86/609/EWG Versuchstier-Richlinie (3/4)
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2. Raumklima in den Tierräumen und Überwachung

2.1. Belüftung

2.1.1. Die Tierräume sollten über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen, das den Anforderungen der untergebrachten Arten entspricht. Durch das Belüftungssystem sollen Frischluft zugeführt und Gerüche, Schadgase, Staub und Krankheitserreger jeglicher Art soweit wie möglich abgeführt werden. Es dient auch zur Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.

2.1.2. Die Raumluft sollte häufig erneuert werden. Eine Luftaustauschrate von 15 bis 20 Luftwechseln pro Stunde ist normalerweise angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Belegungsdichte gering ist, können jedoch 8 bis 10 Luftwechsel pro Stunde ausreichen, oder es könnte eventuell ganz auf eine Zwangslüftung verzichtet werden. Unter anderen Bedingungen könnte eine wesentlich höhere Luftaustauschrate erforderlich sein. Das Umwälzen von ungereinigter Luft sollte vermieden werden. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, daß selbst das wirksamste Belüftungssystem kein Ersatz für schlechte Reinigungspraktiken und Nachlässigkeit ist.

2.1.3. Das Belüftungssystem sollte so ausgelegt sein, daß schädliche Zugluft vermieden wird.

2.1.4. In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, sollte das Rauchen verboten sein.

2.2. Temperatur

2.2.1. Tabelle 1 gibt den empfohlenen Temperaturbereich an, der eingehalten werden sollte. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, daß diese Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten.

Neugeborene und junge Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen sollte in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, die auf bestimmten physiologischen Bedingungen basieren oder auf die Auswirkungen der Versuche zurückzuführen sind.

2.2.2. Unter den in Europa vorherrschenden Klimabedingungen kann ein Belüftungssystem erforderlich sein, das so ausgelegt ist, daß die zugeführte Luft sowohl erwärmt als auch gekühlt werden kann.

2.2.3. In Benutzereinrichtungen kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel der Tiere stark beeinflußt.

2.3. Luftfeuchte

Extreme Schwankungen der relativen Luftfeuchte haben negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere. Es ist daher zu empfehlen, die Luftfeuchte in Tierräumen den Bedürfnissen der betroffenen Arten anzupassen; sie sollte normalerweise bei 55 % ± 10 % liegen. Eine relative Luftfeuchte von weniger als 40 % und mehr als 70 % über längere Zeiträume hinweg sollte vermieden werden.

2.4. Beleuchtung

In fensterlosen Räumen ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung ausreichender Arbeitsbedingungen erforderlich. Außerdem ist eine Regelung der Lichtstärke und des Tag-Nacht-Rhythmus notwendig. Bei der Haltung von Albinos sollte die Lichtempfindlichkeit dieser Tiere berücksichtigt werden (vgl. Nummer 2.6).

2.5. Lärm

Lärm kann einen großen Störfaktor in Tierhaltungen darstellen. Tierräume und Räume, in denen Versuche durchgeführt werden, sollten vor starken Geräuschquellen in den hörbaren oder dem höher frequenten Bereich isoliert werden, damit Verhalten und Physiologie der Tiere nicht gestört werden. Plötzlich auftretender Lärm kann zu erheblichen Veränderungen bei den Organfunktionen führen; da er jedoch nicht immer vermieden werden kann, ist es bisweilen ratsam, in den Räumen für die Tierhaltung und in den Räumen, in denen Versuche durchgeführt werden, für einen kontinuierlichen Geräuschpegel von gemäßigter Höhe, wie beispielsweise gedämpfte Musik, zu sorgen.

2.6. Alarmvorrichtungen

Eine Einrichtung, in der viele Tiere untergebracht sind, hat ihre Schwachstellen. Es ist daher empfehlenswert, eine solche Einrichtung durch Installation eines Systems entsprechend zu schützen, das Feuer sowie das Eindringen Unbefugter meldet. Technische Fehler oder der Ausfall des Belüftungssystems stellen eine weitere Gefahr dar, die für die Tiere Leiden oder sogar den Tod aufgrund von Ersticken oder übermäßiger Hitze bedeuten kann oder die sich in weniger schwerwiegenden Fällen so negativ auf einen Versuch auswirkt, daß er fehlschlägt und wiederholt werden muß. Daher sollten entsprechende Überwachungsvorrichtungen in Verbindung mit der Klimaanlage installiert werden, damit das Personal ihren normalen Betrieb überwachen kann, Gegebenenfalls sollte ein Notstromaggregat zur Verfügung stehen, damit die Geräte, von denen das Überleben der Tiere abhängt, und die Beleuchtung im Falle einer Betriebsstörung oder eines Stromausfalls weiterarbeiten. Eindeutige Anweisungen für Notfälle sollten deutlich sichtbar angebracht sein. Für Behälter, in denen Fische untergebracht sind, sind Alarmsysteme zu empfehlen, die ein Versagen der Wasserversorgung melden. Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden, daß der Betrieb einer Alarmvorrichtung die Tiere möglichst wenig stört.

