86/280/EWG Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (3)
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  V. Sonderbestimmungen für Hexachlorbenzol (HCB) (Nr. 83)
CAS-118-74-1

Teil a (83): Grenzwerte der Emissionsnormen

Standstill Die Verschmutzung durch Ableitung von HCB, die sich auf die Konzentration in Sedimenten und/oder Weichtieren und/oder Schalentieren und/oder Fischen auswirkt, darf mit der Zeit direkt oder indirekt nicht wesentlich zunehmen.
Typ des Industriebetriebs1,2,3 Typ des Mittelwertes

Grenzwerteausgedruckt (SIC! ausgedrückt) in

Einzuhalten ab

Fracht Konzentration
1. HCB-Produktion und -behandlung Monat 10 g HCB je Tonne Produktionskapazität HCB 1 mg/l - HCB

1.1.1990

Tag 20 g HCB je
Tonne Produktionskapazität HCB
2 mg/l-HCB
2. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) durch Perchlorierung Monat 1,5 g HCB je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 1,5 mg/l - HCB

1.1.1990

Tag 3g HCB je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 3 mg/1 - HCB
3. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren 4 Monat - -
Tag - - -
1) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 1 kg nicht übersteigen.
2) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Industriebetriebe, die Quintozen und Technazen herstellen, Betriebe der industriellen Herstellung von Chlor durch Chloralkalielektrolyse mit Graphitelektrode, Kautschukverarbeitungsbetriebe. Einheiten zur Herstellung pyrotechnischer Produkte und Betriebe zur Herstellung von Vinylenchloriden.
3) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Einsatz der besten technischen Mittel es bereits ermöglicht, in manchen Fällen weit strengere Werte als die oben angegebenen anzuwenden, beschließt der Rat anhand von Vorschlägen der Kommission über die Festlegung strengerer Grenzwerte, wobei ein solcher Beschluß vor dem 1. Januar 1995 zu fassen ist.
4) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festsetzen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang 1 Teil a Nummer 3 einzelstaatlich Emissionsnormen an.

Teil B (83): Qualitätsziele 1

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (83): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von HCB in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.
    Die Bestimmungsgrenze 2 für HCB liegt je nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe im Bereich 1 - 10 mg/l für Gewässer und im Bereich 0,5 - 1 µg/l für Abwässer.
  2. Referenzverfahren zur Bestimmung von HGB in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze 2 liegt im Bereich 1 - 10 µg/kg Trockenmasse.
  3. Die Richtigkeit und Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem dopp 2 entspricht.

VI. Sonderbestimmungen für Hexachlorbutadien (HCBD) (Nr. 84)
CAS-87-68-3

Teil a (84): Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs 1,2,3 Typ des Mittelwertes

Grenzwerte ausgedrückt in

Einzuhalten ab

Fracht Konzentration
1. Herstellung von Perchlorethylen (PER) und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4) durch Perchlorierung Monat 1,5 g HCBD je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER + CCl4 1 mg/l HCBD

1.1.1990

Tag 3g HCBD je Tonne Gesamtproduktionskapazität PER  + CCl4 3 mg/l HCBD
2. Herstellung von Trichlorethylen und/oder Perchlorethylen durch andere Verfahren4 Monat  -  -  -
Tag  -  -  -
1) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 1 kg nicht übersteigen.
2) Bei den in Anhang 1 Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt ein Hinweis namentlich auf Industriebetriebe, die HCBD für technische Zwecke verwenden.
3) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Einsatz der besten technischen Mittel es bereits ermöglicht, in manchen Eilten weit strengere Werte als die oben angegebenen anzuwenden, beschließt der Rat anhand von Vorschlägen der Kommission über die Festlegung strengerer Grenzwerte, wobei ein solcher Beschluß vor dem 1. Januar 1995 zu fassen ist.
4) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

Teil B (84) : Qualitätsziele 1

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (84): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von HCBD in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel.
    Die Bestimmungsgrenze 2für HCBD liegt die nach Anzahl der störenden Begleitstoffe in der Probe im Bereich 1 - 10 ng/l für Gewässer und im Bereich 0,5 - l µg/l für Abwässer.
  2. Referenzverfahren zur Bestimmung von HCBD in Sedimenten und Organismen ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach geeigneter Probenvorbereitung. Die Bestimmungsgrenze 2 liegt im Bereich 1 - 10 µg/kg Trockenmasse.
  3. Die Richtigkeit und Genauigkeit der Methode müssen ± 50 % bei einer Konzentration betragen, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze 2 entspricht.

