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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1764 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 im Hinblick auf spezifische Methoden, Anforderungen und Prüfungen sowie Verwaltungsanforderungen in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen und die Leistung des Elektrofahrzeugsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1764 vom 22.07.2026)


Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, i, j, q, s, u und v,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz mit internationalen Normen zu gewährleisten, ist es angezeigt, auf die UN-Regelungen Nr. 154 2 (Änderungsserie 04) und Nr. 83 3 ( Änderungsserie 09) zu verweisen, mit denen Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien und andere auf die Elektrifizierung ausgerichtete Anforderungen einschließlich wichtiger technischer Fortschritte zur Unterstützung der Nachhaltigkeit und Innovation in der Automobilindustrie eingeführt werden.

(2) Um zu gewährleisten, dass die technischen Anforderungen für die Euro-7-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen den jüngsten Fortschritten in der Technologie für Fahrzeuge mit Elektroantrieb in vollem Umfang Rechnung tragen, ist es erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission 4 zu ändern. Um genaue Bewertungen der Emissionen und des Energieverbrauchs zu gewährleisten, den Herstellern klarere Konformitätspfade zu bieten und die Umweltintegrität des Euro-7-Typgenehmigungsrahmens hinsichtlich der Emissionen zu stärken, müssen die Leistungskennzahlen unter Realbedingungen für die Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, die elektrische Reichweite bei niedrigen Temperaturen bei reinen Elektrofahrzeugen und die aktualisierten Anforderungen an fahrzeuginterne Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoffverbrauch (OBFCM), die mit der UN-Regelung Nr. 154 (Änderungsserie 04) eingeführt wurden, in die genannte Verordnung aufgenommen werden.

(3) Ebenso enthält die UN-Regelung Nr. 83 ( Änderungsserie 09) aktualisierte Methoden für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb, einschließlich Bestimmungen zur Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien, zur Leistung des Elektrofahrzeugsystems und zur elektrischen Reichweite bei niedrigen Temperaturen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 berücksichtigt werden sollten, um eine harmonisierte Umsetzung und Marktüberwachung zu gewährleisten.

(4) Für die Bestimmung der Systemleistung in Hybridelektrofahrzeugen und PEV mit mehreren Motoren sind in der UN-Regelung Nr. 177 5 die erforderlichen technischen Verfahren festgelegt. In die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 sollten Verweise auf die genannte UN-Regelung aufgenommen werden, um konsistente und reproduzierbare Messungen der Systemleistung im Einklang mit dem leistungsbasierten Ansatz der Euro-7-Norm zu gewährleisten.

(5) Zur Gewährleistung genauer und transparenter Konformitätserklärungen ist es angezeigt, in die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706

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(Stand: 29.07.2026)

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