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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/883 der Kommission vom 21. April 2026 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Funkortungsanwendungen im Frequenzband 116-260 GHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2519)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/883 vom 23.04.2026)


Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Funkortungsgeräte, die das Sub-Terahertz-Frequenzband 116-260 GHz nutzen, wie Sensoren und Radare, sind Geräte mit geringer Reichweite. Sie eignen sich für eine Reihe von Verwendungszwecken und erfüllen verschiedene Mess- und Erkennungsaufgaben in der industriellen Automatisierung, wie z.B. die Messung und Bestimmung physikalischer Merkmale wie Präsenz, Entfernung, Geschwindigkeit oder Materialeigenschaften eines Zielobjekts, um die Digitalisierung der industriellen Produktion zu unterstützen. So können z.B. Radare in Fahrzeugen für Fahrassistenzsysteme, kontaktlose Gestensteuerung, Präsenzerkennung und die Überwachung von Vitalfunktionen verwendet werden. Es stehen neue Halbleitertechnologien zur Verfügung, die Frequenzen über 100 GHz nutzen können und somit die Weiterentwicklung von Funkortungsgeräten ermöglichen.

(2) Die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) hat Untersuchungen zur Koexistenz von Funkortungsgeräten, die das Frequenzband 116-260 GHz nutzen, durchgeführt in Bezug auf Funkdienste (Radioastronomiefunkdienst, fester Funkdienst, passiver Satelliten-Erderkundungsfunkdienst und Amateurfunkdienst), die in demselben Frequenzband und in benachbarten Frequenzbändern betrieben werden. Funkortungsgeräte, die das Frequenzband 116-260 GHz nutzen, sollten außerhalb definierter Ausschlusszonen installiert und genutzt werden, und gegebenenfalls sollten Fahrzeugaußenradare ihre Leistung in bestimmten Beschränkungszonen verringern, um Radioastronomiefunkdienststationen entsprechend den in diesem Beschluss festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen zu schützen.

(3) Das der CEPT gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte ständige Mandat betrifft die Aktualisierung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 über Geräte mit geringer Reichweite, um der Technik- und Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Die Antwort der CEPT auf dieses Mandat umfasste auch einen Bericht 3 vom 8. März 2024. Darin wurde die Kommission ersucht, einen gesonderten Beschluss über Funkortungsanwendungen im Frequenzband 116-260 GHz in Erwägung zu ziehen, da harmonisierte technische Bedingungen für Funkortungsanwendungen in diesem Band nicht Teil des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG sein sollten, weil das Format dieser Bedingungen nicht mit dem Format der harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite gemäß dem Anhang der genannten Entscheidung vereinbar ist.

(4) Im CEPT-Bericht wird vorgeschlagen, die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch die folgenden acht Kategorien von Funkortungsanwendungen zu harmonisieren: i) allgemeine Überwachungsradare in Innenräumen, ii) Funkortungssysteme für die Industrieautomatisierung, iii) Radare zur Füllstandsondierung, iv) Radare zur Konturenbestimmung und -erfassung, v) Radare zur Tankfüllstandsondierung, vi) Funkortungssysteme für die Industrieautomatisierung in abgeschirmten Umgebungen, vii) Fahrzeugaußenradare und viii) Fahrzeuginnenraumradare.

(5) Da Funkortungsanwendungen das Frequenzspektrum nur mit niedriger Sendeleistung nutzen und eine kleine Reichweite haben, ist die Gefahr einer durch sie verursachten Störung anderer Frequenznutzer gering. Sie können Frequenzbänder mit anderen Diensten teilen, ohne schädliche funktechnische Störungen zu verursachen, und können so mit anderen Geräten mit geringer Reichweite koexistieren. Ihre Frequenznutzung sollte daher keinen individuellen Rechten auf Nutzung von Teilen des Frequenzbands 116-260 GHz unterliegen, wenn die in diesem Beschluss festgelegten harmonisierten technischen Bedingungen erfüllt werden. Funkortungsanwendungen, die diese harmonisierten technischen Bedingungen erfüllen, sollten daher nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht unterliegen.

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(Stand: 15.05.2026)

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