugnisse zu gewährleisten.
  2. Umhüllungen oder Verpackungen dürfen für Fleischerzeugnisse nicht wiederverwendet werden; hiervon ausgenommen sind bestimmte Behältnisse, beispielsweise aus Keramik und Glas oder Plastik, sofern sie gründlich gereinigt und desinfiziert worden sind.
  3. Fleischerzeugnisse dürfen in ein und demselben Raum hergestellt und verpackt werden, sofern die Verpackung den unter Nummer 2 genannten Merkmalen entspricht und folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. der Raum muss groß genug und so ausgelegt sein, dass ein hygienisches Arbeiten sichergestellt ist;
    2. Umhüllungen und Verpackungen sind sofort nach ihrer Herstellung mit einer hermetischen Schutzhülle zu versehen, beim Transport zum Betrieb gegen Beschädigung zu schützen und dort in einem dafür vorgesehenen Raum hygienisch zu lagern;
    3. Lagerräume für Verpackungsmaterial müssen frei von Staub und Ungeziefer sein und dürfen keine Luftverbindung mit Räumen haben, in denen sich Stoffe befinden, die Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse kontaminieren könnten. Verpackungen dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden;
    4. die Verpackungen sind vor der Verbringung in den Packraum hygienisch aufzubauen; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn Verpackungen automatisch aufgebaut werden, sofern die Gefahr einer Kontamination der Fleischerzeugnisse ausgeschlossen ist;
    5. die Verpackungen sind unter hygienischen Bedingungen in den Packraum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; dem mit er Behandlung von unverpacktem Fleisch und Hackfleisch und unverpackten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen betrauten Personal ist das Hantieren mit den Verpackungen untersagt;
    6. Fleischerzeugnisse sind sofort nach dem Verpacken in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen.
  4. Über die Anforderungen hinaus, die in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 11 enthalten sind, ist die Umhüllung bzw. das Etikett der Fleischerzeugnisse an einer augenfälligen Stelle gut lesbar mit folgenden Angaben 12 zu versehen:

Kapitel VI
Genusstauglichkeitskennzeichnung

  1. Fleischerzeugnisse müssen ein Genusstauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb oder im Umpackzentrum an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst oder seine Umhüllung aufgebracht werden, sofern das Fleischerzeugnis mit einer eigenen Umhüllung versehen ist, oder aber auf das Etikett dieser Umhüllung gemäß Nummer 4 Buchstabe b). Bei einzeln umhüllten und verpackten Fleischerzeugnissen muss das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden.
  2. Werden die Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Nummer 1 anschließend verpackt, so ist diese Verpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen.
  3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann auf die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleischerzeugnissen in palettisierten Packstücken, die in einem zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet bzw. -verpackt werden sollen, verzichtet werden, sofern

    Ist jedoch ein Packstück umhüllter Erzeugnisse von einer durchsichtigen Verpackung umschlossen, so braucht auf der Verpackung kein Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht zuwerden, wenn das wenn das Genusstauglichkeitskennzeichen auf der Umhüllung durch die Verpackung hindurch deutlich erkennbar ist.

    1. Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss in einem ovalen Feld folgende Angaben enthalten:
      1. entweder
        • im oberen Teil: den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben:
          B - DK - D - EL - E - F - IRL - I - L - N L - P - UK, gefolgt von der Veterinärkontrollnummer des Betriebs oder - nach den gemäß Artikel 17 zweiter Gedankenstrich festzulegenden Modalitäten - des Umpackzentrums sowie gegebenenfalls einer Codenummer, aus der hervorgeht, für welche Art von Erzeugnissen der Betrieb zugelassen wurde;
        • im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel CEE - EOF - EWG - EOK - EEC - EEG;
      2. oder
        • im oberen Teil: den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben;
        • in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebs oder - nach den gemäß Artikel 17 zweiter Gedankenstrich festzulegenden Modalitäten - des Umpackzentrums, gegebenenfalls gefolgt von einer Codenummer, aus der hervorgeht, für welche Art von Erzeugnissen der Betrieb zugelassen wurde;
        • im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel CEE - EOF - EWG - EOK - EEC - EEG.
    2. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden. Der auf der Verpackung aufgebrachte Stempelaufdruck muss beim Öffnen zerstört werden, es sei denn, die Verpackung wird beim Öffnen ohnehin vernichtet. Sind die Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen enthalten, so muss der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stempelaufdruck tragen.
    3. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß Buchstabe a) trägt.

Kapitel VII
Lagerung und Beförderung

  1. Fleischerzeugnisse sind in Räumen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a) zu lagern.
    Bei Raumtemperatur haltbare Fleischerzeugnisse dürfen jedoch auch in aus stabilen sowie leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Baumaterialien bestehenden Lagerräumen gelagert werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurden.
  2. Fleischerzeugnisse, für die bestimmte Lagertemperaturen nach Artikel 7 Nummer 2 vorgeschrieben sind, müssen bei diesen Temperaturen aufbewahrt werden.
  3. Fleischerzeugnisse müssen so versandt werden, dass sie während der Beförderung gegen eine Kontamination bzw. eine nachteilige Beeinflussung geschützt sind. Dabei ist der Beförderungsdauer, den verwendeten Beförderungsmitteln und den Witterungsverhältnissen Rechnung zu tragen.
  4. Beförderungsmittel für Fleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls so ausgerüstet sein, dass die vorgeschriebene Temperatur gewährleistet ist und insbesondere die Temperaturen nach Artikel 7 Nummer 2 nicht überschritten werden.

Kapitel VIII
Besondere Bedingungen für pasteurisierte und sterilisierte Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen

A. Abgesehen von den in Anhang a vorgesehenen Auflagen müssen die Betriebe, die pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen herstellen,

  1. über folgendes verfügen:
    1. eine Einrichtung für den hygienischen Transport der Konservendosen zum Arbeitsraum;
    2. eine leistungsfähige Einrichtung zum Reinigen der Konservendosen unmittelbar vor dem Befüllen;
    3. eine Einrichtung, in der die luftdicht verschlossenen Behältnisse vor dem Behandeln im Autoklav zur Entfernung des Fetts mit heißem Trinkwasser gewaschen werden können;
    4. einen geeigneten Raum bzw. Platz oder eine geeignete Einrichtung für das Abkühlen und Abtrocknen der Behältnisse nach dem Erhitzen;
    5. Ausrüstungen für die Inkubation von Stichproben, die aus den luftdicht verschlossenen Behältnissen entnommen wurden;
    6. eine geeignete Ausrüstung zum Überprüfen der Behältnisse auf Dichtheit und Unversehrtheit;
  2. dafür sorgen, dass
    1. die luftdicht verschlossenen Behältnisse bei der Entnahme aus dem Erhitzer noch so heiß sind, dass die Feuchtigkeit schnell verdampft und sie vor dem völligen Abtrocknen nicht angefasst werden;
    2. durch Gasbildung aufgetriebene Behältnisse (Bombagen) zusätzlich untersucht werden;
    3. die Thermometer der Erhitzer mit Hilfe geeichter Thermometer überprüft werden;
    4. die Behältnisse
      • bei Beschädigungen oder Fertigungsmängeln verworfen werden,
      • verworfen oder gereinigt bzw., wenn es sich um Dosen handelt, unmittelbar vor dem Befüllen mit Hilfe geeigneter Reinigungseinrichtungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) gründlich gereinigt werden, wobei fließendes Wasser zu verwenden ist,
      • erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,
      • erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Hilfe der Einrichtung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) mit Trinkwasser gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann,
      • nach dem Erhitzen mit Wasser gekühlt werden, das die Anforderungen nach Abschnitt B fünfter Gedankenstrich erfüllt,
      • vor und nach dem Erhitzen so behandelt werden, dass jedwede Beschädigung oder Kontamination ausgeschlossen ist.

