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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/1365 - UN-Regelung Nr. 166 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer im Nahbereich vor und neben dem Fahrzeug durch den Fahrer

(ABl. L 2026/1365 vom 29.06.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2025

Dieses Dokument ist nur als Dokumentationsmaterial zu verstehen. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2022/139

ECE/TRANS/WP.29/2024/98 (geändert durch Absatz 98 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1181)

ECE/TRANS/WP.29/2024/168

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


0. Einführung (zur Information)

Der Zweck dieser Regelung ist es, Vorschriften bereitzustellen, mit denen die Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer vor und neben Fahrzeugen durch den Fahrer vor dem Anfahren aus dem Stillstand verbessert wird. Während die UN-Regelung Nr. 46 Vorschriften über Einrichtungen für indirekte Sicht bei Kraftfahrzeugen enthält, bezieht sich die vorliegende Regelung auf die Sicht des Fahrers nach vorn und zur Seite oder die Wahrnehmung in diesem Bereich, bevor das Fahrzeug aus dem Stillstand anfährt. Daher können einige Anforderungen dieser Regelung durch Einrichtungen erfüllt werden, die der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für:

1.1.1. Genehmigung der in Teil I definierten Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind 1.

1.1.2. Genehmigung des Einbaus der in Teil II definierten Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind.

1.1.3. Auf Antrag des Herstellers können die Vertragsparteien Genehmigungen nach Teil II für Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge anderer Klassen und für Einrichtungen, die zum Einbau in diese Fahrzeuge vorgesehen sind, erteilen.

1.1.4. Die vorliegende Regelung gilt nicht für Systeme, die in erster Linie dazu bestimmt sind, das Einparken des Fahrzeugs zu unterstützen.

1.2. Fahrzeuge, bei denen der Einbau von Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich mit ihrer Verwendung im Straßenverkehr unvereinbar ist, können vorbehaltlich der Entscheidung der Typgenehmigungsbehörde teilweise oder ganz von dieser Regelung ausgenommen werden.

1.3. Verfügt ein Fahrzeug über mehrere Einrichtungen, so muss der Hersteller die Einrichtung angeben, die den Bestimmungen der UN-Regelung entspricht.

Teil I - Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite oder für die Erfassung in diesem Bereich" bezeichnet Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, dem Fahrer klare Sicht auf den Bereich vor und neben dem Fahrzeug innerhalb der in Absatz 15.2 definierten Sichtfelder zu ermöglichen, oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Objekte im Erfassungsbereich nach Absatz 15.3 zu erfassen.

Dabei kann es sich um herkömmliche Spiegel, Front- und Seitensichtkamerasysteme, Erfassungssysteme oder andere Einrichtungen für denselben Zweck handeln.

2.1.1. "Einrichtung für Sicht im Nahbereich nach vorn und zur Seite" bezeichnet eine Einrichtung, die das in Abschnitt 15.2 definierte Sichtfeld ermöglicht.

2.1.2. "Einrichtungen für Sicht nach vorn und zur Seite" bezeichnet Einrichtungen, die Informationen über die Objekte in den in Absatz 15.2 definierten Sichtfeldern bereitstellen.

2.1.2.1. "Front- und Seitensichtkamerasystem" bezeichnet ein System, das ein Bild der Außenwelt wiedergibt und mittels einer Kamera eine klare Sicht nach vorn und zur Seite innerhalb der in Absatz 15.2 definierten Sichtfelder ermöglicht.

2.1.2.1.1.

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