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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/550 der Kommission vom 12. März 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1954 hinsichtlich harmonisierter Normen für Leistungsmessungen und Leistungsangaben für elektrische Schiffsantriebe sowie für den Schutz vor dem Überbordgehen und Mittel zum Wiedereinsteigen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/550 vom 13.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU (im Folgenden "Auftrag"). Die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen sollten den im Vergleich zur aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 strengeren grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU und in deren Anhang I festgelegt sind.
(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Referenz im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954 der Kommission 5 veröffentlicht wurde: EN ISO 15085:2003, geändert durch EN ISO 15085:2003/A1:2009 und EN ISO 15085:2003/A2:2018 - Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Bergung. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 15085:2024 über den Schutz vor dem Überbordgehen und Mittel zum Wiedereinsteigen.
(4) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 erteilten Auftrags erarbeitete das CEN auch die neue harmonisierte Norm EN ISO 8665-2:2024 über Leistungsmessungen und Leistungsangaben für elektrische Schiffsantriebe.
(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN ISO 8665-2:2024 und EN ISO 15085:2024 dem Auftrag entsprechen.
(6) Die Normen EN ISO 8665-2:2024 und EN ISO 15085:2024 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU sowie in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1954 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2013/53/EU gilt. Damit die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der harmonisierten Normen EN ISO 8665-2:2024 und EN ISO 15085:2024 in diesen Anhang aufgenommen werden.
(8) Es ist erforderlich, die Referenz der harmonisierten Norm EN ISO 15085:2003, geändert durch EN ISO 15085:2003/A1:2009 und durch EN ISO 15085:2003/A2:2018, aus der Reihe L des
(Stand: 13.03.2026)
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