3. Pflege der Tiere

3.1. Gesundheitszustand

3.1.1. Die für eine Einrichtung zuständige Person sollte dafür sorgen, daß eine regelmäßige Betreuung der Tiere und eine Überwachung ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person gewährleisten ist.

3.1.2. Der Gesundheit und Hygiene des Personals sollte, in dem Maße, wie dies eine potentielle Gefahr für die Tiere darstellt, entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

3.2. Einfangen

Wilde und freilebende Tiere sollten nur mit Hilfe schonender Methoden und von erfahrenem Personal gefangen werden, das über genaue Kenntnisse der Gewohnheiten und Standorte der zu fangenden Tiere verfügt. Muß während des Fangvorgangs ein Betäubungsmittel oder ein anderes Arzneimittel verwendet werden, so sollte es von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden. Ein schwerverletztes Tier sollte so schnell wie möglich von einem Tierarzt behandelt werden. Kann das Tier nach Ansicht des Tierarztes nur unter Leiden oder Schmerzen weiterleben, so sollte es sofort schmerzlos getötet werden. Ist ein Tierarzt nicht zur Stelle, sollte ein Tier, das schwer verletzt sein könnte, umgehend schmerzlos getötet werden.

3.3. Verpacken und Beförderung

Jeder Transport stellt für die Tiere zweifelsohne eine Belastung dar, die möglichst gering gehalten werden sollte. Für eine Beförderung sollten die Tiere bei guter Gesundheit sein, und es ist die Pflicht des Zulieferers, dies sicherzustellen. Kranke Tiere oder Tiere, die aus anderen Gründen nicht in guter Verfassung sind, sollten keinem Transport ausgesetzt werden, der nicht aus Gründen der Therapie oder Diagnose erforderlich ist. Besondere Rücksicht sollte bei hochtragenden Tieren genommen werden. Muttertiere, bei denen voraussichtlich während des Transports die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben, und ihre Jungen sollten von einem Transport ausgeschlossen werden. Lieferant und Transporteur sollten jede erforderliche Vorkehrung bezüglich des Verpackens, der Unterbringung und der Route treffen, damit unnötiges Leiden durch unzureichende Belüftung, extreme Temperaturen, Fehlen von Nahrung und Wasser, lange Verzögerungen usw. vermieden wird. Der Empfänger sollte ordnungsgemäß über die Einzelheiten des Transports und der Transportpapiere informiert werden, damit eine schnelle Abwicklung und Entgegennahme am Bestimmungsort gewährleistet ist. Es sei daran erinnert, daß hinsichtlich der internationalen Beförderung von Tieren die Richtlinien 77/489/ EWG und 81/389/EWG gelten; außerdem wird die strikte Einhaltung nationaler Gesetze und Bestimmungen wie auch der Bestimmungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) und des Tier-Lufttransportverbandes (Animal Air Transport Association) für lebende Tiere empfohlen.

3.4. Annahme und Auspacken

Tierlieferungen sollten ohne vermeidbare Verzögerungen in Empfang genommen und ausgepackt werden. Nach einer Begutachtung sollten die Tiere in sauberen Käfigen oder Boxen untergebracht und angemessen mit Futter und Wasser versorgt werden. Kranke Tiere oder Tiere, die in schlechter physischer Verfassung sind, sollten unter Beobachtung und von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Sie sollten möglichst schnell von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person untersucht und, falls erforderlich, behandelt werden. Tiere, die sich nicht wieder erholen können, sollten sofort schmerzlos getötet werden. Schließlich müssen alle in Empfang genommenen Tiere gemäß den Artikeln 17, 18 und Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie registriert und gekennzeichnet werden. Transportbehälter sollten umgehend vernichtet werden, wenn eine ordnungsgemäße Desinfektion nicht möglich ist.