B.Der Inhaber bzw. der Geschäftsführer eines Betriebs, in dem Fleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen hergestellt werden, hat sich ferner durch Stichprobenkontrollen davon zu überzeugen, dass

C. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass dem Wasser in den Autoklaven bestimmte Stoffe zugesetzt werden, um die Konservendosen gegen Korrosion zuschützen und das Wasser zu enthärten und zu desinfizieren. Eine Liste dieser Stoffe wird nach dem Verfahren des Artikels 20 aufgestellt.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Rücklaufwasser zum Kühlen der hitzebehandelten Behältnisse gestatten. Dieses Wasser ist aufzubereiten und mit Chlor oder mit Hilfe anderer Methoden, die nach dem Verfahren des Artikels 20 festzulegen sind, zu behandeln. Mit dieser Behandlung soll sichergestellt werden, dass das Rücklaufwasser die Normen des Anhangs I Teil E der Richtlinie 80/778/EWG erfüllt, so dass es die Erzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen kann und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.

Das Rücklaufwasser muss einen geschlossenen Kreislauf bilden und darf nicht anderweitig verwendet werden.

Sofern keine Kontaminationsgefahr besteht, darf der Boden am Ende des Arbeitstags bzw. bei Schichtende mit Behälterkühlwasser und mit Autoklavenwasser gereinigt werden.

Kapitel IX
Besondere Bedingungen für Fleischfertiggerichte

Neben den in Anhang a und in den Kapiteln I, II und III dieses Anhangs genannten allgemeinen Bedingungen gilt:

  1. Die Betriebe, die Fertiggerichte herstellen, müssen über einen separaten Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Fertiggerichte verfügen; dieser separate Raum ist nicht erforderlich, wenn die Fleischerzeugnisse und das Fleisch nicht zur gleichen Zeit behandelt werden und sofern die für diese Arbeitsgänge benutzten Räume nach ihrer Benutzung für jede Erzeugnisart gereinigt und desinfiziert werden.
    1. Fleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fertiggerichts sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen
      1. entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; in diesem Fall ist die Zeit, während der die Temperatur des Fleischs zwischen 10 °C und 63 °C liegt, auf ein Minimum zu verkürzen;
      2. oder vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf 10 °C oder weniger abgekühlt sein.
    2. Das Fleischerzeugnis bzw. das Fertiggericht ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des Erhitzens auf 10 °C Kerntemperatur oder weniger und so rasch wie möglich auf die Lagerungstemperatur abzukühlen. Die zuständige Behörde kann jedoch den Betrieb ermächtigen, von dem Zwei-Stunden-Zeitraum abzuweichen, wenn ein längerer Zeitraum aus Gründen der angewandten Produktionstechnologie gerechtfertigt ist, sofern die Genusstauglichkeit den Endprodukts gewährleistet ist.
    3. Das Fertiggericht muss erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren bzw. tiefgefroren werden.
  2. Die Etikettierung der Fertiggerichte muss der Richtlinie 79/112/EWG entsprechen. In der Liste der Zutaten ist für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie auch anzugeben, von welchen Tiergattungen das darin enthaltene Fleisch stammt.

    Die Fertiggerichte müssen auf einer der Außenflächen der Umhüllung außer den bereits vorgesehenen Angaben auch die deutlich aufgebrachte Angabe des Herstellungsdatums aufweisen.

  3. Die Ergebnisse der betriebsinternen Kontrollen sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; dafür gilt ein von der zuständigen Zentralbehörde gemäß der Haltbarkeit des betreffenden Erzeugnisses festzulegender Mindestzeitraum.

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Spezifische Gesundheitsnormen für die Herstellung anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs  Anhang C

Kapitel I
Allgemeine Bedingungen

Die Räumlichkeiten dürfen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen für die Herstellung von nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen genutzt werden:

  1. Nicht zum menschlichen Verbrauch geeignete Ausgangsprodukte müssen in einem vollständig gesonderten Raum oder in einem vollständig gesonderten Aufnahmebereich gelagert werden.
  2. Sie müssen in gesonderten Räumen unter Benutzung gesonderter Einrichtungen und Anlagen bearbeitet werden, sofern die Bearbeitung nicht in vollständig abgeschlossenen Einrichtungen und Anlagen erfolgt, die ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
  3. Die aus diesen Ausgangsprodukten gewonnenen Fertigerzeugnisse müssen in einem gesonderten Raum oder in gesonderten Behältnissen gelagert werden, die entsprechend gekennzeichnet sind, und dürfen nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sein.

