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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546 der Kommission vom 12. März 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für Verpackungsmaschinen, geländegängige Stapler, Nahrungsmittelmaschinen, Krane, Seilbahnen, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Aufzüge, Rettungsgeräte, handgeführte Werkzeuge, Ausstattungen in Bahnanwendungen, Luftfahrt-Bodengeräte, Erdbaumaschinen und Abfallsammelfahrzeuge sowie zur Berichtigung des genannten Beschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/546 vom 13.03.2026)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei Maschinen, die nach harmonisierten Normen oder Teilen davon hergestellt wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den von diesen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (im Folgenden "CEN") und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (im Folgenden "Cenelec") einen Auftrag (im Folgenden "erster Auftrag") für den Entwurf, die Überarbeitung und den Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Mit Schreiben M/471 vom 29. Juni 2010 richtete die Kommission an das CEN darüber hinaus einen weiteren Auftrag (im Folgenden "zweiter Auftrag") für den Entwurf, die Überarbeitung und den Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen und Hinzufügungen Rechnung zu tragen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen für den Schutz der Umwelt, die insbesondere auch Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden erfüllen müssen, vorgenommen wurden.

(4) Auf der Grundlage des ersten Auftrags arbeitete das CEN die folgenden neuen harmonisierten Normen aus, die Sicherheitsbestimmungen abdecken: EN 415-2:2025 für Verpackungsmaschinen, EN 1459-4:2020+A1:2025 für geländegängige Stapler, EN 15180:2025 für Nahrungsmittelmaschinen, EN 17076:2020+A1:2025 für Turmdrehkrane, EN 17639:2025 für bestimmte Seilbahnen für die Beförderung von Material und EN 17923:2025 für Geräte für den Weinbau und die Weinherstellung.

(5) Auf der Grundlage des ersten Auftrags überarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission 5 im Amtsblatt der Europäischen Union

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