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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/1086 - UN-Regelung Nr. 83 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors

(ABl. L 2026/1086 vom 29.05.2026)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 09 - Datum des Inkrafttretens: XX. September 2026 (vorbehaltlich Bestätigung)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2026/25 (geändert durch Absatz 66 und Anhang V des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1190)

WP.29-198-06

GRPE-94-24r1

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Mit dieser Regelung werden technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Kurbelgehäuseemissionen (Prüfung Typ 3) und der Abgasemissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen (Prüfung Typ 6) für die Emissionen gasförmiger Verbindungen festgelegt.

Darüber hinaus werden mit dieser Regelung Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf Auspuff- und Verdunstungsemissionen, die Dauerhaltbarkeit von Batterien, den Anteil der elektrischen Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedrigen Temperaturen, Bremsemissionen und On-Board-Überwachungssysteme sowie Vorschriften für den Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit und Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien festgelegt.

1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1.

Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde für Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse zwischen 3,5 Tonnen und 5 Tonnen, die aus einem Fahrzeugtyp der Klasse N1 konstruiert wurden, eine Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 hinsichtlich der Emissionen erteilen, sofern das Fahrzeug die Anforderungen für einen Fahrzeugtyp der Klasse N1 erfüllt.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten die Begriffsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 154, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist; in diesem Fall gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die die Anforderungen an einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen gemäß Absatz 3.0.1 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllen.

2.2. Reserviert.

2.3. "Höchstmasse" bezeichnet die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstmasse (diese Masse kann größer als die von der nationalen Behörde genehmigte Höchstmasse sein).

2.4. - 2.7. Reserviert.

2.8. "Kurbelgehäuse" bezeichnet die Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb des Motors vorhanden und durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dampf entweichen können, an den Ölsumpf angeschlossen sind.

2.9. - 2.11. Reserviert.

2.12. "Emissionsmindernde Einrichtungen" bezeichnet die Teile eines Fahrzeugs zur Regelung und/oder Begrenzung der Abgas- und Verdunstungsemissionen.

2.13. "Übereinstimmung im Betrieb" oder "ISC" (In-Service Conformity) bezeichnet die Tätigkeiten, die an im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen durchgeführt werden, um die Einhaltung der in dieser Regelung festgelegten Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit nachzuprüfen.

2.14. "Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb" bezeichnet die Prüfung und Beurteilung der Konformität nach Absatz 9 dieser Regelung.

2.15. "Ordnungsgemäß gewartet und genutzt" bezeichnet bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anhang 4 Anlage 1 entspricht.

2.16. - 2.18. Reserviert.

2.19. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Regelung.

2.20. - 2.25. Reserviert.

2.26. "Kaltstart" bezeichnet im Zusammenhang mit der OBD-Überwachung des Betriebsleistungskoeffizienten den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit oder einer gleichwertigen Temperatur, die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 °C über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt.

2.27. - 2.34. Reserviert.

2.35. "Reagens" bezeichnet einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird.

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