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Regelwerk, EU 1986, Wasser - EU Bund

Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG

(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 16, ber. L 210 S. 108;
RL 88/347/EWG - ABl. Nr. L 158 vom 17.12.1988 S. 35;
RL 90/415/EWG - ABl. Nr. L 219 vom 14.08.1990 S. 49, ber. L 258 S. 35;
RL 90/656/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 59;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2008/105/EG - ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 84aufgehoben)



aufgehoben zum 23.12.2012 gemäß Art. 12 der RL 2008/105/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

gestützt auf die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG eine Regelung vorheriger Genehmigungen eingeführt, mit denen Emissionsnormen für die Ableitung der in Liste I des Anhangs aufgeführten Stoffe festgesetzt werden. Artikel 6 derselben Richtlinie sieht die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionsnormen sowie von Qualitätszielen für die verunreinigten Gewässer vor, die durch Ableitungen der genannten Stoffe betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten müssen die Grenzwerte beachten, ausgenommen in den Fällen, in denen sie die Qualitätsziele anwenden können.

Die in der vorliegenden Richtlinie genannten gefährlichen Stoffe sind hauptsächlich auf der Grundlage der in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Kriterien gewählt worden.

Da die Verschmutzung, die durch die Ableitung dieser Stoffe in die Gewässer entsteht, von einer großen Anzahl von Industriebetrieben verursacht wird, müssen für die Ableitungen spezifische Grenzwerte je nach Art des Industriezweigs festgesetzt und Qualitätsziele für die Gewässer, in die diese Stoffe abgeleitet werden, festgelegt werden.

Der Zweck der Grenzwerte und der Qualitätsziele muß darin bestehen, die Verschmutzung der verschiedenen Gewässerzonen, die durch Ableitungen dieser Stoffe beeinträchtigt werden könnten, zu beseitigen.

Diese Grenzwerte und Qualitätsziele müssen zu diesem Zweck und dürfen nicht in der Absicht, Vorschriften für den Verbraucherschutz oder den Absatz aus dem Wasser stammenden Erzeugnissen zu erlassen, festgelegt werden.

Damit die Mitgliedstaaten nachweisen können, daß die Qualitätsziele ein werden, müssen für jedes ausgewählte und angewandte Qualitätsziel Berichte an die Kommission vorgesehen werden.

Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die in Anwendung Richtlinie erlassenen Maßnahmen nicht zu einer stärkeren Luft- oder Bodenverschmutzung führen können .

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die von den Ableitungen der vorstehend genannten Stoffe betroffenen Gewässer überwachen. Die Befugnisse zur Einführung dieser Überwachung sind in der Richtlinie 76/464/EWG nicht vorgesehen. Da besondere Befugnisse hierfür im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist Artikel 235 heranzuziehen.

Für bestimmte Quellen, die in nennenswertem Umfang eine Verschmutzung durch diese Stoffe hervorrufen und die nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen, müssen spezifische Programme zur Beseitigung der Verschmutzung aufgestellt werden. Die Befugnisse hierfür sind ebenfalls nicht in der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehen. Da entsprechende spezifische Vorschriften nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist dessen Artikel 235 heranzuziehen.

Da für Grundwasser die Richtlinie 80/68/EWG 5 erlassen worden ist, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie ist vorzusehen, daß die Kommission dem Rat alle fünf Jahre eine vergleichende Bewertung ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten übermittelt.

Diese Richtlinie ist auf Vorschlag der Kommission an die Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation der genannten Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel anzupassen und zu ergänzen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Richtlinie durch Vorschriften betreffend neue gefährliche Stoffe ergänzt wird und der Inhalt der Anhänge geändert wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie

(2) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 76/464/EWG genannten Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers Anwendung.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

  1. "Stoffe"
    die aus den Stoffamilien und -gruppen im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG ausgewählten gefährlichen Stoffen, die in Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind;
  2. "Grenzwerte"
    die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Werte in Anhang II Teil A;
  3. "Qualitätsziele"
    die für die unter Buchstabe a) genannten Stoffe festgelegten Anforderungen in Anhang II Teil B;
  4. "Verwendung der Stoffe"
    jedes industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten Stoffe hergestellt, verarbeitet oder benutzt wird/ werden oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem einer oder mehrere dieser Stoffe auftritt/auftreten;
  5. " Industriebetrieb"
    ein Betrieb, in dem ein oder mehrere der unter Buchstabe a) genannten Stoffe oder andere Stoffe, die die unter Buchstabe a) genannten Stoffe enthalten, verwendet wird/werden;
  6. "bestehender Betrieb"
    ein Industriebetrieb, der seine Produktion spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie oder gegebenenfalls spätestens zwölf Monate nach der Bekanntgabe der Richtlinie zur ihrer Änderung, die einen solchen Betrieb betrifft, aufnimmt
  7. "neuer Betrieb"

Artikel 3

(1) Die Grenzwerte, die Zeitpunkte für die Einhaltung der Grenzwerte sowie das Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der Ableitungen sind in Teil a der Anhänge festgelegt.

