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(1) Verwendereinrichtungen müssen bei der Behörde registriert oder von ihr zugelassen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwendereinrichtungen über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Versuche geeignete Anlagen und Geräte verfügen; deren Ausführung Konstruktion und Arbeitsweise müssen eine möglichst effektive Durchführung der Versuche gewährleisten, so daß sich aussagekräftige Ergebnisse mit einer geringstmöglichen Anzahl von Tieren und einem minimalen Grad an Schmerzen. Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.
(2) In jeder Verwendereinrichtung
(3) Die Versuche können mit Genehmigung der Behörde auch außerhalb der Verwendereinrichtungen durchgeführt werden.
(4) Eine Verwendereinrichtung darf nur Tiere verwenden, die aus Zucht- oder Liefereinrichtungen stammen, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Genehmigung nach von ihr festgesetzten Bedingungen erteilt. Gezüchteten Tieren ist stets der Vorzug zu geben. Streunende Haustiere dürfen nicht für Versuche verwendet werden. Eine nach diesem Absatz erteilte allgemeine Genehmigung darf sich nicht auf streunende Hunde oder Katzen erstrecken.
(5) Die Verwendereinrichtungen haben Aufzeichnungen über alle verwendeten Tiere zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Daraus müssen für alle erworbenen Tiere insbesondere Anzahl und Art sowie Herkunft und Aufnahmedatum hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zugänglich zu machen. Die Verwendereinrichtungen unterliegen regelmäßigen Kontrollen durch Beamte der Behörde.
Züchten Verwendereinrichtungen Versuchstiere in ihren eigenen Räumen, so ist die Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 15 und 19 nur einmal erforderlich. Die betreffenden Einrichtungen haben jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie über Zucht- und Verwendereinrichtungen einzuhalten.
Für Versuchszwecke bestimmte Tiere der in Anhang I aufgeführten Arten müssen gezüchtete Tiere sein, es sei denn, die Behörde hat eine allgemeine oder besondere Ausnahme nach von ihr festgesetzten Bedingungen zugelassen.
(1) Um unnötige Doppelausführungen von Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wurden, so weit wie möglich an, es sei denn, daß zusätzliche Versuche zum Schutz der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind.
(2) Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten - soweit durchführbar und unbeschadet der Bestimmungen bestehender Richtlinien der Gemeinschaft - die Kommission über ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Tierversuche einschließlich der vor dem Inverkehrbringen von Produkten zu erfüllenden Anforderungen. Sie übermitteln ihr ferner Sachauskünfte über auf ihrem Gebiet durchgeführte Versuche sowie über Genehmigungen oder sonstige verwaltungstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Versuchen.
(3) Die Kommission setzt einen Ständigen Beratenden Ausschuß ein, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind und der die Kommission bei der Durchführung des Austauschs geeigneter Informationen unter Wahrung der Erfordernisse der Geheimhaltung unterstützt und die Kommission auch in allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie berät.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung und Validierung alternativer Techniken fördern, die dem Tierversuch vergleichbare Ergebnisse liefern könnten, jedoch weniger Tiere erfordern und mit weniger Schmerzen verbunden sind, und treffen sonstige nach ihrer Auffassung geeignete Maßnahmen, um die Forschung auf diesem Gebiet zu fördern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten behalten die Entwicklungstendenzen bei den Versuchsverfahren im Auge.
(2) Die Kommission erstattet vor Ende 1987 Bericht über die Möglichkeit einer Änderung der in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Versuche und Leitlinien unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Ziele.
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, strengere Maßnahmen zum Schutz der für Versuchszwecke verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Versuchstieren zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere eine vorherige Genehmigung für Versuche oder Arbeitsprogramme verlangen, die nach Artikel 12 Absatz 1 anzuzeigen sind.
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem in Artikel 24b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren zu erlassen:
- Anhänge der vorliegenden Richtlinie.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis 24. November 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre und erstmals fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, über die auf diesem Gebiet getroffenen Maßnahmen und legen ihr eine angemessene Zusammenfassung der gemäß Artikel 13 gesammelten Informationen vor. Die Kommission erstellt einen Bericht für den Rat und das Europäische Parlament.
Liste der Versuchstiere im Sinne des Artikels 21 | Anhang I |
- | Maus | Mus museulus |
- | Ratte | Rattus norvegicus |
- | Meerschweinchen | Cavia porcellus |
- | Goldhamster | Mesocricetus auratus |
- | Kaninchen | Oryctolagus cuniculus |
- | Nichtmenschliche Primaten | |
- | Hund | Canis familiaris |
- | Katze | Felis catus |
- | Wachtel | Coturnix coturnix |
Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren (Artikel 5 der Richtlinie) |
Anhang II |
Vorwort
Neben den Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie gelten für den vorliegenden Anhang außerdem folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Räumlichkeiten der Einrichtung
1.1. Funktionen und allgemeine Gestaltung
1.1.1. Jede Einrichtung sollte so konstruiert sein, daß sie der untergebrachten Tierart einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie sollte außerdem so gestaltet sein, daß Unbefugte keinen Zutritt haben.