3.5. Quarantäne, Isolierung und Eingewöhnung

3.5.1. Zweck der Quarantäne ist es:

  1. andere Tiere in der Einrichtung zu schützen;
  2. den Menschen vor Zoonosen zu schützen;
  3. gute wissenschaftliche Verfahren zu fördern.

Ist der Gesundheitszustand von Tieren, die von einer Einrichtung in Empfang genommen wurden, nicht zufriedenstellend, wird empfohlen, sie eine Zeitlang in Quarantäne zu halten. In einigen Fällen, wie beispielsweise bei der Tollwut, ist die Dauer dieser Quarantäne möglicherweise durch die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten festgelegt. In anderen Fällen variiert sie und sollte den Gegebenheiten entsprechend von einer kompetenten Person, normalerweise dem von der Einrichtung bestellten Tierarzt, festgelegt werden (vgl. Tabelle 2).

Während der Quarantänezeit können Tiere in Versuchen verwendet werden, wenn sie sich in ihrer neuen Umgebung eingewöhnt haben und sie keine besondere Gefährdung für andere Tiere oder Menschen darstellen.

3.5.2. Es wird vorgeschlagen, Vorrichtungen für die Isolierung von Tieren vorzusehen, bei denen Krankheitszeichen festgestellt wurden oder bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht und die eine Gefahr für den Menschen oder andere Tiere darstellen könnten.

3.5.3. Selbst wenn Tiere ganz offensichtlich gesund sind, ist es haltungstechnisch gesehen gut, wenn man ihnen eine Zeit der Eingewöhnung gewährt, bevor sie in einem Versuch verwendet werden. Die hierfür erforderliche Zeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der Belastung, der die Tiere ausgesetzt waren, die wiederum selbst von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Transports und dem Alter des Tieres beeinflußt werden. Die Dauer der Eingewöhnung soll von einer sachkundigen Person bestimmt werden.

3.6. Unterbringung in Käfigen

3.6.1. Man kann zwischen zwei großen Systemen der Tierunterbringung unterscheiden.

Zum ersten gibt es ein System, das in Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen im biomedizinischen Bereich anzutreffen ist und das für die Unterbringung von Tieren wie Nagetieren, Kaninchen, Fleischfressern, Vögeln und nichtmenschlichen Primaten, gelegentlich auch von Wiederkäuern, Schweinen und Pferden konzipiert wurde. Vorgeschlagene Leitlinien für Käfige, Boxen, Ausläufe und Standplätze, die für solche Einrichtungen geeignet sind, sind in den Tabellen 3 bis 13 aufgeführt. Zusätzliche Hinweise für die Mindestabmessungen der Käfiggrundflächen sind den Abbildungen 1 bis 7 zu entnehmen. Darüber hinaus enthalten die Abbildungen 8 bis 12 entsprechende Hinweise zur Beurteilung der Belegungsdichte von Käfigen.

Zum zweiten gibt es ein System, das häufig in Einrichtungen anzutreffen ist, in denen nur landwirtschaftliche Nutztiere oder ähnlich große Tiere in Versuchen verwendet werden. Die Vorrichtungen zur Unterbringung der Tiere sollten auch in solchen Betrieben mindestens den üblichen tierärztlichen Richtwerten entsprechen.

3.6.2. Käfige und Boxen sollten nicht aus Materialien bestehen, die für die Gesundheit der Tiere schädlich sind; sie sollten so gestaltet sein, daß die Tiere sich nicht verletzen können, und wenn es sich nicht um Einwegbehältnisse handelt, sollten sie aus widerstandsfähigem Material bestehen, das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren standhält. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Ausführung von Käfig- und Boxenböden gewidmet werden, die je nach Art und Alter der Tiere variieren und die Entfernung von Ausscheidungen erleichtern sollten.

3.6.3. Die Gestaltung der Boxen sollte dem Wohlbefinden der Tiere Rechnung tragen. Sie sollten die Befriedigung bestimmter ethologischer Bedürfnisse beispielsweise zu klettern oder sich zeitweise zu verstecken oder Unterschlupf zu suchen( ermöglichen und so konzipiert sein, daß sie gründlich gereinigt werden können und der Kontakt mit anderen Tieren vermieden wird.