VII. Sonderbestimmungen für Chloroform (CHCl3) (Nr. 23) 3
CAS-67-66-3

Teil a (23): Grenzwerte der Emissionsnormen

Typ des Industriebetriebs 1,2

Grenzwerte ausgedrücktin

Einzuhalten ab

Fracht Konzentration
1. Herstellung von Chlormethanen aus Methanol oder nach einem Verfahren der Kombination von Methanol und Methan5 10 g CHCl3 je Tonne Gesamtproduktionskapazität Chlormethane 1 mg/l 1.1.1990
2. Herstellung von Chlormethanen durch Methanchlorierung 7,5 g CHCl3 je Tonne Gesamtproduktionskapazität Chlormethane 1 mg/l 1.1.1990
3. Herstellung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen 6 - - -
1) Bei den in Anhang I Teil a Nummer 3 genannten Industriebetrieben erfolgt im Fall von Chloroform ein besonderer Hinweis auf Betriebe, die im Wege der Dichlorethanpyrolyse, monomeres Vinylchlorid produzieren, die gebleichten Papierstoff herstellen, die CHCl3als Lösungsmittel verwenden, sowie auf Betriebe, in denen Kühlwasser oder andere Abwässer chloriert werden. Der Rat wird zu einem späteren Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte für diese Sektoren festlegen.

2) Ein vereinfachtes Überwachungsverfahren kann eingerichtet werden, wenn die Ableitungen pro Jahr 30 kg nicht übersteigen.

3) Die Grenzwerte der Tagesmittel sind doppelt so hoch wie monatlichen Mittelwerte.

4) In Anbetracht der Flüchtigkeit des Chloroforms und zur Sicherstellung der Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die chloroformhaltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das .verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.

5) Also durch Methanol-Hydrochlorierung und anschließende Chlorierung des Methylchlorids.

6) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang 1 Teil a Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

Teil B (23): Qualitätsziele 4

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (23): Referenzmeßverfahren

  1. Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von Chloroform in den Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie.

    Ein empfindlicher Detektor ist zu verwenden, wenn die Konzentration unter 0,5 mg/l liegt; in diesem Fall liegt die Bestimmungsgrenze 2bei 0,1 µg/l. Bei einer Konzentration von über 0,5 mg/l ist eine Bestimmungsgrenze von 0,1 mg/l angemessen.

  2. Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen 50 % bei einer Konzentration betragen, nie dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht.