Kapitel II
Besondere Bedingungen für ausgelassene tierische Fette, Grieben und Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens

Außer den in Anhang A genannten Bedingungen gelten folgende besondere Bedingungen:

A. Anforderungen an die Betriebe, die Ausgangsprodukte sammeln und verarbeiten

  1. Sammelstellen für Ausgangsprodukte und deren Weiterbeförderung zu den Verarbeitungsbetrieben müssen über ein Kühlhaus verfügen, in dem die Ausgangsprodukte bei einer Innentemperatur von 7 °C oder weniger gelagert werden, es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der unter Abschnitt B Nummer 3 Buchstaben b) und c) festgesetzten Frist gesammelt und ausgeschmolzen.
  2. Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:
    1. ein Kühlhaus, es sei denn, die Ausgangsprodukte werden innerhalb der Frist gemäß Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe b) gesammelt und ausgeschmolzen;
    2. einen Raum oder eine Stelle zur Anlieferung der Ausgangsprodukte;
    3. eine Anlage zur Erleichterung der optischen Bewertung der Ausgangsprodukte;
    4. gegebenenfalls eine Maschine zum Zerkleinern der Ausgangsprodukte;
    5. Gerätschaften zum Ausschmelzen der Ausgangsprodukte durch Erhitzen oder durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren;
    6. Behältnisse oder Tanks zur Aufbewahrung des Flüssigfetts;
    7. einen Apparat für die Plastifizierung oder Kristallisierung des Fetts zur Erleichterung der Umhüllung und Verpackung des Erzeugnisses, es sei denn, der Betrieb liefert ausschließlich ausgelassenes Tierkörperfett in Flüssigform;
    8. einen Versandraum, es sei denn, der Betrieb versendet nur ausgelassene tierische Fette in unverpacktem Zustand;
    9. wasserdichte Behältnisse zur Beseitigung genußuntauglicher Ausgangsprodukte;
    10. gegebenenfalls geeignete Gerätschaften für die Zubereitung von Erzeugnissen, die aus ausgelassenen tierischen Fetten unter Zusatz von anderen Lebensmitteln und/oder Gewürzen gewonnen werden;
    11. geeignete Anlagen für die hygienisch einwandfreie Sammlung, Umhüllung und Verpackung von Grieben sowie für ihre Lagerung gemäß Abschnitt B Nummer 9, sofern sie zum Verzehr bestimmt sind.

B. Zusätzliche Hygieneanforderungen für die Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten, Grieben und Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens

  1. Die Ausgangsprodukte müssen von Tieren stammen, die infolge der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung als genusstauglich befunden wurden.
  2. Die Ausgangsprodukte müssen aus nachweislich genusstauglichen Fettgeweben oder Knochen bestehen, die einigermaßen frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind. Sie dürfen keine Verderbnisanzeichen aufweisen und müssen unter hygienischen Bedingungen erschlachtet worden sein.
    1. Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgewebe oder Knochen aus Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder Fleisch-verarbeitungsbetrieben gewonnen werden. Die Ausgangsprodukte sind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens 7 °C zu befördern und bis zum Schmelzen zu lagern.
    2. Abweichend von Buchstabe a) können Ausgangsprodukte ungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tag der Gewinnung ausgelassen werden.
    3. Abweichend von Buchstabe a) können zur Gewinnung von ausgelassenen tierischen Fetten Ausgangsprodukte aus Einzelhandelsgeschäften oder von unmittelbar an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten verwendet werden, wo Fleisch oder Geflügelfleisch lediglich zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Bei täglicher Abholung gelten die Temperaturvorschriften der Buchstaben a) und b). Werden die Ausgangsprodukte nicht täglich abgeholt, so sind sie unmittelbar nach ihrer Erschlachtung zu kühlen.
  3. Fahrzeuge und Behältnisse für das Abholen und die Beförderung von Ausgangsprodukten müssen glatte Innenwände aufweisen, die leicht abzuwaschen, zureinigen und zu desinfizieren sind. Die Fahrzeuge müssen angemessen abgedeckt sein. Fahrzeuge für den Kühltransport müssen so beschaffen sein, dass die vorgeschriebene Temperatur während der Beförderung aufrechterhalten werden kann.
  4. Vor dem Ausschmelzen müssen die Ausgangsprodukte auf genussuntaugliche Ausgangsprodukte und Fremdstoffe untersucht werden, die gegebenenfalls zu entfernen sind.
  5. Die Ausgangsprodukte sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Der Gebrauch von Lösungsmitteln ist verboten.
  6. Ausgelassene tierische Fette, die gemäß den Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 gewonnen werden, können für die Zwecke der Erzeugung eines Ausgansprodukts entweder im gleichen oder in einem anderen Betrieb zur Verbesserung ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften verfeinert werden, wenn das zu verfeinernde Fett der unter Nummer 8 festgelegten Norm entspricht.
  7. Ausgelassene tierische Fette müssen jeweils folgender Norm entsprechen:
      Rinderfett Schweinefett Sonstiges Tierkörperfett
    Speisetalg Talg zum Verfeinern Schweineschmalz2 Schmalz zum Verfeinern Speisefett Zum Verfeinern
    Premier jus1 Sonstiger
    FFS (m/m Ölsäure in %) maximal 0,75 1,25 3,0 0,75 2,0 1,25 3,00
    Peroxyd maximal 4 meq/kg 4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg 6 meq/kg 4 meq/kg 10meq/kg
    Feuchtigkeit und Fremdstoffe maximal 0,5 %
    Geruch, Geschmack, Farbe normal
    1) Ausgelassene tierische Fette, die durch Ausschmelzen frischen Fettes von Herz, Netz, Nieren und Gekröse von Rindern bei niedriger Temperatur gewonnen werden sowie Fette aus den Zerlegungsbetrieben.
    2) Frische Fette, die durch Ausschmelzen des Fettgewebes von Schweinen gewonnen werden.
  8. Für Grieben, die zum Verzehr bestimmt sind, gelten folgende Lagerungsvorschriften:
    1. Grieben, die bei maximal 70 °C gewonnen werden, sind für eine Lagerungsdauer von höchstens 24 Stunden bei weniger als 7 °C oder weniger und ansonsten bei - 18 °C oder weniger zu lagern;
    2. Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von 10 % (m/m) oder mehr aufweisen, sind
      • für eine Lagerungsdauer von höchstens 48 Stunden bei weniger als 7 °C oder bei einem anderen, die gleiche Gewähr bietenden Zeit-Temperatur-Verhältnis,
      • ansonsten bei - 18 °C oder weniger

      zulagern;

    3. Grieben, die bei über 70 °C gewonnen werden und einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 % (m/m) aufweisen, sind an keine besonderen Lagerungsvorschriften gebunden.

Kapitel III
Besondere Bedingungen für Mägen, Blasen und Därme

Außer den in Anhang A und in den Kapiteln I, II und III des Anhangs B genannten Bedingungen müssen die Betriebe, die Mägen, Blasen und Därme behandeln, folgende Bedingungen einhalten:

