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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 1;
VO (EU) 2020/1272 - ABl. L 300 vom 14.09.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 382/2014 und (EU) 2016/301

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 13, Artikel 21 Absätze 12 und 13, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Zusammenfassung des Prospekts enthaltenen wesentlichen Finanzinformationen sollten dem Anleger durch Angabe der wichtigsten Finanzdaten einen kurzen Überblick über Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rentabilität des Emittenten vermitteln und darüber hinaus alle weiteren wesentlichen Finanzinformationen umfassen, die der Anleger für eine erste Beurteilung der Finanz- und Ertragslage des Emittenten benötigt. Um sicherzustellen, dass diese Informationen knapp gehalten und relevant sind, muss deshalb eine begrenzte Anzahl von Offenlegungen bestimmt und ihr Layout spezifiziert werden; zudem sind die Finanzinformationen auf die verschiedenen Arten von Emittenten und Wertpapieren zu kalibrieren.

(2) Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden, sollten die Emittenten das Recht haben, spezifische zusätzliche Offenlegungen wie z.B. alternative Leistungsmessgrößen aufzunehmen, wenn die verlangten Offenlegungen ihrer Auffassung nach kein klares Bild ihrer Finanz- und Ertragslage vermitteln. Um jedoch sicherzustellen, dass das Hauptaugenmerk der Anleger auf den Zahlen der Jahresabschlüsse liegt, sollten alternative Leistungsmessgrößen im Prospekt nicht stärker hervorgehoben werden als die historischen Finanzinformationen.

(3) Um Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand der Emittenten zu verringern, sollten die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, einschließlich zusätzlicher Posten und alternativer Leistungsmessgrößen, die im Prospekt selbst offengelegten Informationen wiedergeben.

(4) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts sollten auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Emittenten, seine Branche, die wichtigsten Einzelposten seiner Jahresabschlüsse und die Art der ausgegebenen oder angebotenen Wertpapiere abgestimmt sein. Spezifische Muster für jede Art von Emittent können jedoch nicht bereitgestellt werden.

(5) Um eine Irreführung der Anleger zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den im Prospekt enthaltenen Informationen zu gewährleisten, sollten im Falle, dass die im Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen aufgrund wesentlicher Fehler in den Abschlüssen oder aufgrund von Änderungen der Rechnungslegungsstandards angepasst werden, die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts diese neu formulierten historischen Finanzinformationen widerspiegeln.

(6) Hat ein Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte, so sollte er seine Finanzinformationen gegebenenfalls durch Finanzinformationen zu einem oder mehreren anderen Unternehmen ergänzen und diese Angaben in einem eigenen Abschnitt der Zusammenfassung des Prospekts zur Verfügung stellen.

(7) Für die Anleger muss deutlich sein, welche Informationen Teil des Prospekts sind und an wen ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gerichtet ist. Wenn der Prospekt Hyperlinks enthält, sollten die Anleger daher - außer im Falle mittels Verweis aufgenommener Informationen - darauf hingewiesen werden, dass die Informationen auf den betreffenden Websites nicht Teil des Prospekt sind und von der zuständigen Behörde weder geprüft noch gebilligt wurden. Außerdem sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass für die Veröffentlichung des Prospekts genutzte Websites Gebietsansässige von Mitgliedstaaten oder Drittländern ansprechen, in denen die Wertpapiere nicht dem Publikum angeboten werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Adressaten des Angebots auf die Website gestellt wird.

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