VIII. Sonderbestimmungen für 1,2-Dichlorethan (EDC) (Nr. 59) 5
CAS 107-06-2

Teil a (59): Grenzwerte der Emissionsnormen1 

Typ des Industriebetriebs2,3 Typ des Mittelwertes

Grenzwerte ausgedrückt in

Einzuhalten ab

Gewicht
(g/t)4
Konzentration (mg/l)5
a) Ausschließlich Produktion von 1,2-Dichlorethan (ohne Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Werksgelände) Monat 4 2 1. 1 1993
2,5 1,25 1. 1 1995
Tag 8 4 1.1.1993
5 2,5 1.1.1995
b) Produktion von 1,2-Dichlorethan und Verarbeitung bzw. Verwendung auf demselben Werksgelände, mit Ausnahme der unter Buchstabe e) definierten Verwendung6, 7 Monat 12 6 1.1.1993
  5 2,5 1.1.1995
Tag 24 12 1.1.1993
  10 5 1.1.1995
c) Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan zu anderen Stoffen als Vinylchlorid8 Monat 2,5 1 1.1.1993
Tag 5 2 1.1.1993
d) Verwendung von EDC zum Entfetten von Metallen (außerhalb des unter Buchstabe h) genannten Industriebetriebsgeländes)9 Monat - 0,1 1.1.1993
Tag - 0,2 1.1.1993
e) Verwendung von EDC für die Herstellung von Ionenaustauschern10 Monat - - -
Tag - - -
1) In Anbetracht der Flüchtigkeit von EDC und im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 86/280/EWG in Fällen, in denen Verfahren angewandt werden, bei denen die EDC-haltigen Abwässer einer starken Bewegung an frischer Luft ausgesetzt sind, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Grenzwerte vor dem Eintritt der Abwässer in die betreffenden Anlagen eingehalten werden; sie stellen sicher, daß das gesamte Wasser, das verunreinigt sein könnte, wirklich erfaßt wird.
2) Die Produktionskapazität für gereinigtes EDC wurde unter Berücksichtigung des EDC-Anteils veranschlagt, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten Vinylchlorid (VC)-Einheit nicht gekrackt und in der EDCReinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
Die Produktions- bzw. Verarbeitungskapazität entspricht der amtlich genehmigten Kapazität oder, sofern eine Genehmigung nicht vorliegt, der in den vier Jahren vor deren Erteilung oder Überprüfung jährlich maximal produzierten bzw. verarbeiteten Menge. Die amtlich genehmigte Kapazität sollte von der tatsächlichen Produktion nicht wesentlich abweichen.
3) Ein vereinfachtes Kontrollverfahren kann eingerichtet werden, wenn die jährlichen Ableitungen 30 kg/Jahr nicht überschreiten.
4) Die Grenzwerte werden im Verhältnis zu folgenden Referenzwerten angegeben:
- unter den Buchstaben a) und b) im Verhältnis zur Produktionskapazität von gereinigtem EDC (in Tonnen),
- unter Buchstabe c) im Verhältnis zur Verarbeitungskapazität von EDC (in Tonnen).
Übersteigt jedoch im Falle des Sektors b) die Verarbeitungs- und Verwendungskapazität die Produktionskapazität, so gelten die Grenzwerte bezogen auf die Verarbeitungs- und Verwendungskapazität insgessamt. Befinden sich mehrere Betriebe auf demselben Werksgelände, so gelten die Grenzwerte für die Betriebe insgesamt.
5) Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang I Teil a Nummer 4 werden die Konzentrationsgrenzwerte im Verhältnis zu folgendem Referenzvolumen angegeben:
- unter Buchstabe a) im Verhältnis zur Produktionskapazität von 2 m3/t gereinigtes EDC,
- unter Buchstabe b) im Verhältnis zur Produktionskapazität von 2,5 m3/t gereinigtes EDC,
- unter unter Buchstabe c) im Verhältnis zur Verarbeitungskapazität von 2,5 m3/t EDC.
6) In den Grenzwerten sind alle internen diffusen Quellen und/oder die Verwendung von EDC als Lösemittel auf dem Gelände, auf dem die industrielle Produktion stattfindet, berücksichtigt; damit wird eine Verringerung der EDC-Ableitungen von mehr als 99 % sichergestellt.
Allerdings kann, wenn die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird und gleichzeitig keine internen diffusen Quellen vorhanden sind, eine Verringerung um mehr als 99,9 % erzielt werden.
Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Maßnahmen wird die Kommission dem Rat rechtzeitig Vorschläge für strengere Grenzwerte vorlegen, die ab 1998 anzuwenden sind.
7) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß diese Grenzwerte bei einem Verfahren zur Produktion von EDC nach Ablauf der Frist am 1. Januar 1993 nicht eingehalten werden können, weil diese Produktion einen Bestandteil bei der Herstellung anderer Chlorkoh-lenwasserstoffe bildet, so setzt er die Kommission spätestens am 1. Januar 1991 davon in Kenntnis. Spätestens bis zum 31. Dezember 1993 wird der Kommission ein Programm zur Reduzierung der EDC-ableitungen vorgelegt, das es ermöglicht, diese Grenzwerte ab 1. Januar 1997 einzuhalten. In der Zwischenzeit muß ab dem 1. Januar 1993 folgender Grenzwert eingehalten werden:
- 40g EDC/t Produktionskapazität von gereinigtem EDC (im moantlichen und täglichen Mittel).
Der Konzentrationgrenzwert wird anhand der von dem (den) betreffenden Betrieb(en) abgeleiteten Wassermenge ermittelt.
8) Es handelt sich hierbei insbesondere um die Produktion von Ethylendiamin, Ethylenpolyamin, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen und Tetrrachlorethen.
9) Diese Grenzwerte gelten nur für Betriebe, deren Ableitungen 30 kg/Jahr überschreiten.
10) Es ist gegenwärtig nicht möglich, Grenzwerte für diesen Sektor festzulegen. Der Rat wird diese Grenzwerte später auf Vorschlag der Kommission festlegen. In der Zwischenzeit wenden die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I Teil a Nummer 3 einzelstaatliche Emissionsnormen an.