  1. Die Räume, Geräte und Werkzeuge dürfen nur für die Bearbeitung der betreffenden Erzeugnisse verwendet werden; es muss eine klare Unterteilung zwischen dem unreinen und dem reinen Bereich vorgenommen werden.
  2. Die Verwendung von Holz ist untersagt; die Verwendung von Paletten aus Holz ist jedoch für die Beförderung der die betreffenden Erzeugnisse enthaltenden Behältnisse zulässig.
  3. Es ist ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorzusehen.
  4. Das Umhüllen und Verpacken muss auf hygienische Weise in einem dafür vorgesehenen Raum oder an einem dafür vorgesehenen Ort erfolgen.
  5. Erzeugnisse, die nicht bei Raumtemperatur bewahrt werden können, sind bis zum Zeitpunkt ihrer Versendung in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu lagern.
    Insbesondere nicht gesalzene bzw. nicht getrocknete Erzeugnisse sind bei einer Temperatur von höchstens 3 °C zu bewahren.
  6. Die Ausgangsprodukte sind unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen und gegebenenfalls - entsprechend der Zeit, die zwischen Schlachtung und Sammlung der Ausgangsprodukte verstrichen ist - gekühlt von dem Herkunftsschlachtbetrieb zu dem Verarbeitungsbetrieb zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse für die Beförderung müssen glatte Innenflächen haben, die leicht abzuwaschen, zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die für Kühltransporte vorgesehenen Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass die erforderliche Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer beibehalten werden kann.

.

  Anhang D

Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse 1

Nr. 2

Versandland:

Ministerium:

Behörde:

Betr. 2:

1. Angaben zur Identifizieruung der Fleischerzeugnisse

Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von: ... (Tiergattung)

Art der Erzeugnisse 3

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Temperatur bei Lagerung und Beförderung 3:

Dauer der Haltbarkeit 4:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Fleischerzeugnisse

Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):

gegebenenfalls:

Anschrift(en) und Kontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s)

III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse

Die Erzeugnisse werden versandt

von: ... (Versandort)

nach: ... (Bestimmungsland)

mit folgendem Transportmittel 5

Name und Anschrift des Absenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung über die Genftauglichkeit

Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse

  1. aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden sind 6;
  2. aus dem Fleisch anderer als den in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 77/99/EWG genannten Tiergattungen hergestellt worden sind 6;
  3. für die Griechische Republik bestimmt sind 6.

V. Falls erforderlich:

Im Fall der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder einem zugelassenen Kühllager, Identifizierung

a) des Umladeortes (Anschrift und Zulassungsnummer):

b) des Transportmittels 5:

Ausgefertigt in ... (Ort) am ... (Datum)

Siegel

(Unterschrift der zuständigen Behörde)

(Name in Großbuchstaben)

_________________

1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.

2) Angabe steht frei.

3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.

4) Für den Fall auszufüllen, dass Angaben gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.

5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.

6) Unzutreffendes streichen.

________________

1) ABl. Nr. C 84 vom 02.04.1990 S. 89, ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989 S. 25, ABl. Nr. C 262 vom 14.10.1981 S. 3, ABl. Nr. C 267 vom 11.10.1982 S. 59, und ABl. Nr. C 296 vom 15.11.1991 S. 8.

2) ABl. Nr. C 240 vom 16.09.1991 S. 6, und ABl. Nr. C 113 vom 07.05.1990 S. 205.

3) ABl. Nr. C 332 vom 31.12.1990 S. 94, ABl. Nr. C 62 vom 02.03.1990 S. 25, ABl. Nr. C 168 vom 10.07.1990 S. 8, und ABl. Nr. C 124 vom 21.05.1990 S. 15.

4) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/328/EWG (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.1985 S. 28).

5) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 90/675/EWG (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1).

6) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1.

7) ABl. Nr. 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 69).

8) ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 3.

9) ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 11.

10) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 38.

11) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/ 395/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 17).

12) Diese Angaben müssen die Fleischerzeugnisse mit Ausnahme der im dritten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse bis zum Endverbraucher begleiten.

13) Der Ausdruck "einzelstaatliche Norm oder Rechtsvorschriften" umfasst

  1. die durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zugelassenen Bedingungen für die Herstellung oder Bearbeitung,
  2. besondere einzelstaatliche Vorschriften, die bei bestimmten Erzeugnissen spezifische Auflagen hinsichtlich der Herstellungs- und Bearbeitungsbedingungen vorsehen,
  3. alle Verkehrsbezeichnungen, die - sofern sie keinen Einschränkungen durch einzelstaatliche Normen unterliegen - durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem diese Bezeichnung sich eingebürgert hat.


ENDE



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