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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR
(ABl. L 2026/1022 vom 01.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 131 Buchstaben a, b und c, Artikel 160 und Artikel 175,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 sieht eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit einem spezifischen reduzierten Datensatz gemäß Anhang B der genannten Delegierten Verordnung (im Folgenden "Anmeldung H7") für Sendungen vor, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 3 von den Eingangsabgaben befreit sind. Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates 4 wird die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 geändert, und die Artikel 23 und 24 der letztgenannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen.
Daher fallen nunmehr auf Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR pro Sendung Zölle an, und die Zollbehörden müssen Zölle auf Waren in diesen Sendungen unabhängig von deren angemeldetem Wert erheben.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2026/382 wird ein vorübergehender Zoll von 3 EUR je Position in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt nicht mehr als 150 EUR eingeführt, wenn die Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 5 von der Mehrwertsteuer befreit ist oder die Waren Teil einer Postsendung im Sinne von Artikel 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind (im Folgenden "Zoll von 3 EUR"). Es ist daher notwendig, die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Verwendung der Anmeldung H7 zu aktualisieren, damit in einer solchen Anmeldung nur Waren angemeldet werden, auf die der Zoll von 3 EUR anfällt.
(3) Um die korrekte Anwendung des Zolls von 3 EUR zu gewährleisten, ist es notwendig, die Definition des Begriffs "Waren in Postsendungen" der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ändern, um zu präzisieren, für welche Waren der Zoll von 3 EUR anfällt, und um den Anwendungsbereich der Anmeldung H7 zu überarbeiten.
(4) Es ist notwendig, eine förmliche Definition des Begriffs "Position" in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass der Zoll von 3 EUR auf jede Position angewandt wird, wenn Waren als separate Positionen angemeldet werden. Dies ist auch der Fall, wenn zwei oder mehr identische Positionen in verschiedenen Zeilen der Anmeldung angegeben werden, obwohl es zulässig ist, diese identischen Warenpositionen zusammenzufassen und in einer Zeile anzumelden.
(5) Die Anmeldung H7 betrifft nur Waren in Sendungen mit einem Sachwert von insgesamt nicht mehr als 150 EUR, die in Fernverkäufen eingeführter Gegenstände im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden. Da diese Definition nur Waren erfasst, die an Käufer in der Union eingeführt werden, ist es nicht erforderlich, Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist (gemäß dem sogenannten Zollverfahren 42, das nur Einfuhren zwischen Unternehmen betrifft), explizit vom Anwendungsbereich des Artikels 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auszunehmen.
(6) Der Zoll von 3 EUR fällt jedoch unabhängig davon an, ob die Waren mit einer Anmeldung H1, H6 oder H7 angemeldet werden. Diese Anmeldungen werden daher weiterhin für im Fernabsatz verkaufte Waren verwendet.
(7) Die Änderung der Definition des Begriffs "Waren in Postsendungen" durch die vorliegende Verordnung erfordert weitere Änderungen, indem dieser Begriff in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung (ENS), die in Artikel 144
(Stand: 09.07.2026)
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