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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Anhänge II, VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield
(ABl. L 2026/1433 vom 06.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQP") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union sowie an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung in das Gebiet der Union bzw. das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung dieser Schädlinge innerhalb desselben zu verhindern.
(2) Insbesondere wird in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge erstellt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten. Anhang VII der genannten Verordnung enthält eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII der genannten Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission 3 wurden befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb des Gebiets der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Sie umfasste Anforderungen an das Einführen bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb desselben.
(4) Sie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission 4 mit Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung sowie zur Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union aufgehoben.
(5) Der spezifizierte Schädling hat in den Gebieten innerhalb der Union, in denen er auftritt, erheblichen Schaden an Pflanzen von Oryza sativa L. angerichtet. Darüber hinaus wurde in einer von Italien im Jahr 2018 durchgeführten Risikobewertung 5 festgestellt, dass er die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich der spezifizierte Schädling in weitere Gebiete ausbreiten kann, wenn nicht geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus weisen Erhebungen, die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling auftritt, darauf hin, dass er in einigen dieser Gebiete nicht mehr getilgt werden kann.
(6) Somit erfüllt der spezifizierte Schädling die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und ist als Unionsquarantäneschädling einzustufen, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt. Er sollte daher in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.
(7) Darüber hinaus hat sich die Umsetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372
(Stand: 09.07.2026)
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