3.7. Fütterung

3.7.1. Bei der Auswahl, Herstellung und Zubereitung des Futters sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit eine chemische, physische und mikrobiologische Kontamination vermieden wird. Die Tiernahrung sollte verpackt, falls erforderlich, in wasserundurchlässigen Säcken, und mit dem. Herstellungsdatum versehen werden. Sie sollte so verpackt, transportiert und gelagert werden, daß Kontamination, Qualitätsminderung oder Verderb vermieden wird. Lagerräume sollten kühl, dunkel, trocken und gegen Ungeziefer und Insekten geschützt sein. Leicht verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch usw. sollten in Kühlräumen, Kühlschränken oder Gefrierschränken gelagert werden.

Sämtliche Einfülltrichter, Tröge und andere für die Fütterung benötigten Geräte sollten regelmäßig gereinigt und, falls erforderlich, sterilisiert werden. Wird feuchtes Futter verwendet oder wird das Futtermittel leicht durch Wasser, Urin usw. verunreinigt, so ist eine tägliche Reinigung erforderlich.

3.7.2. Die Futterverteilung kann je nach Tierart variieren, sie sollte jedoch so gehandhabt werden, daß den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird. Es sollte dafür gesorgt sein, daß jedes Tier Zugang zum Futter hat.

3.8. Tränke

3.8.1. Sauberes Trinkwasser sollte allen Tieren jederzeit zur Verfügung stehen. Während eines Transports kann Wasser gegebenenfalls als Bestandteil eines Feuchtfutters gegeben werden. Wasser ist jedoch ein Träger für Mikroorganismen, und es sollte daher so angeboten werden, daß das mögliche Risiko auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Zwei Methoden werden üblicherweise angewandt: Flaschen und automatische Tränksysteme.

3.8.2. Flaschen finden häufig bei kleinen Tieren wie Nagetieren und Kaninchen Verwendung. Sie sollten aus durchsichtigem Material bestehen, damit ihr Inhalt überwacht werden kann. Sie sollten über einen weiten Flaschenhals verfügen, so daß sie leicht und gründlich gereinigt werden können; wird Kunststoff verwendet, so sollte er nicht auslaugbar sein. Deckel, Verschlußstücke und Rohre sollten auch sterilisierbar und leicht zu reinigen sein. Sämtliche Flaschen und Zubehöre sollten in angemessenen regelmäßigen Abständen zerlegt, gereinigt und sterilisiert werden. Es ist besser, leere Flaschen durch saubere und sterilisierte zu ersetzen, als sie in den Tierräumen zu füllen.

3.8.3. Automatische Tränkvorrichtungen sollten regelmäßig überprüft, gewartet und durchspült werden, damit Unfälle und die Ausbreitung von Infektionen vermieden werden. Werden Käfige mit festem Boden benutzt, so sollte besonders darauf geachtet werden, daß die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird. Regelmäßige bakteriologische Untersuchungen des Systems sind zur Überwachung der Wasserqualität ebenfalls zu empfehlen.

3.8.4. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken enthält gewisse Mikroorganismen, die gewöhnlich als harmlos gelten, es sei denn, es wird mit spezifiziert pathogenfreien Tieren gearbeitet. In diesen Fällen sollte das Wasser aufbereitet werden. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken ist normalerweise gechlort, wodurch das Wachstum von Mikroorganismen reduziert wird. Um das Wachstum bestimmter potentieller Krankheitserreger, wie beispielsweise der Pseudomonaden, niedrig zu halten, reicht diese Chlorung nicht immer aus. Zusätzlich könnte hier der Chlorgehalt des Wassers erhöht, oder das Wasser angesäuert werden, damit die gewünschte Wirkung erzielt wird.

3.8.5. Bei Fischen, Amphibien und Reptilien ist die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr unterschiedlich. Daher sollte dafür gesorgt worden, daß die Wasserzufuhr für Aquarien und Behälter den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepaßt wird.

3.9. Einstreu

Die Einstreu sollte trocken, saugfähig, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeder anderen Art von Kontamination sein, Es sollte besonders darauf geachtet werden, daß kein Sägemehl oder andere Bestandteile von Holz verwendet werden, das chemisch behandelt wurde. Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Abfallprodukte, wie Papierschnitzel, können verwendet werden.

