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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2026/1075 - UN-Regelung Nr. 94 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall

(ABl. L 2026/1075 vom 22.05.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 - Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2025

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2018/132

ECE/TRANS/WP.29/2020/54

ECE/TRANS/WP.29/2020/107

ECE/TRANS/WP.29/2021/115

ECE/TRANS/WP.29/2023/47

ECE/TRANS/WP.29/2023/107

ECE/TRANS/WP.29/2024/132

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2021/1860 - UN-Regelung Nr. 94 [2021]

2018/178 - Regelung Nr. 94 [2018]

Regelung Nr. 94 [2012]

Regelung Nr. 94 [2010]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg und für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2.500 kg; andere Fahrzeuge können auf Antrag des Herstellers genehmigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Schutzeinrichtung" bezeichnet Beschläge und Vorrichtungen im Innenraum, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten werden und die so beschaffen sein sollen, dass die Vorschriften in Absatz 5 eingehalten werden können.

2.2. "Typ der Schutzeinrichtung": bezeichnet eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Technik,

Geometrie,

Werkstoffe.

2.3. "Fahrzeugbreite" bezeichnet den Abstand zwischen zwei Ebenen, die parallel zur Längsmittelebene (des Fahrzeugs) liegen und die Fahrzeugseiten beiderseits dieser Ebene berühren; externe Einrichtungen für die indirekte Sicht, Seitenmarkierungsleuchten, Reifendruckanzeiger, Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungsleuchten, flexible Kotflügel und der unter Last verformte Teil der Reifenseitenwände unmittelbar über dem Punkt, in dem der Reifen den Boden berührt, sind bei dieser Definition nicht berücksichtigt.

2.4. "Überdeckung" bezeichnet den prozentualen Anteil der Fahrzeugbreite, der sich direkt vor der Barrierenvorderseite befindet.

2.5. "Verformbare Barrierenvorderseite" bezeichnet ein an der Vorderseite eines starren Blockes befestigtes eindrückbares Teil.

2.6. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, sofern sie einen nachteiligen Einfluss auf das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben:

  1. Länge und Breite der Fahrzeuge,
  2. Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe des Teils des Fahrzeugs, der vor der Querebene durch den R-Punkt des Fahrersitzes gelegen ist,
  3. Angaben über Formen und Innenabmessungen des Fahrgastraums und den Typ der Schutzeinrichtung,
  4. Lage (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung (Quer- oder Längsanordnung) des Motors,
  5. Leermasse,
  6. Die vom Hersteller bereitgestellten optionalen Vorkehrungen oder Beschläge;
  7. Position des REESS 2,
  8. Grundkonfiguration und Hauptmerkmale des Druckwasserstoff-Speichersystems.

2.7. Fahrgastraum

2.7.1. "Fahrgastraum hinsichtlich des Insassenschutzes" bezeichnet den für die Insassen bestimmten Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird.

2.7.2. "Fahrgastraum hinsichtlich der Beurteilung der elektrischen Sicherheit und oder der Wasserstoff-Sicherheit" bezeichnet den Raum zur Unterbringung der Insassen, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen unter Hochspannung schützen, begrenzt wird.

2.8. "R-Punkt" bezeichnet einen Bezugspunkt, der vom Hersteller für jeden Sitz in Bezug auf die Fahrzeugstruktur festgelegt wird (siehe Anhang 6).

2.9.

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