Einrichtungen, die zu einem größeren Gebäudekomplex gehören, sollten außerdem durch eigene Baumaßnahmen und -vorrichtungen geschützt werden, durch die die Anzahl von Eingängen begrenzt wird und der Durchgang Unbefugter verhindert wird.
1.1.2. Es wird empfohlen, Schäden an den Einrichtungen mit Hilfe eines Warnungsprogramms zu verhüten.
1.2. Tierräume
1.2.1. Zur Sicherstellung einer regelmäßigen und wirksamen Säuberung der Räume und zur Aufrechterhaltung zufriedenstellender Hygienerichtwerte sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Decken und Wände sollten fest sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Verbindungsstellen mit Türen, Kanälen, Rohren und Kabeln gewidmet werden. Türen und Fenster sollten, falls vorhanden, so konstruiert oder geschützt sein. daß unerwünschte Tiere nicht hineingelangen können. Gegebenenfalls kann ein Kontrollfenster in die Tür integriert werden. Die Böden sollten glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Gegenstände aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollten, falls vorhanden, angemessen abgedeckt und versperrt werden, so daß keine Tiere hineingelangen können.
1.2.2. Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, sollten mit einem besonders widerstandsfähigen Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsverfahren gewachsen ist. Das Material sollte für die Tiere nicht gesundheitsschädlich sein und sie nicht verletzen. In solchen Räumen sind Abflüsse wünschenswert. Geräte und Vorrichtungen sollten besonders geschützt werden, damit die Tiere sie nicht beschädigen können oder sich selbst daran verletzen. Stehen Flächen für die Bewegung im Freien zur Verfügung, sollten gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden, durch die der Zugang für die Öffentlichkeit und fremde Tiere unterbunden wird.
1.2.3. Räume, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden sollen (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Hühner usw.) sollten zumindest den Richtwerten entsprechen, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie von den einzelstaatlichen tierärztlichen und anderen Behörden festgelegt wurden.
1.2.4. Die meisten für die Tierhaltung vorgesehenen Räume sind normalerweise für die Haltung von Nagetieren konzipiert. Häufig können diese Räume auch für die Unterbringung größerer Tierarten genutzt werden. Es sollte darauf geachtet werden, daß untereinander unverträgliche Arten nicht zusammen untergebracht werden.
1.2.5. Tierräume sollten gegebenenfalls über Einrichtungen zur Durchführung kleinerer Versuche und Eingriffe verfügen.
1.3 Labors und Spezialräume für Versuche
1.3.1. Bei Zucht- und Liefereinrichtungen sollten angemessene Vorrichtungen zur Vorbereitung von Tierlieferungen und Tiertransporten vorhanden sein.
1.3.2. Alle Einrichtungen sollten zumindest über ein Labor mit Vorrichtungen zur Durchführung einfacher Diagnosetests, Sektionen und oder der Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterworfen werden.
1.3.3. Für die Aufnahme neuer Tiere sollten Vorkehrungen, wie beispielsweise Quarantänehaltung, getroffen werden, mit denen verhindert wird, daß die bereits in der Einrichtung lebenden Tieren durch Neuzugänge gefährdet werden. Spezialräume für Versuche sollten für die Fälle vorhanden sein, in denen es nicht wünschenswert ist. Versuche oder Beobachtungen in den Tierräumen durchzuführen,
1.3.4. Für kranke oder verletzte Tiere sollten entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen, damit sie getrennt untergebracht werden können.
1.3.5. Gegebenenfalls sollten ein oder mehrere abgetrennte Operationsräume zur Verfügung stehen, die mit den entsprechenden Geräten für die Durchführung von chirurgischen Eingriffen unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Im Bedarfsfall sollten Vorrichtungen vorhanden sein, in denen die Tiere sich nach operativen Eingriffen erholen können.
1.4. Personal- und Versorgungsräume
1.4.1. Räume, in denen Futtermittel gelagert werden, sollten kühl, trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein; die als Lager für Einstreu dienenden Räume sollten trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Stoffe, die verunreinigt sein oder eine Gefahr bedeuten könnten, sollten getrennt gelagert werden.
1.4.2. Räume zur Lagerung von sauberen Käfigen, Instrumenten und anderen Geräten sollten vorhanden sein.
1.4.3. Der Reinigungs- und Waschraum sollte so groß sein, daß die für die Säuberung und Desinfektion benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren sollte so organisiert sein, daß sauberes und verschmutztes Gerät getrennt befördert wird, damit die Verunreinigung frisch gereinigter Geräte vermieden wird. Wände und Böden sollten mit einem entsprechend widerstandsfähigen Oberflächenmaterial versehen sein, und das Lüftungssystem sollte so ausgelegt sein, daß überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.
1.4.4. Für die hygienische Lagerung und Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen sollten Vorkehrungen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder wünschenswert, so sollten entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Beseitigung solcher Stoffe unter Berücksichtigung der örtlichen Bestimmungen und Gemeindesatzungen getroffen werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sollten bei hochtoxischen oder radioaktiven Abfällen ergriffen werden.
1.4.5. Die Gestaltung und Ausführung von Verbindungswegen sollte den Normen der Tierräume entsprechen. Die Flure sollten so breit sein, daß bewegliches Gerät leicht transportiert werden kann.
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(Stand: 11.03.2019)
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