3.10. Bewegung und allgemeiner Umgang

3.10.1. Es ist ratsam, jede sich bietende Möglichkeit zu nutzen, um den Tieren Bewegung zu verschaffen.

3.10.2. Wie sich ein Tier in einem Versuch verhält, hängt sehr stark von seinem Vertrauen zum Menschen ab; dieses Vertrauensverhältnis muß entwickelt werden. Ein wildes oder freilebendes Tier wird wahrscheinlich nie zu einem idealen Versuchstier werden. Mit einem Haustier, das während seiner Geburt und Aufzucht Kontakt zum Menschen hatte, ist dies anders. Ein einmal geschaffenes Vertrauensverhältnis sollte jedoch aufrechterhalten werden. Daher werden fortgesetzte häufige Kontakte empfohlen, damit sich die Tiere an die Gegenwart des Menschen und seine Tätigkeiten gewöhnen. Falls erforderlich, sollte Zeit für das Ansprechen der Tiere, Arbeitsvorgänge mit ihnen und ihre Fliege aufgewandt werden. Das Personal sollte liebevoll, sanft und entschlossen im Umgang mit den Tieren sein.

3.11. Reinigung

3.11.1. Die Qualität einer Einrichtung hängt in sehr großem Maße von den hygienischen Verhältnissen ab. Für die Erneuerung der Einstreu in Käfigen und Boxen sollten klare Anweisungen gegeben werden.

3.11.2. Es sollte ein routinemäßiges Programm für die Reinigung, das Waschen, die Desinfektion und, falls erforderlich, die Sterilisierung von Käfigen und Zubehören, Flaschen und anderen Geräten eingeführt werden. Ein äußerst hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung sollte in den Tierräumen sowie in Wasch- und Lagerräumen herrschen.

3.11.3. Die Boxen, Käfige, und Auslaufflächen im Freien sollten regelmäßig gereinigt und der hier vorhandene Bodenbelag sollte, falls erforderlich, erneuert werden, damit sich hier nicht eine Quelle für Infektionen und Parasitenbefall entwickelt.

3.12. Schmerzloses Töten von Tieren

3.12.1. Jede Methode, ein Tier schmerzlos zu töten, erfordert eine Erfahrung, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt wird.

3.12.2. Ein Tier in tiefer Bewußtlosigkeit kann entblutet werden; Stoffe, die die Muskel lähmen, bevor die Bewußtlosigkeit eintritt, die eine kurareähnliche Wirkung haben, und die Tötung durch elektrischen Strom, ohne daß hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollten jedoch nicht ohne die vorherige Verabreichung von Betäubungsmitteln angewandt werden.

Die Beseitigung eines Tierkadavers sollte erst erlaubt sein, wenn die Totenstarre eingetreten ist.

Tabelle 1 Leitlinien für die Raumtemperatur
(Tierhaltung in Käfigen, Boxen und Ausläufen in Gebäuden)


Arten oder Artengruppen optimaler
Bereich in °C
nicht-menschliche Primaten der Neuen Welt 20 - 28
Maus
Ratte
Goldhamster
Rennmaus
Meerschweinchen
nicht-menschliche Primaten der Alten Welt
Wachtel
20 - 24
20 - 24
20 - 24
20 - 24
20 - 24
20 - 24
20 - 24
Kaninchen
Katze
Hund
Fretchen
Huhn
Taube
15 - 21
15 - 21
15 - 21
15 - 21
15 - 21
15 - 21
Schwein
Ziege
Schaf
Rind
Pferd
10 - 24
10 - 24
10 - 24
10 - 24
10 - 24

Hinweis: In besonderen Fällen, beispielsweise wenn sehr junge oder haarlose Tiere untergebracht werden, können höhere Raumtemperaturen als die hier angegebenen erforderlich sein.

Tabelle 2 Leitlinien für die Dauer der Quarantäne vor Ort

Einleitender Hinweis: Bei importierten Tieren sollten die Quarantänezeiträume nach den einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Über die Dauer der Quarantäne vor Ort sollte, den Gegebenheiten entsprechend, eine sachkundige Person, normalerweise ein von der Einrichtung bestellter Tierarzt, entscheiden.

Arten Tage
Maus 5 - 15
Ratte 5 - 15
Rennmaus 5 - 15
Meerschweinchen 5 - 15
Goldhamster 5 - 15
Kaninchen 20 - 30
Katze 20 - 30
Hund 20 - 30
nicht-menschliche Primaten 40 - 60


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