86/280/EWG Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (4)
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IX. Sonderbestimmungen für Trichlorethen (TRI) (Nr. 121) 1
CAS 79-01-6

Teil a (121): Grenzwerte der Emissionsnormen1

Typ des Industriebetriebs 1,2,3 Typ des Mittelwertes

Grenzwerte ausgedrückt in

Einzuhalten ab

Gewicht
(g/t)3
Konzentration
(mg/l)4
a) Produktion von Trichlorethylene (TRI) und Tetrachlorethylene (PER) Monat 10 2 1.1.1993
2,5 0,5 1.1.1995
Tag 20 4 1.1.1993
5 1 1.1.1995
b) Verwendung von TRI zum Entfetten von Metallen5 Monat   0,1 1.1.1993
Tag   0,2 1.1.1995
1) In Anbetracht der Flüchtigkeit von Trichlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die trichlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.
2) Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen.
3) Unter Buchstabe a) werden die Grenzwerte der TRI-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI + PER angegeben
Für bestehende Anlagen, in denen TRI durch Dehydrochlorierung von Tetrachlorethan erzeugt Wird, entspricht die Produktionskapazität der Kapazität der TRI-PER-Produktion, wobei der Quotient der TRI-PER-Produktion ein Drittel beträgt.
Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.
4) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 1 Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für TRI im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:
  • unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 5m3/t produziertes TRI + PER.

5) Die Grenzwerte gelten nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten.

IX - Teil B (121): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (121): Referenzmeßverfahren

  1. Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Trichlorethen (TRI) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.
    Die Bestimmungsgrenze für TRI liegt bei 10 µg/l für Abwässer und 0,1 µg/l für Gewässer.
  2. Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um ± 50 % abweichen.
  3. Die Mitgliedsstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die TRI-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
    Die betreffenden Mitgliedsstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen TRI und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

X. Sonderbestimmungen für Tetrachlorethen (PER) (Nr. 111) 1
CAS 127-18-4

Teil a (111): Grenzwerte für Emissionsnormen1

Typ des Industriebetriebs 1,2,3 Typ des Mittelwertes

Grenzwerte ausgedrückt in

Einzuhalten ab

Fracht
(g/t)3
Konzentration
(mg/l) 4
a) Produktion von Trichlorethen (TRI) und Tetrachlorethen (PER) (TRI-PER-Verfahren) Monat 10 2 1.1.1993
2,5 0,5 1.1.1995
Tag 20 4 1.1.1993
5 1 1.1.1995
b) Produktion von Tetrachlorkohlenstoff und Tetrachlorethen (TETRA- PER-Verfahren) Monat 10 5 1.1.1993
2,5 1,25 1.1.1995
Tag 20 10 1.1.1993
5 2,5 1.1.1995
c) Verwendung von PER zum Entfetten von Metallen 5 Monat - 0,1 1.1.1993
Tag - 0,2 1.1.1993
d) Produktion von Chlorfluorkohlenwasserstoffe 6 Monat - - -
Tag - - -
1) In Anbetracht der Flüchtigkeit von Tetrachlorethen und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die tetrachlorethenhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

2) Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen 30 kg/Jahr nicht übersteigen.

3) Unter den Buchstaben a) und b) werden die Grenzwerte der PER-Ableitung im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TRI + PER bzw. im Verhältnis zur gesamten Produktionskapazität von TETRa + PER angegeben.
Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

4) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte für PER im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:

  • unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 5 m3/t produziertes TRI + PER,
  • unter Buchstabe b) im Verhältnis zu 2 m3/t produziertes TETRa + PER.

5) Die Grenzwerte gehen nur für Industriebetriebe, deren Ableitungen pro Jahr 30 kg überschreiten.

6) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzweile später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

Teil B (111): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (111): Referenzmeßverfahren

  1. Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Tetrachlorethen (PER) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.
    Die Bestimmungsgrenze für PER liegt bei 10 µg/l für Abwässer und 0,1 µg/l für Gewässer.
  2. Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50 % abweichen.
  3. Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die PER-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen PER und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

XI. Sonderbestimmungen für Trichlorbenzol 1 (TCB) (Nrn. 117, 118) 2

Teil a (117, 118): Grenzwerte für Emissionsnormen

Standstill: Die Verschmutzung durch Ableitung von TCB, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen.
Typ des Industriebetriebs Typ des Mittelwertes Grenzwerte ausgedrückt in Gewicht
(g/t)1
Konzentration
(mg/l)2
Einzuhalten ab
a) Produktion von TCB durch Dehydrochlorierung von HCH und/oder Verarbeitung von TCB

Monat

25 2,5 2,5 1.1.1993
10 10 1 1.1.1995

Tag

50 50 5 1.1.1993
20 20 2 1.1.1995
b) Produktion und/oder Verarbeitung von Chlorbenzolen durch Chlorierung von Benzol3

Monat

5 55 0,5 1.1.1993
0,5 0,5 0,05 1.1.1995

Tag

10 10 1 1.1.1993
1 1 0,1 1.1.1995
1) Die Grenzwerte für die TCB-Ableitung (Summe der 3 Isomere) werden wie folgt festgelegt
  • unter Buchstabe a): im Verhältnis zu der gesamten Produktionskapazität von TCB,
  • unter Buchstabe b); im Verhältnis zu der gesamten Produktions- oder Verarbeitungskapazität von Mono- und Dichlorbenzolen.

Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.

2) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte im Verhältnis zu folgenden Referenzvolumen angegeben:

  • unter Buchstabe a) im Verhältnis zu 10 m3/t produziertes oder verarbeitetes TCB
  • unter Buchstabe b) im Verhältnis zu 10 m3/t produziertes oder verarbeitetes Chlor- und Dichlorbenzol.

3) Für bestehende Anlagen mit einer Ableitung von weniger als 50 kg/Jahr entsprechen die ab 1. Januar 1995 geltenden Grenzwerte der Hälfte der ab 1. Januar 1993 geltenden Grenzwerte.

Teil B (117, 118): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG 

Teil C (117, 118): Referenzmeßverfahren

  1. Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Trichlorbenzol (TCB) in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel. Die Bestimmungsgrenze für jedes einzelne Isomer liegt bei 1 µg/l für Abwässer und 10 µg/l für Gewässer.
  2. Die Referenzmethode für die Bestimmung von TCB in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze für jedes einzelne Isomer liegt bei 1 µg/kg Trockenmasse.
  3. Die Mitgliedsstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die TCB-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX Oder EOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen TCB und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.

  4. Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50 % abweichen.


________
1) Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von PER als Lösemittel zur Trockenreinigung, zur Extraktion von Fetten und Aromen und, falls die Ableitungen unter 30 kg pro Jahr liegen, zum Entfetten von Metallen. Ableitungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

2) TCB kann als eines der folgenden drei Isomere auftreten

Das technische TCB (Nr. 117 der EWG-Liste) ist ein Gemisch aus den drei Isomeren, von denen das 1,2,4-TCB vorherrscht. Es kann auch geringe Mengen Di- und Tetrachlorbenzol enthalten. Die vorliegenden Bestimmungen gelten jeweils für das gesamte TCB (Stimme der drei Isomere)

ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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