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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2809 vom 14.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kapitalmarktunion, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 mit dem Titel "Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion" vorgestellt wurde, zielt auf die Entwicklung der Kapitalmärkte der Union und die Verringerung ihrer Zersplitterung entlang nationaler Grenzen ab, um Unternehmen so den Zugang zu anderen Finanzierungsquellen als Bankkrediten zu ermöglichen und ihre Finanzierungsstruktur anzupassen, wenn sie reifen und größer werden. Eine stärker diversifizierte Finanzierung in Form von Fremd- und Eigenkapital wird die Risiken für die einzelnen Unternehmen und die Gesamtwirtschaft verringern und den Unternehmen in der Union, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), helfen, ihr Wachstumspotenzial auszuschöpfen. Es wird festgestellt, dass die Kapitalmarktunion schneller verwirklicht werden muss und dass die Investitionen das Niveau erreichen müssen, das aufgrund der politischen Prioritäten der Union in den Bereichen Umweltschutz, Digitalisierung und strategische Autonomie erforderlich ist. Fortschritte im Bereich der Börsennotierung sind ein notwendiger Schritt für die Kapitalmarktunion, vor allem auf kurze Sicht, aber als alleinige Maßnahme nicht ausreichend.

(2) Die Kapitalmarktunion erfordert einen wirksamen und effizienten Regulierungsrahmen, mit dem der Zugang zu öffentlichen Eigenkapitalfinanzierungen für Unternehmen, einschließlich KMU, unterstützt wird. Mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde eine neue Art von Handelsplatz, der KMU-Wachstumsmarkt, geschaffen, um den Zugang zu Kapital insbesondere für KMU zu erleichtern. In der Richtlinie 2014/65/EU wurde auch die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, zu überwachen, wie die künftige Regulierung die Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten weiter unterstützen und fördern sollte, und weitere Anreize zu bieten, damit KMU über KMU-Wachstumsmärkte Zugang zu den Kapitalmärkten erhalten. Mit solchen Maßnahmen muss nicht nur sichergestellt werden, dass die KMU-Wachstumsmärkte eine zunehmend attraktive Möglichkeit für KMU bieten, sich Mittel zu beschaffen, sondern auch, dass die KMU mit der Zeit und bei Erfolg auch Zugang zu anderen Kapitalmärkten erhalten, wenn sie sich dafür entscheiden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden verhältnismäßige Erleichterungen eingeführt, um die Nutzung der KMU-Wachstumsmärkte zu fördern und die regulatorischen Anforderungen für Emittenten, die eine Zulassung von Wertpapieren auf KMU-Wachstumsmärkten beantragen, zu verringern, wobei gleichzeitig ein angemessenes Niveau des Anlegerschutzes und der Marktintegrität gewahrt bleibt. Dennoch müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu den öffentlichen Märkten der Union attraktiver und die regulatorische Behandlung von Unternehmen flexibler und ihrer Größe angemessener zu gestalten. Das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion empfahl der Kommission, regulatorische Hindernisse zu beseitigen, die Unternehmen vom Zugang zu öffentlichen Märkten abhalten. Die Sachverständigengruppe für KMU hat detaillierte Empfehlungen dazu abgegeben, wie der Zugang von Unternehmen und insbesondere von KMU zu den öffentlichen Märkten der Union gefördert werden kann.

(4) Aufbauend auf einer der Initiativen der Kommission im Rahmen ihrer Strategie zur Erholung nach der COVID-19-Pandemie, namentlich dem Maßnahmenpaket für die Erholung der Kapitalmärkte, wurden gezielte Änderungen an den Verordnungen (EU) 2017/1129 5 und (EU) 2017/2402 6 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Richtlinien 2014/65/EU und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7

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