Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/395 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Aktualisierung der Liste der für die Klassifizierung von Prospekten erforderlichen Daten und der Liste der Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/395 vom 02.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Legislativinitiative zur Börsennotierung, mit der die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert werden soll, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zwei neue Kurzprospekttypen eingeführt, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand aufseiten der Emittenten zu senken: der EU-Wachstumsemissionsprospekt, der vorrangig für KMU konzipiert ist sowie für andere Unternehmen, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind oder notiert werden sollen, und der EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen von Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind. Diese neuen Prospekte müssen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt und über den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus veröffentlicht werden. Dementsprechend sollte die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission 3 festgelegte Liste der maschinenlesbaren Daten, die von den zuständigen Behörden an die ESMa übermittelt werden, um Daten zu diesen Prospekten ergänzt werden.

(2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen Emittenten von Anleihen, für die die Bezeichnung europäische grüne Anleihe (European Green Bond, EuGB) verwendet wird, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Die entsprechenden Prospekte müssen in den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, der ESMa maschinenlesbare Daten zu übermitteln, aus denen deutlich wird, i) bei welchen Wertpapieren es sich um EuGBs oder um Verbriefungsanleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631, für die die Bezeichnung EuGB verwendet wird, handelt, und ii) bei welchen Wertpapieren es sich um als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 derselben Verordnung oder um an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 derselben Verordnung handelt, deren Emittenten sich für die freiwillige Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 20 derselben Verordnung entscheiden. Die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegte Liste der Metadaten sollte entsprechend aktualisiert werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2809 wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach Emittenten die Dokumente für die Inanspruchnahme einer Ausnahme, die in Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db sowie Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung genannt sind, bei den für sie zuständigen Behörden einreichen müssen. Zudem wurde die ESMa dazu verpflichtet, in ihren jährlichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Bericht eine Analyse und Statistiken in Bezug auf den Umfang, in dem diese Ausnahmen in der gesamten Union Anwendung finden, aufzunehmen. Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollten sie der ESMa die betreffenden Dokumente über den in Artikel 21

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion