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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1727 der Kommission vom 10. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich einiger mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 eingeführter Bestimmungen
(ABl. L 2026/1727 vom 13.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 1306/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwendet werden ("Windhundverfahren").
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission 4 wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 infolge des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits 5 (im Folgenden "ITA") in Bezug auf bestimmte Zollkontingente geändert.
(4) Das ITa wird seit dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 ist daher ebenfalls seit dem 1. Mai 2026 anwendbar.
(5) Gemäß den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920 und 09.4925 in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist ein Nachweis für den Handel erforderlich, wenn das Erfordernis der Referenzmenge ausgesetzt wird. Für diesen Fall sollte daher die für den Nachweis für den Handel erforderliche Mindestmenge festgelegt werden.
(6) Das ITa sieht vor, dass die Union ein Zollkontingent für Schweinefleisch mit Ursprung in Paraguay eröffnet. Dieses Zollkontingent wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 eröffnet. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4945 in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 betrifft nur Schweinefleisch mit Ursprung in Paraguay. Daher ist in der Tabelle der Zollkontingente für dieses Kontingent in der Zeile "Ursprung" korrekt der Ursprung "Paraguay" festgelegt. Die Zeile "Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz" enthält jedoch dem widersprechende Anweisungen: Der Verweis im zweiten und vierten Satz auf den Ursprung "Mercosur" ist falsch, da das Schweinefleisch seinen Ursprung nur in Paraguay und nicht in einem anderen Mercosur-Staat haben darf.
(7) Damit das ITa korrekt umgesetzt werden kann, sollte daher präzisiert werden, welche besonderen Vermerke auf der Lizenz anzugeben sind.
(8) Die in Erwägungsgrund 6 beschriebenen Fehler sollten rückwirkend berichtigt werden, da sie zu Verwirrung hinsichtlich des Geltungsbereichs einer für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4945 erteilten Lizenz führen könnten. Tatsächlich gingen für dieses Zollkontingent im Zeitraum der Lizenzbeantragung Mai 2026 keine Lizenzanträge ein, sodass für dieses Zollkontingent im ersten Teilzeitraum des Jahres 2026 keine Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Diese Änderung des Anhangs X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher rückwirkend ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/996, also ab dem 1. Mai 2026.
(9) In Artikel 4 Absatz 4a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 muss präzisiert werden, dass auf die Artikel 72a
(Stand: 14.07.2026)
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