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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1432 der Kommission vom 3. Juli 2026 über Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield im Gebiet der Union und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372
(ABl. L 2026/1432 vom 06.07.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2022/1372
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis g sowie Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission 2 werden befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola Golden & Birchfield (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Diese befristeten Maßnahmen gelten bis zum 30. Juni 2026.
(2) Die befristeten Maßnahmen waren notwendig, weil der spezifizierte Schädling in den Gebieten der Union, in denen er aufgetreten ist, erheblichen Schaden an Pflanzen von Oryza sativa L. angerichtet hat und weil in einer von Italien 2018 durchgeführten Risikobewertung 3 festgestellt wurde, dass er die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Seit der Annahme dieser befristeten Maßnahmen haben von Italien durchgeführte jährliche Erhebungen gezeigt, dass sich der spezifizierte Schädling in weitere Gebiete ausbreiten kann, in denen er nicht bekämpft wird, und dass er in diesen Gebieten wirksam bekämpft werden kann, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus weisen Erhebungen, die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling auftritt, darauf hin, dass er in einigen dieser abgegrenzten Gebiete nicht mehr getilgt werden kann.
(3) Somit erfüllt der spezifizierte Schädling die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und ist als Unionsquarantäneschädling einzustufen, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt. Folglich wurde er mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1433 der Kommission 4 in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 aufgenommen.
(4) Die erwähnten jährlichen Erhebungen zeigen, dass die Population des spezifizierten Schädlings und die Fläche des befallenen Gebiets in Italien zugenommen hatten, nachdem der Schädling erstmals im Gebiet der Union festgestellt wurde, dass sie im ersten Jahr nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 ihren Höhepunkt erreichten und dass sie seitdem zurückgehen. Darüber hinaus meldete kein anderer Mitgliedstaat einen Ausbruch.
(5) Trotz dieser Tendenzen sind stetige Anstrengungen vonnöten, um das Einführen des spezifizierten Schädlings aus Drittländern, in denen er vorkommt, und seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets der Union über die befallenen Gebiete hinaus zu verhindern. Um das Risiko einer Ausbreitung weiter zu vermindern, sollte der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union so weit wie möglich getilgt und in jenen befallenen Gebieten, in denen eine Tilgung nicht möglich ist, wirksam eingedämmt werden.
(6) Die Umsetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 eingeführten Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings sowie die Erhebungen haben sich als wirksam erweisen, um das Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollte auch die vorliegende Verordnung sie mit allen erforderlichen Änderungen enthalten.
(7) Die Liste der Wirtspflanzen im Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1372 entspricht nicht mehr den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Daher ist es angezeigt, in Anhang I der vorliegenden Verordnung eine überarbeitete Liste der Wirtspflanzen vorzusehen.
(Stand: 09.07.2026)
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