(2) Die Grenzwerte sind normalerweise an der Stelle anwendbar, an der die Abwässer mit die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffen den Industriebetrieb verlassen.

Wird es für notwendig erachtet, bei bestimmten Stoffen andere Stellen für die Anwendung der Grenzwerte vorzusehen, so werden diese Stellen in Anhang II festgelegt.

Werden Abwässer mit diesen Stoffen außerhalb des Industriebetriebs in einer für ihre Beseitigung bestimmten Anlage behandelt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle angewandt werden, an der die Abwässer diese Anlage verlassen.

(3) Die in Artikel 3 der Richtlinie 76/464/EWG vorgesehenen Genehmigungen müssen Vorschriften enthalten, die mindestens ebenso streng sind wie die in Teil a der Anhänge festgelegten Vorschriften, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Teil B der Anhänge den Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/464/EWG erfüllt.

Diese Genehmigungen werden mindestens alle vier Jahre überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie der Richtlinie 76/464/EWG nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Betriebe die Normen anwenden, die den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, sofern dies erforderlich ist, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie zu beseitigen oder um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Unabhängig von dem gewählten Verfahren legt der Mitgliedstaat, falls die geplanten Maßnahmen aus technischen Gründen nicht den besten verfügbaren technischen Mitteln entsprechen, der Kommission vor jeder Genehmigung diese Gründe dar.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich diese Gründe und leitet allen Mitgliedsstaaten so bald wie möglich einen Bericht zu, in dem ihre Stellungnahme zu der in Unterabsatz 2 bezeichneten Ausnahmeregelung enthalten ist. Falls erforderlich, legt sie dem Rat gleichzeitig geeignete Vorschläge vor.

(5) Die Referenzanalysemethode für die Bestimmung eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe ist in Anhang II Teil C aufgeführt. Es können andere Methoden verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre jeweilige Erfassungsgrenze, Genauigkeit und Richtigkeit mindestens ebenso geeignet sind wie in Anhang II Teil C festgelegt.

( 6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß infolge von Maßnahmen im Vollzug dieser Richtlinie keine Erhöhung der Verschmutzung durch diese Stoffe in anderen Umweltbereichen, insbesondere im Boden und in der Luft, eintritt.

Artikel 4

Die betroffenen Mitgliedsstaaten sorgen für die Überwachung der Gewässer, die von den Ableitungen aus Industriebetrieben oder aus anderen nennenswerte Ableitungen produzierenden Quellen berührt werden.

Im Falle von Ableitungen, die die Gewässer mehrerer Mitgliedstaaten betreffen, arbeiten diese Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Harmonisierung der Überwachungsverfahren zusammen.

Artikel 5

(1) Bei den Stoffen, für die ein diesbezüglicher Hinweis in Anhang II enthalten ist, stellen die Mitgliedstaaten Sonderprogramme auf, um die Verschmutzung zu vermeiden oder zu beseitigen, die aus Quellen (einschließlich der vielfältigen und diffusen Quellen) stammen, welche in nennenswertem Umfang Ableitungen dieser Stoffe produzieren und welche nicht der Regelung der gemeinschaftlichen Grenzwerte oder der einzelstaatlichen Emissionsnormen unterliegen.

(2) Diese Programme umfassen insbesondere die Maßnahmen und technischen Verfahren, die am besten geeignet sind, die Substitution, die Rückhaltung und/oder die Wiederverwertung der in Absatz 1 genannten Stoffe zu gewährleisten.

( 3) Die Sonderprogramme müssen spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der den jeweiligen Stoff betreffenden Richtlinie in Kraft treten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Die Kommission legt dem Rat im Falle einer Änderung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hauptsächlich in bezug auf die Toxizität, Langlebigkeit und Akkumulation der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten oder im Falle einer Verbesserung der besten verfügbaren technischen Mittel geeignete Vorschläge vor, mit denen die Grenzwerte und Qualitätsziele erforderlichenfalls verbessert oder zusätzliche Grenzwerte und Qualitätsziele festgelegt werden sollen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, unverzüglich nach ihrer Annahme mit.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986.

______________________
1) ABl. Nr. L 129 vom 18.05.1976 S. 23.
2) ABl. Nr. C 70 vom 18.03.1985 S. 15.
3) ABl. Nr. C 120 vom 20.05.1986.
4) ABl. Nr. C 188 vom 29.7 1985 S. 19.
5) ABl. Nr. L 20 vom 26.01.1980 S. 43.

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