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Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
- Versuchstier-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1;
2003/65/EG - ABl. Nr. L 230 vom 16.09.2003 S. 32;
RL 2010/63/EU - ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 62 der RL 2010/63/EU - Inkrafttreten - Ausnahme - Übergangsbestimmungen - Umsetzung
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschuß 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der für bestimmte Versuchszwecke verwendeten Tiere bestehen Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können.
Um diese Unterschiede zu beseitigen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet harmonisiert werden Durch diese Harmonisierung soll gewährleistet werden daß die Zahl der zu Versuchs- und anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, daß die Tiere ordnungsgemäße pflege erhalten, daß ihnen unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erspart bleiben und daß diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Insbesondere sollte jede unnötige Wiederholung ein und desselben Versuchs vermieden werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere anzunähern, um zu vermeiden, daß sich diese Vorschriften insbesondere durch Wettbewerbsverzerrungen oder Handelshemmnisse nachteilig auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Diese Richtlinie gilt für die Verwendung von Tieren bei Versuchen, die für einen der folgenden Zwecke durchgeführt werden:
Jeder Mitgliedstaat hat Versuche an Tieren, die nach Anhang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie nach Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als gefährdete Arten angesehen werden, zu untersagen, außer wenn diese Versuche im Einklang mit der genannten Verordnung stehen und einem der folgenden Zwecke dienen:
Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, daß
Bei der Durchführung der Bestimmungen gemäß Buchstaben a) und b) richten die Mitgliedstaaten sich nach den Leitlinien in Anhang II.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde bzw. die Behörden, die für die Überwachung der ordnungsgemäßer Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind.
(2) Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen damit die nach Absatz 1 benannte Behörde von Sachverständigen beraten wird.
(1) Die Versuche dürfen nur von sachkundigen ermächtigten Personen oder unter der direkten Verantwortung solch einer Person durchgeführt werden, oder wenn das betreffende Versuchs- oder wissenschaftliche Vorhaben in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht genehmigt worden
(2) Ein Versuch darf nicht vorgenommen werden, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muß.
(3) Ist ein Versuch unumgänglich, so muß die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der Behörde begründet werden. Bieten sich mehrere Versuchsverfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, daß zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden.
Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
(4) Die Versuche sind so durchzuführen, daß den Versuchstieren Ängste oder unnötige Schmerzen und Leiden erspart bleiben. Dabei sind die Bestimmungen des Artikels 8 zu beachten. Die in Artikel 9 genannten Maßnahmen sind in allen Fällen zu treffen.
(1) Jeder Versuch muß unter Voll- oder Lokalanästhesie durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
Eine Betäubung soll im Falle schwerer Verletzungen, die starke Schmerzen verursachen können, durchgeführt werden.
(3) Ist eine Betäubung nicht möglich, so soll durch Anwendung von Analgetika oder durch andere geeignete Methoden soweit wie möglich sichergestellt werden, daß Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden verringert werden und daß dem Tier auf jeden Fall starke Schmerzen, Ängste oder Leiden erspart bleiben.
(4) Sofern ein solches Vorgehen mit dem Ziel des Versuchs vereinbar ist, muß ein betäubtes Tier, bei dem mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich schmerzlos getötet werden.
(1) Am Ende eines Versuchs wird entschieden, ob das Tier am Leben erhalten oder schmerzlos getötet werden soll; es darf nicht am Leben erhalten werden, wenn auch nach der Erreichung des sonst normalen Gesundheitszustands weiterhin ständig Schmerzen oder Ängste zu erwarten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen obliegen einer sachkundigen Person, vorzugsweise einem Tierarzt.
(3) Soll am Ende eines Versuches
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede erneute Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbar ist.
Insbesondere darf ein Tier nur einmal für Versuche verwendet werden, die mit erheblichen Schmerzen, Ängsten oder entsprechenden Leiden verbunden sind.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann die Behörde aus gerechtfertigten Gründen zulassen, daß im Rahmen eines Versuches Tiere freigelassen werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, und sofern der Gesundheitszustand des Tieres dies zuläßt und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt besteht.
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen die Versuche selbst oder die Angaben betreffend die Personen, die diese Versuche durchführen, der Behörde im voraus zu melden sind.
(2) Soll ein Tier einem Versuch unterzogen werden, bei dem mit erheblichen und möglicherweise länger anhaltenden Schmerzen zu rechnen ist, so muß dieser Versuch der Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der Behörde ausdrücklich genehmigt werden. Die Behörde hat geeignete gerichtliche oder administrative Schritte zu veranlassen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, daß der Versuch für grundlegende Bedürfnisse von Mensch und Tier von hinreichender Bedeutung ist.
(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Genehmigungsanträge und Anzeigen sowie der vorgelegten Berichte hat die Behörde eines jeden Mitgliedstaats statistische Informationen folgender Art über die Verwendung von Tieren für Versuchszwecke zu sammeln und, soweit möglich, in regelmäßigen Zeitabständen zu veröffentlichen:
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit geschäftliche Interessen berührender Informationen, die gemäß dieser Richtlinie übermittelt werden, zu schützen.
Personen, die Versuche durchführen, daran beteiligt sind oder bei Versuchen verwendete Tiere pflegen einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, müssen eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
Insbesondere müssen die Personen, die die Versuche durchführen oder ihren Ablauf überwachen, in einer mit dem durchzuführenden Versuch im Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Disziplin ausgebildet worden sein, über die erforderlichen Fähigkeiten im Umgang mit Versuchstieren und für deren Pflege verfügen und der zuständigen Behörde einen hinreichenden Ausbildungsstand für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachgewiesen haben.
Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen von der Behörde zugelassen oder bei ihr registriert sein und die Anforderungen der Artikels 5 und 14 erfüllen, es sei denn, daß nach Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 21 eine Genehmigung erteilt wurde. Eine Liefereinrichtung darf Tiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Tier wurde rechtmäßig eingeführt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier. Eine allgemeine oder besondere Ausnahme von letzterer Vorschrift kann für eine Liefereinrichtung entsprechend den von der Behörde festzulegenden Bedingungen zugelassen werden.
In der in Artikel 15 vorgeschriebenen Zulassung oder Registrierung muß die für die Einrichtung verantwortliche sachkundige Person namentlich genannt sein, die für die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere eine angemessene Pflege zu gewähren oder diese zu veranlassen sowie für die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 Sorge zu tragen hat.
(1) Zucht- oder Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfängers führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
(2) Jede Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen verantwortlichen Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von den Beamten der Behörde regelmäßig überprüft.
(1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nichtmenschlichen Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von der Mutter abgesetzt werden; eine Ausnahme gilt für die in Absatz 3 genannten Fälle.
(2) Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der obengenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich zu kennzeichnen.
(3) Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich solange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(4) Aus den Aufzeichnungen jeder Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nichtmenschlichen Primaten hervorgehen.
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1) ABl. Nr. C 351 vom 31.12.1985 S. 16.
2) ABl. Nr. C 255 vom 13.10.1986 S. 250.
3) ABl Nr. C 207 vom 18.08.1986 S. 3.
(Stand: 11.03.2019)
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