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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission vom 29. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

(ABl. L 2026/996 vom 30.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 4 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (EMPA) 5 bedarf der Ratifizierung aller EU-Mitgliedstaaten. Das Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ITA) 6 deckt die Teile des EMPa ab, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens angenommen werden müssen. Das ITa wird mit Inkrafttreten des EMPa unwirksam 7.

(4) Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/183 des Rates 8 wurde das ITa am 17. Januar 2026 von der EU unterzeichnet. Der Rat beschloss ferner die vorläufige Anwendung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Ratifizierung durch die Mercosur-Staaten 9 . Für den Abschluss des ITa durch die EU ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich. Das ITa soll ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt werden.

(5) Die Änderungen, die sich aus dem ITa ergeben, sollten sich in den Anhängen I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI sowie in einem neu eingefügten Anhang XIIa der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 widerspiegeln. Ferner sollten sich die Änderungen, die sich aus dem ITa ergeben, in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.

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(Stand: 11.05.2026)

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