Teil B (59): Qualitätsziele

- gestrichen -
Stand RL 2008/105/EG

Teil C (59): Referenzmeßverfahren

  1. Das Referenzmeßverfahren zur Bestimmung von 1,2-Dichlorethan in Abwässern und Gewässern ist die Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor nach Extraktion mit einem geeigneten Lösemittel oder die Gaschromatographie nach Isolierung mit dem "purge and trap"-Verfahren und Ausfrieren mit Hilfe einer kryogenen Kapillarkühlfalle. Die Bestimmungsgrenze liegt bei 10 ttg/l für Abwässer und 1 µg/l für Gewässer.
  2. Die Genauigkeit und die Richtigkeit der Methode müssen gewährleisten, daß die Meßergebnisse bei einer Konzentration, die dem doppelten Wert der Bestimmungsgrenze entspricht, höchstens um 50% abweichen.
  3. Die Mitgliedstaaten können bis zum Erlaß der allgemeinen Richtlinie über Lösemittel die EDC-Konzentration im Verhältnis zu der Menge AOX, EOX oder VOX bestimmen, sofern gegenüber der Kommission zuvor nachgewiesen wird, daß diese Methoden zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
    Die betreffenden Mitgliedstaaten legen in regelmäßigen Abständen das Verhältnis zwischen EDC und dem verwendeten Parameter bezogen auf die Konzentration fest.


_________
1) Die Kommission wird die Möglichkeit der Festlegung strengerer Qualitätsziele weiterhin prüfen und dabei die gemessenen Konzentrationen von HCB in Sedimenten und/oder Fischen berücksichtigen; sie erstattet dem Rat vor dem 1. Januar 1995 Bericht, damit entschieden werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie vorzunehmen sind.
2) Die Bestimmungen xg für einen Stoff ist definiert als die kleinste, nach einer gegebenen Arbeitsvorschrift in einer Probe quantitativ bestimmbare Menge, die sich noch signifikant von Null unterscheidet.
3) Für Chloroform gilt Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG bei Ableitungen aufgrund von industriellen Herstellungsverfahren, die als solche erheblich zum Chloroform gehalt des Abwassers beitragen können; insbesondere gilt dies für die in Teil a dieses Anhangs genannten Verfahren, Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie findet Anwendung, soweit andere als die in diesem Anhang erwähnten Quellen ermittelt werden.
4) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG kann ein vereinfachtes Kontrollverfahren eingerichtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß das obengenannte Qualitätsziel ohne weiteres erreicht und dauernd beibehalten werden kann.

5) Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG gilt insbesondere für die Verwendung von EDC als Lösemittel außerhalb des Betriebsgeländes einer Produktions- bzw. Verarbeitungsanlage, falls die Ableitungen unter 30 kg/Jahr liegen. Abteilungen von solch geringem Umfang können von den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 76/464/EWG ausgenommen werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 86/280/EWG setzen die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Programme spätestens zum 1. Januar 1993 in Kraft. Sie setzen zugleich die Kommission davon in Kenntnis.

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