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Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen
(ABl. Nr. L 186 vom 08.07.1986 S. 19;
RL 97/54/EG - ABl. Nr. L 277 vom 10.10.1997 S. 24;
RL 2010/62/EU - ABl. Nr. L 238 vom 09.09.2010 S. 7;
RL 2012/24/EU - ABl. Nr. L 274 vom 09.10.2012 S. 24 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 167/2013 - ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2016 gemäß Art. 76 der VO (EU) 167/2013
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Zapfwelle und ihre Schutzvorrichtungen.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen, insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern 4, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, anwenden zu können.
Die Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 sieht die Anwendung der Grundsätze der Unfallverhütung bei der Planung der Herstellung der Arbeitsmittel einschließlich solcher im landwirtschaftlichen Bereich vor. Die Vorschriften über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen stellen einen Sicherheitsfaktor dar.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern schließt die gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der von ihnen aufgrund der gemeinsamen Vorschriften durchgeführten Kontrollen ein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist "Zugmaschine" eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen, die ihre Zapfwelle oder deren Schutzvorrichtung betreffen, verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherheit des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.
Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen des Anhangs I und das Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens nach Anhang II dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Vorschriften der Nummer 5.2 des Anhangs I gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 1995.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der wesentlichen Vorschriften des internen Rechts mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) ABl. Nr. C 307 vom 14.11.1983 S. 104.
3) ABl. Nr. C 341 vom 19.12.1983 S. 2.
4) ABl. Nr. L 84 vom 28.03.1974 S. 10.
5) ABl. Nr. C 165 vom 11.07.1978 S. 3.
6) ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1.
Allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für Zapfwellen | Anhang I |
1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
1.1. "Zapfwelle ist eine nach" außen geführte Welle der Zugmaschine für den Antrieb von Geräten durch Drehbewegung.
1.2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur für Zapfwellen, die der Definition in Nummer 1.1 entsprechen und sich an der Vorder- oder Rückseite der Zugmaschine befinden.
2. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung
2.1. Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem unter Verwendung des in Anhang II Teil 1 als Muster dargestellten Beschreibungsbogens zu stellen.
2.2. Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung ausreichend detaillierte Zeichnungen der Teile, die die Anforderungen in dieser Richtlinie betreffen, in einem geeigneten Maßstab beizufügen.
2.3. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchführt, sind eine für den zur Genehmigung vorgelegten Typ repräsentative Zugmaschine oder der Teil bzw. die Teile bereitzustellen, die für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Prüfungen für wesentlich erachtet werden.
3. EG-Typgenehmigungsbogen
Für jede erteilte oder verweigerte Genehmigung ist eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II Teil 2 auszufüllen.
4. Allgemeine Bestimmungen
Zugmaschinen, die mit Zapfwellen ausgestattet sind, müssen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in den Nummern 4.1 und 4.2 aufgeführten Normen.
4.1. Bestimmungen für hintere Zapfwellen
Die Spezifikationen von ISO 500-1:2004 einschließlich des technischen Korrigendums 1:2005 und die Norm ISO 500-2:2004 gelten für Zugmaschinen mit hinterer Zapfwelle gemäß Tabelle 1.
Tabelle 1: Anwendung von Normen für hintere Zapfwellen der einzelnen Zugmaschinenklassen
Norm ist anwendbar | T1 C1 |
T2 C2 |
T3 C3 |
T4.1 C4.1 |
T4.2 C4.2 |
T4.3 C4.3 |
T5 C5 |
ISO 500-1:2004 *, *** | X | - | X1 | X1 | X1 | X | X1 |
ISO 500-2:2004 ** | - | X | X2 | X2 | X2 | - | X2 |
X Norm ist anwendbar.
- Norm ist nicht anwendbar. X 1) Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von mehr als 1 150 mm anwendbar. X 2) Die Norm ist für Zugmaschinen mit einer Spurweite von 1 150 mm oder weniger anwendbar. *) In der Norm ISO 500-1:2004 ist in Nummer 6.2 der letzte Satz nicht anwendbar. **) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt diese Norm auch für Zugmaschinen mit einer Zapfwelle, deren Leistung bei Messung gemäß ISO 789-1:199020 kW übersteigt. ***) Für Zapfwellen des Typs 3 und wenn es möglich ist, die Abmessung der Öffnung der Abdeckung zu verkleinern, um sie an die zu verwendenden Kupplungselemente anzupassen, muss das Benutzerhandbuch folgende Angaben enthalten:
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4.2 Bestimmungen für vordere Zapfwellen 12
Die Spezifikationen von ISO 8759-1:1998 gelten mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für die Zugmaschinen aller T- und C-Klassen, die mit vorderen Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet sind.
Anhang II |
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. [...] | |
gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG über die Typgenehmigung für Zugmaschinen hinsichtlich deren Zapfwellen | |
Die nachstehenden Angaben sind, soweit einschlägig, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Beigefügte Zeichnungen müssen in geeignetem Maßstab gehalten sowie ausreichend detailliert sein und das Format A4 haben. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten erkennen lassen. |
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0. | ALLGEMEINES |
0.1. | Fabrikmarke (eingetragener Firmenname des Herstellers): |
0.2. | Typ (ggf. Varianten und Versionen angeben): |
0.3. | Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden: |
0.3.1. | Herstellerschild (Lage und Anbringungsart): |
0.4. | Fahrzeugklasse1: |
0.5. | Name und Anschrift des Herstellers: |
0.8. | Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
4.12. | Zapfwelle(n) (Drehzahl und deren Verhältnis zur Motordrehzahl) (Zahl, Typ und Anordnung): |
4.12.1. | Hauptzapfwelle(n): |
4.12.2. | sonstige Zapfwellen: |
4.12.3. | Zapfwellenschutzeinrichtung(en) (Beschreibung, Abmessungen, Zeichnungen, Fotos): |
________
1) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG. |
TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN | ||
MUSTER
(größtes Format: A4 (210 x 297 mm)) EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN |
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Mitteilung über
für einen Zugmaschinentyp gemäß der Richtlinie 86/297/EWG, Typgenehmigungsnummer: .................................................................................................................... Grund für die Erweiterung: .................................................................................................................... |
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Abschnitt I | ||
0.1. | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): | |
0.2. | Zugmaschinentyp | |
0.3. | Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung, sofern an der Zugmaschine angegeben2: | |
0.3.1. | Anbringungsstelle dieser Merkmale: | |
0.4. | Fahrzeugklasse3: | |
0.5. | Name und Anschrift des Herstellers: | |
0.8. | Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): | |
1. | Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt | |
2. | Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: | |
3. | Datum des Prüfberichts: | |
4. | Nummer des Prüfberichts: | |
5. | Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Beiblatt | |
6. | Ort: | |
7. | Datum: | |
8. | Unterschrift: | |
9. | Das Inhaltsverzeichnis der bei der Typgenehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei. | |
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1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Enthalten die Merkmale zur Zugmaschinentypidentifizierung Schriftzeichen, die für die Beschreibung der von diesem Betriebserlaubnisbogen erfassten Zugmaschinentypen ohne Bedeutung sind, so müssen diese Schriftzeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt werden (Beispiel: ABC ??123??). 3) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EWG . |
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(Stand: 07.08.2019)
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